bremen lhv neuer entwurf

katty alias andrea

Bremer Kampfhundegesetz auf den Weg gebracht Bremen, 30.8.01 Der Gesetzentwurf der Innenbehörde zum Schutz vor gefährlichen Hunden soll heute im Landtag die erste parlamentarische Hürde nehmen. Das geplante Gesetz könnte bald die umstrittenen Polizeiverordnungen der Städte Bremen und Bremerhaven ablösen. Diese waren unter anderem von Hundehaltern, Tierärzten und Züchtern heftig kritisiert worden. Die Innenbehörde habe die Kritik im Entwurf berücksichtigt, sagte Ressortsprecher Markus Beyer. So wurde die Liste der als gefährlich geltenden Hunde von zehn auf vier Rassen gekürzt. Maulkorb- und Leinenzwang gelten aber weiterhin für Pitbull-Terrier, Bullterrrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie für Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen. Nicht mehr dabei ist beispielsweise der Mastiñ Español – offenbar auch, weil eine Bremer Halterin eines solchen Hundes erfolgreich gegen die Verordnung geklagt hatte: Das Oberverwaltungsgericht Bremen beschloss im September 2000, dass Hunde dieser Rasse nach Bestehen eines Wesenstests keinen Maulkorb tragen müssen. So zeigt sich die Innenbehörde in punkto Wesenstest jetzt aufgeschlossener: Während die Polizeiverordnungen noch keine Korrektur der Einstufung „gefährlich“ gestatten, soll dies künftig möglich sein: Die Gefährlichkeit eines Hundes aus der Vierer-Liste könne mit einer Begleithundeprüfung oder mit einem Wesenstest widerlegt werden, heißt es. Bei Bestehen darf der Maulkorb fallen, die Leine soll aber bleiben. In Bremen sind die aufwendigen Tests nach Behördenangaben noch nicht möglich. Sie können aber beispielsweise in Niedersachsen absolviert und hier anerkannt werden. Zugleich sieht der Entwurf vor, dass auch für individuell gefährliche Hunde – also für Tiere, die nicht auf der Liste stehen, aber erwiesenermaßen aggressiv reagieren – Maulkorb und Leine angeordnet werden können. Eine weitere Änderung: Vierbeiner aus der Liste sowie individuell gefährliche Hunde müssen mit einem Mikrochip markiert werden. Den Bremer Liberalen passt der Entwurf nicht: Sie berufen sich die „einhellige Überzeugung“ von Fachleuten, „dass es keine Hunderassen gibt, die genetisch bedingt ein besonders erhöhtes Agressionspotenzial besitzen“. Der Innensenator wolle jedoch weiterhin einzelne Hunderassen und deren Halter mit einem Gesetz diffamieren, das gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. Die Innenbehörde sieht hingegen keine juristischen Probleme auf sich zukommen. Sprecher Markus Beyer: „Der Gesetzentwurf ermöglicht Ausnahmen.“ Die Regelungen seien flexibel, sodass man in guten Schuhen stehe.

mit kämpferischen grüßen
andrea
 
  • 26. April 2024
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Hi katty alias andrea ... hast du hier schon mal geguckt?
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das neue gesetz ist heute im landtag verabschiedet worden. unter

klick auf "30.august", scroll auf punkt "21", klick auf "drucksache 15/703"
kann man sich den gesetzestext im wortlaut anschauen.

die wichtigsten punkte:
es gibt eine rassenliste mit vier hunden:
pit bull-, bull-, am. staff.-, staff. bull- terrier.
keine zucht. kein handel. leinen- und mk-zwang. ausnahme/befreiung möglich durch bh oder wt.



mit kämpferischen grüßen
andrea
 
Hallo,
ist das wirklich schon verabschiedet? Das haben die ja geschickt eingefädelt, keiner wußte davon.

Das gute: MK-Befreiung durch WT, auch in anderem Bundesland.

Das schlechte:
- Keine Befreiung von der Leinenpflicht möglich,
- Schilderpflicht für Listenhunde
durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift ­Vorsicht gefährlicher Hund

Begründung dazu
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Die Regelung in Absatz 7 entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 3 der Polizeiverordnung. Sie hat sich in der Praxis bewährt und soll verhindern, dass auch von den außerhalb des öffentlichen Raums befindlichen gefährlichen Hunden Gefährdungen für Dritte ausgehen.
[/quote]

Die ganze Verordnung widerspricht sich ständig selbst.

