whitevelvet666 schrieb:
Zitat: ....die Klägerin ist nicht Eigentümerin der Wohnung. Insofern nicht berechtigt Schadensersatzsprüche geltend zu machen.
Darauf hacken die noch immer rum. Macht nix, soll doch der Gerling.Konzern klagen
whitevelvet666 schrieb:
Stichpunkte :
- die Klägerin hat den Hund in der ersten Nacht im Wohnzimmer eingeschlossen
- die Klägerin hätte den Hund nicht im Wohnzimmer einschließen dürfen
- der Hund hat die Türen nicht zerkratzt
- es wird bestritten das die Klägerin auf das Jaulen und Bellen des Hundes reagiert hat und in die Wohnung zurückgekehrt ist
- es wird bestritten das der Hund die Türen nach so kurzer Zeit völlig zerkratzt hat
- es wird bestritten, das sich der Schaden auf 650 € beläuft und kein Vorschaden an den Türen vorhanden war
aaaalso.... FFF behauptet nun, nie im Vorfeld darüber Bescheid gewußt zu haben, das keiner von uns am Vormittag zu Hause ist, weil wir arbeiten
Fr. Kuttner kann das, laut FFF, vor Gericht bezeugen ! Ah ja, sie wußte nix von arbeiten (ob Silke wohl weiß, was FFF so alles von ihr erwartet ? )
Ich habe bei der ersten Kontaktaufnahme soetwas nie gesagt. Kann auch nicht, da war Jo noch arbeitslos. Das sich in (erste Pflegehundaufnahme 2003) 2 Jahren unsere familiäre Situation geändert hat, war ausreichend bekannt.
Weiterhin KANN keiner von uns zu Hause gewesen sein, als Pirato die Türen zersemmelt hat, weeeeeeeiiiiiiii sonst hätten wir das ja wohl verhindert. Ergo : KEIN Hund macht Sachen kaputt, wenn ein Mensch dabei ist
Ebenso wird bestritten, das meine Türe zum Schlafzimmer geöffnet war. Stellt euch ein Rechteck vor (mein Wohnzimmer). Von diesem Rechteck geht an der schmalen Seite das Schlafzimmer ab. Da ich Pirato ja eingeschlossen habe, muß auch mein Schlafzimmer zu gewesen sein..wow. *mit Hand vor Stirn hau.
Weiterhin war Vanessa nicht zu Hause. Es wurde von uns nur bewiesen, das sie an dem Tage nicht in der Schule war ..jesses.
Ebenso wird bestritten, das ein anderer Schreiner den Schaden auf ca. 800 € geschätzt hat.
Ebenso wird bestritten, das die Türen ok waren. Eine Übernahme am Tag des Einzugs reicht nicht.
whitevelvet666 schrieb:
Jetzt kommts Zitat:
Ein Anspruch nach §833 BGB ist gegenüber dem Beklaten nicht begründet...... Klägerin hat den Hund am *** aufgenommen. Sie hatte daher die Bestimmungsmacht über das Tier. Sie ist aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufgekommen. Insofern ist sie Halterin des Tieres. Die Beklagte ist daher nicht mehr Halter des Tieres. Unrichtig ist, das die Klägerin Tierhüterin ist. § 834 setzt voraus, dass der Tieraufseher die Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt. Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen.
Jetzt heißt es:
- Klägerin hatte eindeutig die Bestimmungsmacht, auch wenn die Unterhaltskosten vom Beklagten getragen wurden. Der Hund befand sich nicht im Machtbereich der Beklagten.
..nachdem sich das Tier nicht in der Bestimmungsmacht der Beklagten befand, war es auch nicht möglich, dass eine Hundehalterhafpflichtversicherung für diese Tiere vom Beklagten abgeschlossen wird !!!!!!!
Auf ein Neues.... Gruß Alex.