Frage zum Führen eines Hundes "bestimmter Rassen" (NRW)

Nala

15 Jahre Mitglied
Hallo KSG,

ich bräuchte mal Euer geballtes Wissen ;) Ich habe seit Dez. 2003 einen Rotti aus dem Tierheim. Habe nach ein paar Wochen den Wesenstest erfolgreich abgelegt und (natürlich bevor ich den Hund zu mir geholt habe) die Haltererlaubnis beantragt. ICH bin die Halterin, habe das pol. Führungszeugnis und den Sachkundenachweis vorgelegt. Nach 3 Monaten habe ich endlich die Haltererlaubnis vom OA bekommen (nach "Hausbesuch" des OA-Mitarbeiters)
Außerdem hat mein Mann auch mit Nala die Maulkorb- und Leinenbefreiung gemacht.
Im Formular des OA musste ich alle Personen angeben, die mit dem Hund spazieren gehen. Also ich, mein Mann und meine Mom. Da diese zu diesem Zeitpunkt die Sachkunde noch nicht hatte, habe ich mit dem Mitarbeiter abgeklärt, daß dies nachgereicht wird.
Nun hat sie die Sachkunde gemacht, und plötzlich bekommen meine Mom und ich beide einen Brief vom OA, daß sie ein pol. Führungszeugnis vorlegen muß! WARUM?
Ich dachte, daß nur der Halter dies vorlegen muß, und nicht auch zeitweilige Betreuungspersonen. Mein Mann mußte es auch nicht vorlegen!
Im Landeshundegesetz NRW §7 steht:
"(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen...."

Ich habe ein wenig das Gefühl, daß das jetzt nur Geldmacherei ist, schließlich kostet das Beantragen eines Führungszeugnis ja mal eben 13 €
Muss sie das wirklich vorlegen?

Verwirrte Grüße
Bine & Nala
 
  • 28. März 2024
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Hi Nala ... hast du hier schon mal geguckt?
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Lt. den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW kann das OA unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer Aufsichtsperson die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen:

5.4.2

Die geforderte Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, einer Auf­sichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach § 4 nicht erteilt werden könnte, das Führen eines gefährlichen Hundes zu untersagen und so den in der Praxis häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein Nachweis der Zuverlässigkeit gegen­über der zuständigen Behörde ist nicht vorgesehen. Soweit der zuständigen Ordnungs­be­hörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Aufsichtsperson nicht die erfor­derliche Zuverlässigkeit besitzt, kann entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 [Anmerkung: Vorlage eines Führungszeugnisses] verfahren werden.


Deine Mutter sollte mal beim OA anrufen, und unter Hinweis auf diesen Passus nachfragen, ob sie denn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit haben. Falls das nicht der Fall ist, sollte deine Mutter das ablehnen (ggfs. den Vorgesetzten einschalten).

- Verschoben nach "Verordnungen & Rechtliches" -
 
Hallo Bine,
meiner Meinung nach schießt Dein OA weit übers Ziel hinaus. Im Einzelfall können zwar solche Zusatzauflagen, wie namentliche Benennung der anderen Aufsichtspersonen eingefordert werden, aber halt dann, wenn dies aus Gründen der Gefahrenvorsorge und -abwehr erforderlich ist. Ist Dein Rotti denn mal "negativ aufgefallen"? Wir haben für unser "Kampfis" keinerlei solche Auflagen, mit denen darf jeder spazieren gehen, der eben die Auflagen (über 18, körperlich in der Lage, Sachkunde, Zuverlässigkeit) erfüllt.
In den Verwaltungsvorschriften des LHundG NRW, Umgangsvoraussetzungen, steht :
"5.4.2
Satz 2 bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen gefährlichen Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig, volljährig und in der Lage sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Die geforderte Sachkunde stellt sicher, dass auch die Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Wenn die Aufsichtsperson die genannten Anforderungen erfüllt, darf sie einen gefährlichen Hund führen. Einer Anzeige bei oder Erlaubnis durch die zuständige Ordnungsbehörde bedarf es nicht. Ebensowenig ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson in der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 aufgeführt ist. Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, die Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Der Sachkundenachweis ist gegenüber der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zu erbringen, bevor die Aufsicht über den Hund ausgeübt wird. Die Aufsichtsperson für einen Hund im Sinne von § 10 Abs. 1 kann den Nachweis in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 erbringen. Der im Rahmen einer Erlaubniserteilung erbrachte Sachkundenachweis gilt auch als Nachweis im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2. Die Aufsichtsperson hat auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde den Nachweis der Sachkunde durch die Vorlage der Sachkundebescheinigung zu erbringen.

Die geforderte Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, einer Aufsichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach § 4 nicht erteilt werden könnte, das Führen eines gefährlichen Hundes zu untersagen und so den in der Praxis häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde ist nicht vorgesehen. Soweit der zuständigen Ordnungsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Aufsichtsperson nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 verfahren werden."