Die angebliche <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>besonders hohe genetisch bedingte Aggressivität [/quote]
ist
- mal wissenschaftlich nachgewiesen,
- mal vermutet,
- mal nicht auszuschließen
und dann gibt's aber doch Ausnahmen, auch bei den reinrassigen Tieren, die ja genetisch rein und daher rein aggressiv sein müßten.

Diese Widersprüche in sich hätten jedem logisch denkenden Menschen auffallen müssen. Anscheinend gibt es diese Fähigkeit beim Menschen-Typus "Politiker" nicht oder nur sehr selten. Ob diese Menschenrasse "Politiker" deshalb ein Schild "Vorsicht, gefährlicher Politiker" anschrauben müssen ?

ciao
Andreas
 
rasse mensch, typus specificus externalis: politiker:

wir vermuten eine unwiderlegbare sucht zur macht, eine widerlegbare korruptionsaffinität durch taschentest, und eine verminderte, widerlegbar vermutete, wissenschaftlich unterschiedlich dargestellte intelligenz. (vgl...)
wir sehen aufgrund des urteils in rlp eine unwiderlegliche dysfunktion des gesunden menschenverstandes, nachgewiesen in allen erlassen die lhv betreffend, insbesondere hier das urteil von berlin.
die vermutete, wissenschaftlich nachgewiesene, und in medienberichten (!) zahlreich dokumentierte anzahl von machtgeilen typus politicus läßt den unbedingten schluß zu, daß zur ultimativen gefahrenabwehr der unbescholtenen bürgerschaft diese spezie ab sofort nur mit maulkorb sich verbalisieren darf.



mit kämpferischen grüßen
andrea
 
Am 30 08 01 hat die bremer Bürgerschaft/Landtag in Rekordzeit VON
NICHT MAL EINER MINUTE das Gesetzt zur Haltung gefährlicher Hunde OHNE
BERATUNG oder Debattein in erster Lesung mit Mehrheit verabschiedet &lt; !!!


Anlage
Anlage zu Drs. 15/703

Gesetz über das Halten von Hunden und zur Änderung von anderen
Vorschriften Vom ... Der Senat verkündet das nachstehende von der
Bürgerschaft (Landtag) beschlossene
Gesetz:

Artikel 1
Gesetz über das Halten von Hunden
§ 1
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde,

bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie
Menschen
oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend
angesprungen oder gebissen haben,
die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild
oder
Vieh neigen oder
bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten
herausgebildeten,
über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe
oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer
Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit
anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.

(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der
Handel
mit diesen Hunden ist verboten.

(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer
Steigerung
ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren
ausgebildet werden.

(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen
Tierarzt
mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu
lassen.
Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen
und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.

§ 2
Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5
bleibt
unberührt.

(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Hunde nach §
1
Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von
der
Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund
bislang
nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1
Abs.
1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung
oder
durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Beleithundeprüfung
ist
unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Arbeit,
Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die Stellen oder die Personen,
die
diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines
Geschäftsbereichs übertragen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend
und Soziales oder die von ihm bestimmten Behörden können während der
Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests anwesend sein und sich
vom
ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen. Der Senator für Inneres, Kultur und
Sport
legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch
Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3
Satz
1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist
außerhalb
des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und
auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die
in
anderen Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder
Gefährlichkeit dienen.

§ 3
Halten von gefährlichen Hunden

(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten; Ausnahmen sind nur
nach
den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die

nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn
der
Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet oder
nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn
der
Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein
vorübergehender
Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger
als
zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine Meldepflicht
begründet
wird.
In Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffene verpflichtet, den Hund
unverzüglich
bei der Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche
Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte
zuverlässig nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der
Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet, zur
Prüfung
der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde den Namen und die Anschrift des
künftigen Halters mitzuteilen. Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis
zur
Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen
nicht, die
insbesondere

1.a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands
gegen die
Staatsgewalt, einer gemeingefährliche Straftat oder eine Straftat gegen
das
Eigentum oder das Vermögen,

b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat
oder

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz,
dem
Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem
Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch
nicht verstrichen sind,

2.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1
Buchstabe c
genannten Gesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben,

3.trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer
bestellt
ist.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne
der
Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem Betroffenen die
Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3
durch ein
im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der
Gemeinnützigkeit
betriebenes Tierheim.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und
gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16 a des
Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem Tierheim
nach
Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1
Abs.
1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit
nach
Absatz 3 verfügt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der
Ortspolizeibehörde
erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde
die
erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine
Registrierung des Tiers zu ermöglichen.

