Hallo!
In Ratingen/NRW zahlt man
bei 1 Hund 90 Euro
bei 2 Hunden 114 Euro je Hund
bei 3 u. mehr 141 Eur0 je Hund
Eine Kampfhundsteuer gibt es nicht.
§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, sind für die-jenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Schwerbehinderte mit einem Ausweis, der die Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzt.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken ge-haltene Hunde, die
a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder
b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Her-den verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorge-sehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Ver-bandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässig-keit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforder-lich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder diesen einkommensmäßig gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag auf die Hälf-te des Steuersatzes nach § 2 gesenkt. Diese Steuerermäßigung wird jedoch nur für einen Hund gewährt.
Winks
Saskia