§ 7, Abs. 3 Satz 2 wäre das Anfordern eines polizeilichen Führungszeugnisses

Also eigentlich ist es schon eine deftige Auflage, dass Du die Aufsichtsperson namentlich benennen musst und zudem müssten konkrete Anhaltspunke dafür vorliegen, dass Deine namentlich benannte Person nicht zuverlässig ist, um von ihr ein Führungszeugnis zu verlangen. Und ich nehme doch an, dass dem nicht so ist, oder?

Ich würde auf jeden Fall einmal beim OA nachfragen, warum Ihr so verschärfte Auflagen zu erfüllen habt, vielleicht verlangen die auch in Unwissenheit mal wieder zu viel, würde mich auch nicht wundern. Ich drücke Euch die Daumen!

Liebe Grüße

Nicki

Huch, da ist Wolfgang mir zuvorgekommen....

Sorry
 
Hallo Nicky und Wolfgang,


vielen Dank für Eure Antworten! :love: Also, meine Mom hat mit Sicherheit "eine weiße Weste". Und Nala ist auch noch nicht aufgefallen. Ich halte das alles für Behörden-Willkür. Ich habe ja schon 3 Monate auf die Haltergenehmigung gewartet, obwohl ALLE erforderlichen Unterlagen vorlagen. Eigentlich hätte ich den Hund aus dem TH ohne die Haltergenehmigung gar nicht rausbekommen. Das habe ich den Mitarbeitern vom OA auch gesagt. Ich war kurz davor zum Anwalt zu gehen. Aber aufgrund der Drohung "fluppte" es dann doch.
Ich werde da morgen mal anrufen und nett nachfragen, was dieser Schwachsinn soll. Ich habe ja jetzt Argumente in Form von (?) Verwaltungsverschriften, oder wie hieß das doch gleicht :verwirrt: Naja, werde mir beim Telefonat Eure Antworten dazu nehmen.
Wenn die vielleicht meinen, ich hätte Ahnung, dann lassen sie es vielleicht. Schließlich kam es mir bei den letzten Gesprächen nicht so vor, als wenn die das Landeshundegesetz kennen würden.
"Wie, der Rottweiler steht auf der Liste?" DAS sagt doch alles oder????

LG Bine
 
Tja, also wie vermutet, die haben keine Ahnung und ihr müsst drunter leiden ...

Hier ist ein Link für Dich, da kannst Du die kompletten Verwaltungsvorschriften mal durchschmökern.



Hier findest Du dann auch den Hinweis, wann überhaupt man die Auflage bekommt, für einen Rotti die weiteren Aufsichtspersonen namentlich zu benennen ...
Hört sich für mich nicht so an, als ob Euer "Einzelfall" eine erhöhte Gefahr darstellt...

4.4.1
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative kann die Erlaubnis befristet werden. Die Befristung ist nur dann erforderlich, wenn zu gewährleisten ist, dass das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen Abständen erneut geprüft wird, weil Anhaltspunkte für eine künftige Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse bestehen. Die Dauer der Befristung sollte in Abhängigkeit von den zu erwartenden Änderungen festgelegt werden.

Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenvorsorge oder -abwehr erforderlich ist. Beispiele:

* Wenn der Halter den Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat er unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich anzuzeigen.
* der Hund darf außer von dem Erlaubnisinhaber nur von bestimmten (namentlich zu benennenden) Personen (ggf. die im Besitz einer Erlaubnis sind) geführt werden.
 
Danke Nicki,

den Link werde ich auf jeden Fall morgen beim Telefonat dazunehmen! Die Erlaubnis ist bei uns nicht befristet!!! Das einzige, was die Gemeinde jetzt einführen will, ist, daß der Wesenstest alle 2 Jahre wiederholt werden muss, um in die "normale" Hundesteuer eingestuft zu werden.
Aber der Wesenstest hat ja mit der Haltererlaubnis nichts zu tun.

Grüße
Bine
 
Hallo


habe soeben mit dem Ordnungsamt telefoniert. Die stellen sich stur und wollen das Führungszeugnis meiner Mutter haben. Verweise auf die Verwaltungsvorschriften wurden ignoriert. Auf die Nachfrage, warum mein Mann das nicht vorlegen musste, sagte die Dame mir, daß das damals vergessen wurde. Und da die Erlaubnis jetzt schon erteilt wurde, müssen wir das nicht mehr nachreichen.

Supi, ne? Eigentlich hätte ich große Lust dagegen anzugehen. Aber wegen 13 €???
 
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Gut, für diese Maus ist es schade. Dafür bekommt eine/r, der/die in Deutschland auf PS oder im TH sitzt, ein mit Sicherheit tolles Zuhause :zustimm:. Und somit wird wieder ein Platz für eine andere arme Socke als Nachrücker frei. Ist doch auch was :spitze:
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