Hundesteuer nicht gezahlt - „Sheela“ wird gepfändet

Klopfer

10 Jahre Mitglied
Hundesteuer nicht gezahlt

„Sheela“ wird gepfändet

Saarlouis – Ganz brav sitzt Dobermann-Hündin „Sheela“ (7) in der Küche. Ahnt sie, dass man ihr einen Kuckuck aufs Fell kleben will?
Ein Ehepaar aus Saarlouis (Saarland) konnte zweimal die Hundesteuer nicht zahlen – 65 Euro. [ ]

Meine persönliche Meinung dazu:
Ich hoffe, da hatte ein Schmierfink aus der Blöd-Redaktion nur langeweile und musste was schreiben...

Bis denne,

eure Klopfer :D
 
  • 27. April 2024
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Hi Klopfer ... hast du hier schon mal geguckt?
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Diesem Vollstreckungsbeamten hätte ich mit was anderem gedroht. Z.B. eine Klage oder was ähnlichem. Scheint wohl ein sehr überzeugender Vollstrecker zu sein :unsicher: Selbst bei den Ämtern gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung (mußte ich selber schon in Anspruch nehmen).

Mich würde aber auch der Grund interessieren, warum das Paar diese "riesige" Summe nicht aufbringen konnte. Evtl. könnten sie bei dauerhaftem Geldmangel eine Minderung beantragen.

Sheela scheint ja ein Lieberhaberhund zu sein (einen reinrassigen Dobermann hätte ich bei ihr jedenfalls nicht erkannt). Und ich wüßte nicht, daß reine Familienhunde neuerdings gepfändet werden können. Wieder mal sehr sauber recherchiert.

Aber wie du schon sagtest: Hauptsache, man schreibt irgendwas. Und gerade Tiere und Kinder ziehen immer wieder gut bei dem Schmierblatt.

Gabriele
 
…die Verunsicherung steuerpflichtiger Hundehalter beruht
nicht zuletzt auf die sog. Wegnahmeklausel, mit der vielenorts
die Hundesteuersatzungen ausgestattet sind.

Mit dieser Vorschrift soll durch Einrichtung einer eigenständigen
Verwaltungsbefugnis der Pfändungsschutz der Abgabenordnung
und der Zivilprozeßordnung umgangen werden.

Ein klassisches Beispiel ist die Hundesteuersatzung einer
Wohngemeinde in Niedersachsen…


dort lautet der § 10 der Satzung, ich zitiere:


" 1.) Steuern, die innerhalb einer Woche nach Fälligkeit nicht
gezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-
zwangsverfahren.
2.) Hunde, für welche die Steuer nicht restlos beigetrieben
werden kann und deren Abschaffung nicht binnen einer dem
Hundehalter gesetzten Frist erfolgt, kann die Gemeinde
einziehen und versteigern.
Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde
über den Hund nach freiem Ermessen verfügen. "

Um diese Bestimmung anwenden zu können, bedarf es natürlich
der Zustellung einer entsprechenden Verwaltungsverfügung,
die mit einem Widerspruch anfechtbar ist.

Die Einlegung des Widerspruchs erzeugt gem. § 80 Abs. 1 VwGO
eine aufschiebende Wirkung.
Im anschließenden Prozeß vor dem Verwaltungsgericht dürfte
die rechtswidrige Wegnahmeklausel zu kippen sein, weil sie
keine Systemtreue gegenüber dem höherrangigen Recht der
AO und ZPO aufweist und weil hier die Finanzfunktion der
Abgabenerhebung in eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter
umschlägt.

Also schauen Sie bitte immer in die Hundesteuersatzung Ihrer Gemeinde.

Zum weitern gilt:

… das Bundesrecht (§ 811c Zivilprozessordnung, Unpfändbarkeit von Haustieren) für alle Bundesländer verbindlich. In Rheinland-Pfalz ist die Nichtigkeit von Wegnahmeklauseln in Hundesteuersatzungen durch ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allgemeinverbindlicher Rechtstitel geworden. In anderen Bundesländern, in denen bislang keine Normenkontrolle beim jeweiligen Oberverwaltungsgericht (OVG) angestrengt worden ist, kann jedoch eine Einzelfallentscheidung über die Verwaltungsgerichte (VG) herbeigeführt werden. Dieses Verfahren durch evtl. mehrere Instanzen (Vorverfahren, VG, OVG) ist natürlich umständlich, der Erfolg jedoch garantiert, so dass im Endeffekt die Gemeinde immer auf die Nase fällt und daher normalerweise schon vorher klein beigibt, wenn man anfängt, sich zu wehren.

Wichtig ist, dass bei beiden Verfahrensarten immer nur Betroffene die Gerichte anrufen können. Ein Tierschutzverein z. B. kann nicht gegen eine Hundesteuersatzung vorgehen, da er keine Steuern zahlt.

Hinzu kommt,

- dass in einigen Bundesländern keine Normenkontrollverfahren zugelassen sind (Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hamburg), weil die entsprechende landesgesetzliche Ermächtigung fehlt, und

- dass es eine Antragsfrist von 2 Jahren gibt. Man muss also als Betroffener innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntmachung der Hundesteuersatzung den Antrag auf Normenkontrolle stellen. Das dürfte auch der Hauptgrund dafür sein, dass in vielen Bundesländern der Zug bereits abgefahren ist und nur noch Einzelfallentscheidungen möglich sind.


mfg ;)
 
wirklich ein sehr informativer Beitrag - habe ich mir auch gleich abgespeichert

verstehen kann ich es nicht wirklich, warum wegen einen solch geringen Betrages es soweit kommt, da gibt es doch durchaus Möglichkeiten dies zu regeln, es spricht leider nicht für die HH das dies nicht geschehen ist.
 
Danke Noodles für diesen sehr informativen Beitrag. Bislang war ich mir sicher, daß es grundsätzlich verboten sei, Haustiere zu verpfänden. Aber Gesetze sind in Deutschland ja sehr dehnbar und ein Gesetz hebt das andere auf. Hauptsache wir haben genug Paragraphen und Bürokratie für die viel zu vielen Beamten im Lande :eg: .
 
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