(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der
Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des
Tieres
unverzüglich mitzuteilen.

(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher
unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und
Tieren
nicht gefährdet wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die
Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares
Hinweisschild
mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ kenntlich zu machen.

§ 4
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch
Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes
untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte
Verstöße
gegen § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet
worden ist.

(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die
Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine
Kosten
durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung
hierüber
unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes
untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten des Halters
unfruchtbar machen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot
der
Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben
oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können.

§ 5
Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten
Personen
geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich
nicht in
der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu
notwendige
Erfahrung verfügen.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln,
Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen
mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen,
an
dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen
angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen
und
kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des
Bremischen
Polizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 6
Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des
Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und
Herdengebrauchshunde
sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes
keine
Anwendung.

(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, die
sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine
Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats, die
nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 1 Abs. 1
aufgefallen sind,
bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass
sie
nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche
Bescheinigung bestätigt wird.
Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf
Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die
Nachweise
oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes
außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen
und auszuhändigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar
markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt, entgegen §
2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt, entgegen
§ 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen
beißsicheren Maulkorb aufsetzt,
entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder
aushändigt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren
lässt, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der
Ortspolizeibehörde an
einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen
Halters
nicht mitteilt,
entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde
abgibt
oder keine Angaben über den künftigen Halter macht,
entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen
eines
Tieres nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen
oder
Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch
ein
Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 1 zuwider handelt
oder
entgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung § 4 Abs. 2 Satz 1
einen Hund
nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht
unverzüglich
vorlegt,
entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der
Hund
nur von geeigneten Personen geführt wird,
entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und
die
Anschrift des Halters angebracht sind,
entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt,
vorzeigt oder aushändigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM
geahndet
werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von
Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

§ 8
Übergangsregelung

Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem (einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung) aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für
deren
Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.

Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften

Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen über das Halten von Hunden vom 16.
November 1992 (Brem. GBl. S. 678 - 2190-b-1), zuletzt geändert durch
Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem. GBl. S. 297) und die
Polizeiverordnung
der Stadt Bremerhaven über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven
vom 7.
Juni 2000 (Brem.GBl. S. 232), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom
7.
Juli 2000 (Brem. GBl. S. 297), werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden

In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom ... (Brem.GBl.
S. ...)
wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5000 Euro“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner
Verkündung in
Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bremen, den ...Der Senat
Begründung

A. Allgemeines

Durch den Entwurf werden die Regelungen über das Halten von Hunden,
insbesondere
der Umgang mit gefährlichen Hunden auf eine neue Grundlage gestellt. Die
in den
Städten Bremen und Bremerhaven zu dieser Thematik bestehenden
Polizeiverordnungen werden abgelöst, indem der Gesetzgeber selbst
Regelungen
trifft. Dies ist nicht nur wegen der Eingriffstiefe der Regelungen
angezeigt,
sondern auch im Hinblick auf das Erfordernis einer landeseinheitlichen
Regelung.
Dabei sind die neueren Entwicklungen des Bundesrechts (Entwurf eines
Gesetzes
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) als auch die Rechtsprechung, die sich
mit den
Regelungen der Länder zu gefährlichen Hunden befasst hat sowie ferner die
Beschlüsse der Konferenz der Innenminister und /-senatoren in dieser
Angelegenheit berücksichtigt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1
Absatz 1 entspricht in den Nummern 1 und 2 der Regelung in § 1 Abs. 2 und
3 der
Polizeiverordnung über das Halten von Hunden der Stadt Bremen
(Polizeiverordnung). Die Definition der individuell gefährlichen Hunde hat
sich
in der Praxis bewährt und soll daher in den Entwurf übernommen werden. Neu
aufgenommen ist mit Nr. 3 eine Bestimmung, nach der auch solche Hunde als
gefährlich gelten, bei denen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen
davon
auszugehen ist, dass sie insbesondere durch Zuchtauswahl eine besonders
hohe
genetisch bedingte Aggressivität aufweisen, die über das üblicherweise bei
Hunden vorhandene Aggressionspotential hinausgeht. Durch diese Regelung
besteht
die Möglichkeit, bereits im Vorfeld Maßnahmen vorsehen zu können, ohne
dass sich
die Gefährlichkeit des Hundes individuell bestätigen muss. Der Gesetzgeber
wird
die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und neuere Erkenntnisse zum
Anlass
nehmen, die Liste der in Nr. 3 genannten Hunde zu überprüfen.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 2 der
Polizeiverordnung.

