Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 NHundG

Andreas

OVG Lüneburg - VG Osnabrück
12.05.2005 11 ME 92/05

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 NHundG

1. Mit der Regelung in § 3 Abs. 2 NHundG (v. 12.12.2002 idF v. 30.10.2003 -Nds. GVBl. 2003,2; 2003,367) hat der Nds. Gesetzgeber auf die (u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflußte) gänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert. Mit dem NHundG hat der Nds. Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll. Ziel des § 3 NHundG ist also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden.

2. Für die nach § 3 NHundG zu treffende Feststellung (,dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes begründen,) reicht die allgemeine Lebenserfahrung der zuständigen Behördenmitarbeiter aus, die ggfs. durch eine Stellungnahme des behördlichen Tierarztes ergänzt werden kann. Die Einschaltung von externen Sachverständigen zur Beurteilung, ob der Hund sich sozialadäquat verhalten hat, ist dagegen bei Überprüfung der Rechtmäßigleit eines Bescheides nach § 3 NHundG nicht geboten, da dadurch der Wesenstest letztlich vorweggenommen würde.

3. Da nach Vorgaben des NHundG schon bei einem blossen (auf Tatsachen beruhenden) Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist, die Eingriffsschwelle für ein Tätigwerden der Behörde also herabgesenkt ist, hat die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei positivem Ausgang des Wesenstestes zu prüfen, ob sie den an sich vorgeschriebenen Leinenzwang (§ 11 Abs. 2 NHundG) ggfs. lockern kann. Hierbei ist auch das Verhalten des betreffenden Hundeshalters mit zu berücksichtigen.
NHundG §§10, 11 II, 3, 5 V, 9

Aktenzeichen: 11ME92/05 Paragraphen: NHundG§3 NHundG§5 NHundG§9 NHundG§10 NHundG§11 Datum: 2005-05-12
 
  • 27. April 2024
  • #Anzeige
Hi Andreas ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 29 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 NHundG“ in der Kategorie „Verordnungen & Rechtliches“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

Nala
Ja, aber schau mal auf der Startseite unter dem Punkt "Schnellnavigation" oben rechts und dann auf Abgaben, Steuern, Gebühren und dann die Hundesteuer etwas weiter unten. Da steht´s!:mad:
Antworten
15
Aufrufe
2K
Nala
V
Antworten
66
Aufrufe
5K
Consultani
C
L
Hallo und Willkommen, hast Du eine Ahnentafel zu dem Hund? VG Peter
Antworten
9
Aufrufe
748
SBT
G
er hatt auch kontakt mmit dem gutachter aufgenommen, aber da müsst ihr in schon selber ffragen, was dr geasgt hat. er konnte sich wohl auch nicht recht erinnern an den hund
Antworten
29
Aufrufe
4K
Staff-Hilfe
Staff-Hilfe
AndreaHB
wenn die jeweilige verordnung eine Eingruppierung nach "äußeren Merkmalen" vorsieht, hat man das problem, das ein irgendein Tierarzt, selbsternannter Wisser, den Hund einstuft, als das was er will. Die Genetik ist, wenn die elterntiere nicht vorhanden oder bekannt sind, nicht nachweisbar. Die...
Antworten
19
Aufrufe
2K
Liberty
L
Zurück
Oben Unten