Hallo.
Das Urteil scheint aus 96 zu stammen, wie das angegebene Aktenzeichen vermuten läßt.
Damit dürfte es wertlos sein, da im Jahre 2000 das übergeordnete Bundesverwaltungsgericht anders entschieden hat.
Wenn ich mir das angegebene AZ genau anschaue, liegt die Vermutung nahe, daß es sogar der gleiche FAll ist mit einem kleinen Tippfehler im AZ:
dogaid schrieb:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>OVG A 2 S 317/96[/quote]
Das AZ des aufgehobenen Urteilsbeschlusses lautet:
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>OVG A 2 S 327/96[/quote]
Es sieht sehr danach aus, daß die Sachen identsich sind. Auch das Land Sachsen-Anhalt stimmt überein.
Ich finde es
schlecht, per Mailingliste solche Sachen zu verbreiten.
Das Urteil ist
über 5 Jahre her und
seit über einem Jahr ist allgemein bekannt, daß es aufgehoben wurde. Somit ist die Verbreitung des Urteils als falsche Information anzusehen. Es ist vorstellbar, daß sich Leute unter Bezugnahme auf dieses Urteil in kostenintensive Rechtsstreitigkeiten stürzen, die ganz klar ohne Erfolgsaussichten sind. Somit führt die Weiterverbreitung der Falschinformation dazu, daß Gelder und Anstrengungen vergeudet werden.
Bei Bedarf kann ich das BVG-Urteil ins Netz stellen (vermutlich ist es schon irgendwo im Netz).
Bitte gebt das an den Urheber der Mailingliste weiter.
Nachtrag: Die Pressestelle des BVG hat das Urteil sogar (gekürzt) im Netz:
.
Und ich habe gerade den kompletten Wortlaut des Urteils ins Netz gestellt (mit Kommenmtar natürlich
Bitte ggf. gefundene Rechtschreib- oder andere Fehler an mich melden, dann werde ich die Seite auch bei Suchmaschinen anmelden. Bislang gibt es nur eine Fundstelle dagür bei Suchmaschinen und diese Seite ist zur Zeit offline.
ciao
Andreas
[Dieser Beitrag wurde von Andreas am 16. Februar 2001 editiert.]