Absatz 3 zählt vier Rassen auf, bei denen anzunehmen ist, dass sie bereits
eine
durch Zuchtauswahl bedingte Hyperaggressivität aufweisen. Die schweren
Vorfälle
in letzter Zeit haben sich überwiegend unter Beteiligung von Hunden dieser
Rassen ereignet. Die Nennung der Rassen korrespondiert mit den in § 1 Abs.
1 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde genannten
Rassen, für
die bereits ein generelles Importverbot vorgesehen ist. Diese Rassen sind
im
übrigen auch in den Regelungen aller Länder aufgeführt, die bei der
Bestimmung
der Gefährlichkeit von Hunden an bestimmte Rassen anknüpfen. Absatz 4 legt
fest,
dass mit Hunden dieser Rassen nicht gezüchtet und kein Handel betrieben
werden
darf. Ferner dürfen sie nach Absatz 5 nicht mit dem Ziel einer Steigerung
ihrer
Aggressivität ausgebildet werden.

Um eine eindeutige Identifizierung gefährlicher Hunde zu erreichen, sieht
Absatz
6 die Verpflichtung zur Markierung gefährlicher Hunde - sowohl individuell
gefährlicher Hunde als auch Hunde der in Absatz 3 genannten Rassen - durch
einen
Mikrochip vor. Dieses derzeit modernste Verfahren gewährleistet eine hohe
Sicherheit gegen Manipulationen und eine eindeutige Lesbarkeit bereits auf
eine
gewisse Entfernung hin. Um im Falle einer Schädigung durch einen Hund nach
Absatz 3 für die Opfer zumindest die Begleichung der finanziellen Folgen
sicherzustellen, sieht Absatz 6 ferner den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung verpflichtend vor.

Zu § 2

Die Absätze 1 und 2 entsprechen im wesentlichen den bisherigen Regelungen
des §
2 Abs. 1 und 2 der Polizeiverordnung. Für gefährliche Hunde nach § 1 Abs.
3
besteht generell die Pflicht zum Anleinen und zum Tragen eines
beißsicheren
Maulkorbs. Von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs können für
gefährliche
Hunde nach § 1 Abs. 3, die nicht bereits auffällig geworden sind, nach
Absatz 3
nunmehr Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Hund entweder einen
Wesenstest
bestanden oder eine Begleithundeprüfung erfolgreich absolviert hat. In
beiden
Fällen ist anzunehmen, dass das Tier keine besonderen Aggressionsmerkmale
aufweist, so dass es vertretbar erscheint, es von der Pflicht zum Tragen
eines
Maulkorbs zu befreien. Die Verpflichtung zum Anleinen bleibt dagegen
unberührt.
Soweit sich der Hund gleichwohl als bissig erweisen sollte, lebt die
Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs
wieder
auf.

Absatz 4 enthält die notwendigen Verfahrensregelungen, die u.a. auch
vorsehen,
dass Bescheinigungen anderer Länder anerkannt werden können. Dies hat
Bedeutung
in Fällen, in denen ein Hundehalter einen entsprechenden Wesenstest in
einem
anderen Land durchführen lassen will oder bei einem Zuzug aus einem
anderen Land
nach Bremen (dazu ist Näheres in § 3 geregelt). Die Betroffenen müssen bei
einem
Zuzug nach Bremen nicht noch einmal einen Wesenstest oder eine
Begleithundeprüfung durchführen, um eine Befreiung von der Verpflichtung
zum
Anlegen eines Maulkorbs erhalten zu können.

Zu § 3

Absatz 1 legt fest, dass das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 des
Entwurfs
generell verboten ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die von
Hunden
dieser Rassen im allgemeinen ausgehen, überwiegt das Bedürfnis der
Allgemeinheit, vor solchen Gefährdungen geschützt zu werden das Interesse
an
einer Haltung solcher Tiere. Allerdings ist damit nur die künftige Haltung
dieser Tiere untersagt; der vorhandene (legale) Bestand bleibt über die
Ausnahmegelungen der Absätze 2, 4 und 5 und des § 8 unberührt.

