OVG Lüneburg - VG Osnabrück
12.05.2005 11 ME 92/05
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 NHundG
1. Mit der Regelung in § 3 Abs. 2 NHundG (v. 12.12.2002 idF v. 30.10.2003 -Nds. GVBl. 2003,2; 2003,367) hat der Nds. Gesetzgeber auf die (u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflußte) gänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert. Mit dem NHundG hat der Nds. Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll. Ziel des § 3 NHundG ist also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden.
2. Für die nach § 3 NHundG zu treffende Feststellung (,dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes begründen,) reicht die allgemeine Lebenserfahrung der zuständigen Behördenmitarbeiter aus, die ggfs. durch eine Stellungnahme des behördlichen Tierarztes ergänzt werden kann. Die Einschaltung von externen Sachverständigen zur Beurteilung, ob der Hund sich sozialadäquat verhalten hat, ist dagegen bei Überprüfung der Rechtmäßigleit eines Bescheides nach § 3 NHundG nicht geboten, da dadurch der Wesenstest letztlich vorweggenommen würde.
3. Da nach Vorgaben des NHundG schon bei einem blossen (auf Tatsachen beruhenden) Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist, die Eingriffsschwelle für ein Tätigwerden der Behörde also herabgesenkt ist, hat die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei positivem Ausgang des Wesenstestes zu prüfen, ob sie den an sich vorgeschriebenen Leinenzwang (§ 11 Abs. 2 NHundG) ggfs. lockern kann. Hierbei ist auch das Verhalten des betreffenden Hundeshalters mit zu berücksichtigen.
NHundG §§10, 11 II, 3, 5 V, 9
Aktenzeichen: 11ME92/05 Paragraphen: NHundG§3 NHundG§5 NHundG§9 NHundG§10 NHundG§11 Datum: 2005-05-12
12.05.2005 11 ME 92/05
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 NHundG
1. Mit der Regelung in § 3 Abs. 2 NHundG (v. 12.12.2002 idF v. 30.10.2003 -Nds. GVBl. 2003,2; 2003,367) hat der Nds. Gesetzgeber auf die (u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflußte) gänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert. Mit dem NHundG hat der Nds. Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll. Ziel des § 3 NHundG ist also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden.
2. Für die nach § 3 NHundG zu treffende Feststellung (,dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes begründen,) reicht die allgemeine Lebenserfahrung der zuständigen Behördenmitarbeiter aus, die ggfs. durch eine Stellungnahme des behördlichen Tierarztes ergänzt werden kann. Die Einschaltung von externen Sachverständigen zur Beurteilung, ob der Hund sich sozialadäquat verhalten hat, ist dagegen bei Überprüfung der Rechtmäßigleit eines Bescheides nach § 3 NHundG nicht geboten, da dadurch der Wesenstest letztlich vorweggenommen würde.
3. Da nach Vorgaben des NHundG schon bei einem blossen (auf Tatsachen beruhenden) Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist, die Eingriffsschwelle für ein Tätigwerden der Behörde also herabgesenkt ist, hat die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei positivem Ausgang des Wesenstestes zu prüfen, ob sie den an sich vorgeschriebenen Leinenzwang (§ 11 Abs. 2 NHundG) ggfs. lockern kann. Hierbei ist auch das Verhalten des betreffenden Hundeshalters mit zu berücksichtigen.
NHundG §§10, 11 II, 3, 5 V, 9
Aktenzeichen: 11ME92/05 Paragraphen: NHundG§3 NHundG§5 NHundG§9 NHundG§10 NHundG§11 Datum: 2005-05-12