Hallo Bine,
meiner Meinung nach schießt Dein OA weit übers Ziel hinaus. Im Einzelfall können zwar solche Zusatzauflagen, wie namentliche Benennung der anderen Aufsichtspersonen eingefordert werden, aber halt dann, wenn dies aus Gründen der Gefahrenvorsorge und -abwehr erforderlich ist. Ist Dein Rotti denn mal "negativ aufgefallen"? Wir haben für unser "Kampfis" keinerlei solche Auflagen, mit denen darf jeder spazieren gehen, der eben die Auflagen (über 18, körperlich in der Lage, Sachkunde, Zuverlässigkeit) erfüllt.
In den Verwaltungsvorschriften des LHundG NRW, Umgangsvoraussetzungen, steht :
"5.4.2
Satz 2 bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen gefährlichen Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig, volljährig und in der Lage sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Die geforderte Sachkunde stellt sicher, dass auch die Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Wenn die Aufsichtsperson die genannten Anforderungen erfüllt, darf sie einen gefährlichen Hund führen. Einer Anzeige bei oder Erlaubnis durch die zuständige Ordnungsbehörde bedarf es nicht. Ebensowenig ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson in der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 aufgeführt ist. Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, die Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Der Sachkundenachweis ist gegenüber der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zu erbringen, bevor die Aufsicht über den Hund ausgeübt wird. Die Aufsichtsperson für einen Hund im Sinne von § 10 Abs. 1 kann den Nachweis in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 erbringen. Der im Rahmen einer Erlaubniserteilung erbrachte Sachkundenachweis gilt auch als Nachweis im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2. Die Aufsichtsperson hat auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde den Nachweis der Sachkunde durch die Vorlage der Sachkundebescheinigung zu erbringen.
Die geforderte Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, einer Aufsichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach § 4 nicht erteilt werden könnte, das Führen eines gefährlichen Hundes zu untersagen und so den in der Praxis häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde ist nicht vorgesehen. Soweit der zuständigen Ordnungsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Aufsichtsperson nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 verfahren werden."
§ 7, Abs. 3 Satz 2 wäre das Anfordern eines polizeilichen Führungszeugnisses
Also eigentlich ist es schon eine deftige Auflage, dass Du die Aufsichtsperson namentlich benennen musst und zudem müssten konkrete Anhaltspunke dafür vorliegen, dass Deine namentlich benannte Person nicht zuverlässig ist, um von ihr ein Führungszeugnis zu verlangen. Und ich nehme doch an, dass dem nicht so ist, oder?
Ich würde auf jeden Fall einmal beim OA nachfragen, warum Ihr so verschärfte Auflagen zu erfüllen habt, vielleicht verlangen die auch in Unwissenheit mal wieder zu viel, würde mich auch nicht wundern. Ich drücke Euch die Daumen!
Liebe Grüße
Nicki
Huch, da ist Wolfgang mir zuvorgekommen....
Sorry