Kampfhundehaltung in Dülmen verboten?

Littlejoy1986

hab mal ne frage. ein kolleg ist grade mit seiner freundin bei mir.die beiden wollten sich jetzt einen staff ausm TH holen. führungszeugnis sachkundenachweis und alles ist ok und vorhanden also eigentlich grünes licht.

jetzt sagt die stadt dülmen, das ab januar 2008 soll die haltuntg von "kampfhunden" in dieser stadt verboten werden. die letzte möglichkeit wäre einen persönlichen antrag beim zuständigen ordnungsamt/der stadt dülmen zu stellen, warum genau "dieser" hund und kein z.b. rotti

der mann vom ordnungsamt sagte ihr direkt das sie sich eh keine großen hoffnungen machen brauche.

Geht das?????sonst ist doch alles vorhanden und in ordnung.
was kann sie machen?
 
  • 1. Mai 2024
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Hi Littlejoy1986 ... hast du hier schon mal geguckt?
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Da ich nicht weiss aus welchem Bundesland du kommst einen generellen Hinweis, keine Stadt kann sich über die Verordnungen oder Gesetze des jeweiligen Bundeslandes hinwegsetzen.

Sie kann natürlich durch Steuer oder Auslegungen der Verordnungen , z. B. öffentliches oder privates Interesse das Halten von Listenhunden erschweren oder verhindern.

Also macht euch schlau über die Verordnungen des Bundeslandes.
 
Dülmen gehört zum Kreis Coesfeld und liegt in NRW!

Von einem Komplettverbot habe ich auch noch nichts gehört, es würde mich aber interessieren ob es das wirklich gibt.
 
Was ein Quatsch, die sollen sich bloß nicht belabern lassen.
Manche OÄ probieren es und schicken Unwissende weg, aber da muß man am Ball bleiben.

Bei Tierheimhunden besteht ein berechtigtes Interesse.
Auch die Stadt Dülmen kann sich über die Hundeverordnung/gesetz nicht hinwegsetzen.

Ich würde mich umgehend mit in Verbindung setzen.
Ansprechpartner dort:


oder auchl
Die sitzen in Köln

Bei beiden werden sie geholfen :)
 
ich denke nicht, das einzelne staedte sich ueber die landesregeln derart hinwegsetzen koennen.
wie schon gesagt wurde, koennen sie es durch auflagen erschweren, doch am ende zaehlt:

- Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung

Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim übernommen haben.

Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.


da ich bei allen meinen OA anfragen immer wieder auf die koelner website verwiesen wurde, gehe ich davon aus das dieses landesweit gilt.

*nachtrag*

da haetten wir das der BezReg.
und ich denke §4 Abs.5 Satz.1 sagt alles.
erschweren koennte duelmen es, verhinden am ende nicht.

 
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