Über Absatz 2 Nummer 1 werden Zuzugsfälle geregelt. Dabei erfolgt bei
einem
Zuzug nach Bremen keine erneute Prüfung der Voraussetzungen, sondern eine
zulässige Haltung in einem anderen Land führt dazu, dass in Bremen die
Haltung
legal fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist allerdings die
Registrierung
des Hundes bei der Ortspolizeibehörde. Über Nummer 2 werden schließlich
Fälle
des vorübergehenden Aufenthalts in Bremen, sei es zur Durchreise, zu
Besuchszwecken oder etwa im Rahmen eines Spaziergangs aus dem
niedersächsischen
Umland nach Bremen geregelt. Eine legale Haltung in einem anderen Land
führt
auch für diese Fälle dazu, dass der Hund in Bremen ohne weitere
behördliche
Maßnahmen gehalten werden darf. Sobald der Aufenthalt allerdings nicht nur
vorübergehender Natur ist, ist eine Registrierung des Hundes bei der
Ortspolizeibehörde erforderlich. Die Regelung trifft eine Bestimmung
darüber,
bis wann ein vorübergehender Aufenthalt vorliegt.

Durch Absatz 2 wird ferner die Möglichkeit eröffnet, Hunde nach § 1 Abs. 3
des
Entwurfs an Dritte weitergeben zu können, wenn der Hund bislang legal
gehalten
wurde. Damit werden Fälle geregelt, in denen der bisherige Halter den Hund
nicht
mehr länger halten kann oder will. Um zu verhindern, dass solche Tiere im
Tierheim abgeben werden, besteht die Möglichkeit einer legalen Weitergabe
an
Dritte. Voraussetzung im Hinblick auf das Handelsverbot ist allerdings,
dass der
Hund unentgeltlich weitergegeben wird; ferner muß der Dritte die in Absatz
3
näher bezeichneten Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Um eine Prüfung der
Voraussetzungen zu ermöglichen und den Verbleib des Tieres lückenlos
dokumentieren zu können, ist eine Weitergabe nur mit Zustimmung der
Ortspolizeibehörde zulässig.

Absatz 3 enthält Regelfälle für die Zuverlässigkeitsprüfung. Die
Aufzählung ist
angelehnt an Zuverlässigkeitsregelungen in anderen Rechtsvorschriften.

Durch Absatz 4 wird klargestellt, dass ein Tierheim Hunde nach § 1 Abs. 3
annehmen und halten darf, ohne dass die Voraussetzungen für die Weitergabe
an
Dritte jeweils geprüft werden müssten.

Durch Absatz 5 wird eine Möglichkeit geschaffen um Hunde, die zu einer der
in §
1 Abs. 3 genannten Rassen gehören und die sich in öffentlicher Obhut
befinden
oder die sich aus anderen Gründen in einem Tierheim aufhalten, an Dritte
weitergeben zu können, wenn diese zuverlässig sind und der Hund selbst
nicht
auffällig ist. Damit wird verhindert, dass die Tiere bis an ihr Lebensende
im
Tierheim bleiben müssen, auch wenn sie keine Verhaltensauffälligkeiten
aufweisen.

Wegen eines lückenlosen Nachweises des Verbleibs eines Hundes nach § 1
Abs. 3
ist der Halter nach Absatz 6 zur Anzeige von Wohnungswechsel und Verlust
des
Tieres verpflichtet.

Die Regelung in Absatz 7 entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 3
der
Polizeiverordnung. Sie hat sich in der Praxis bewährt und soll verhindern,
dass
auch von den außerhalb des öffentlichen Raums befindlichen gefährlichen
Hunden
Gefährdungen für Dritte ausgehen.

Zu § 4

Die Regelung in Absatz 1 ist aus § 3 Abs. 1 der Polizeiverordnung
übernommen
worden. Sie greift ein für Fallkonstellationen, bei denen die gesetzlichen
Beschränkungen z.B. nach § 2 für die sichere Handhabung des Hundes nicht
ausreichen, sondern zusätzliche Beschränkungen erforderlich sind.

Absatz 2 legt fest, dass mit der Beschränkung oder Untersagung der
Hundehaltung
zugleich die Unfruchtbarmachung des Tieres verbunden wird. Da nicht
ausgeschlossen werden kann, dass aggressive Verhaltensweisen auch
genetisch
beeinflusst sein können, soll im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr in
gravierenden Fällen verhindert werden, dass das Tier sich fortpflanzen und
ungünstige Verhaltensweisen weiter vererben kann.

Absatz 3 legt fest, dass die Ortspolizeibehörde neben Beschränkungen und
Auflagen auch ein generelles Verbot jeglicher Hundehaltung befristet oder
unbefristet anordnen kann. Diese Befugnis ist bislang aus den Bestimmungen
des
Bremischen Polizeigesetzes hergeleitet worden; es erscheint aber aus
systematischen Gründen sinnvoller, dies in den Entwurf selbst aufzunehmen
und
dabei die einzelnen Voraussetzungen festzulegen. Durch die Regelung wird
klargestellt, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Verbot der Hundehaltung im Hinblick auf die
besondere
Eingriffstiefe nur als letztes Mittel in Betracht kommt.

Zu § 5

Die Regelungen, die generell das Halten von Hunden - ob gefährlich oder
nicht -
im öffentlichen Raum betreffen, sind mit nur leichten Veränderungen aus §
4 der
Polizeiverordnung übernommen worden. Sie sollen im Sinne einer
vorbeugenden
Gefahrenabwehr sicherstellen, dass aus der Hundehaltung im öffentlichen
Raum
keine Gefährdungen für Personen oder Tiere entstehen können bzw. eine
eindeutige
Identifizierung von Hunden ermöglichen, um im Gefahrenfall den Halter
feststellen zu können.

Zu § 6

Absatz 1 enthält die bisherige Ausnahmeregelung des § 5 der
Polizeiverordnung
von der Geltung des gesamten Gesetzes, die um Hunde des Rettungsdienstes,
des
Katastrophenschutzes sowie um Jagd- und Herdengebrauchshunde und um
Blindenführhunde ergänzt worden ist.

In Absatz 2 sind Welpen bzw. ganz junge Hunde, ältere Hunde sowie
gesundheitlich
eingeschränkte Hunde von den Beschränkungen des § 2 ausgenommen. Diese
Regelung
bietet sich an, weil nicht anzunehmen ist, dass unter diesen besonderen
Konstellationen von einer Gefahr durch diese Tiere auszugehen ist. Ferner
besteht eine Ausnahme für jüngere Hunde bis zum 15. Lebensmonat, die sich
nachweislich in einer Begleithundeausbildung befinden. Damit soll
verhindert
werden, dass in ihrem Verhalten möglicherweise nicht auffällige Hunde
durch die
Beschränkungen des § 2 erst zu aggressivem Verhalten veranlasst werden.
Die
Einschränkung, dass eine Begleithundeausbildung begonnen sein muß, stellt
sicher, dass in absehbarer Zeit eine Aussage über das Verhalten des Hundes
zu
erwarten ist.

Zu § 8

Durch die Regelung wird festgelegt, dass der vorhandene legale Bestand an
Hunden
nach § 1 Abs. 3 weiter gehalten werden darf, weil entweder Erlaubnisse
nach den
bestehenden Rechtsvorschriften für die Haltung von Kampfhunden erteilt
worden
oder solche Erlaubnisse nicht erforderlich sind, weil die Hunde im Rahmen
einer
Übergangsvorschrift nach bestehendem Recht (§ 5a der Polizeiverordnung)
erlaubnisfrei gehalten werden dürfen.

Zu Artikel 2

Die Polizeiverordnungen über das Halten von Hunden der Städte Bremen und
Bremerhaven werden durch diese Regelung gegenstandslos. Sie werden daher
aufgehoben.
 
ist bereits gepostet. der link dazu steht speicher-sparend in meinem posting nr.2.


mit kämpferischen grüßen
andrea
 
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von watson:
Am 30 08 01 hat die bremer Bürgerschaft/Landtag in Rekordzeit VON NICHT MAL EINER MINUTE das Gesetzt zur Haltung gefährlicher Hunde OHNE BERATUNG oder Debattein in erster Lesung mit Mehrheit verabschiedet &lt; !!!
[/quote]

Was doch beweist, dass die Parlamentarier kein Interesse an wirklich sachlicher und sachkundiger Auseinandersetzung mit diesem Thema haben. "Kampfhunde? Hand hoch und ja zum Gesetz, ist doch eh egal, Hauptsache die Bild schimpft nicht wieder, dass wir nichts täten." So oder so ähnlich scheint man in der Bürgerschaft zu denken... Toll, diese kritisch-informierten und schachkundigen Politiker...

Micha
 
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