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Unwissen schützt vor Strafe nicht, dass der Hund eingezogen werden soll ist dann also auch keine Behördenwillkür sondern die Sicherstellung eines illegal gehaltenen (weil nicht auf dem Ordnungsamt gemeldeten) Hundes.
Gruß
tessa
Normal hast du völlig recht, aber so etwas wie extra ein OA gibt es zb. bei mir hier garnicht.
Man muss den Hund einfach bei der Gemeinde melden, was ja wohl auch getan wurde.
Wie ich schon schrieb, vermute ich da welche die sich nicht sonderlich auskennen.
Aber wie du auch sagst muss man sich als HH schlau machen. Und wenn man dies macht muss man berechtigtes Interesse an so einem Hund vorweisen. Dies geht normal nicht wie eben auch in NRW, nur hier ist nichtmal berechtigtes Interesse ein Hund aus dem TS.
grundsätzlich ist es auch mein gern genommener Satz, daß Unwissen nicht vor Strafe schützt.
Doch gilt dieser nur noch sehr bedingt, wenn nicht mehr möglich ist, sich bei den sog. Regelgebern über seine Pflichten zu informieren. Kommunen definieren den sogenannten "gefährlichen Hund" und erlassen Auflagen, die mit einer Haltung verbunden sind oder erklären die Haltung für nicht möglich.
Würde man hier das Prinzip vom Nichtwissen anführen, so hätten sie in diesen Fällen, wie wir sie hier hören, verloren un müßten selbstredend einen Hund genehmigen.
Es ist schon allen ein Unding, einen Kat1 und Kat2 Hund zu verwechseln.
Genauso so ein Unding ist es, Hundesteuer für einen Hund zu kassieren, dessen Haltung nicht erlaubt ist.
dabei ist es unerheblich, ob es nun eine gesondertes OA gibt oder ob das nur eine Abteilung der Verbandsgemeinde-Verwaltung ist.
Hier erging es mir so wie es Mero ergangen ist. Ich war der erste Listenhund nach 10 Jahren oder überhaupt. Zwar gab es „gefährliche“, diese jedoch nach Vorfall dazu erklärt. Der Verwaltungsmensch wollte mich zwingend darauf festlegen, daß es doch ein „Bull xxx“ sein müsse, denn das wären die gefährlichsten überhaupt und die anderen gar nicht gefährlich, übersah völlig, daß der Bullterier in RLP überhaupt kein Listenhund ist. Sehr enttäuscht zeigte er sich über das Gutachten, in dem „American Staffordshire Terrier“ stand und frqagte, ob das nun wirklich ein gefährlicher Hund sei. Nach 20miütigem Wälzen von Bestimmungen befand er dann, dass es leider so sei.
Im Nachbarkreis ging eine Bullterrierbesitzerin, die im TH arbeitet, mit ihrem Hund über den Rathausplatz. Kurz danach erhielt sie ein schriftliche Vorladung wegen Führens eines gefährlichen Hundes ohne Haltergenehmigung und ohne MK. Man hatte sie auf diesem Platz gesehen und das PKW-Kennzeichen notiert, darüber eine Personenermittlung vorgenommen. Mit ihrem Hund und einem Fleig-Bildband wurde sie vorstellig. Im Amt sprang man quasi auf die Stühle angesichts der Kampfbestie und fragte, warum sie so einen Hund mit dahin bringe. Um den Irrtum aufzuklären – entgegnete sie frich, und stand vor dem Unternehmen, dort Aufklärungsarbeit zu leisten, was ein Bullterrier sei und was nicht und dass ein solcher in RLP ein Hund ist wie ein Mops und ein Pudel. Das könne man aber doch kaum auseinander halten und erkennen, war die Antwort.
Und dann muß ich wirklich fragen: muß der Hundehalter, der in keinster Weise ein Interesse an dieser unwiderlegbar gefährlichen Hundekacke hat, auch noch der Vollzugerbringer (nicht nur Vollzugsgehilfe) für seinen eigenen Schaden sein?
Nein – verkehrte Welt. Dafür und nur dafür haben wir Behörden. Wenn sie da keine Rechtssicherheit herstellen können, stellen sie sich dermaßen in Frage, daß vorgeschaltete Gesetze, die sich nicht kennen, auch nicht mehr helfen. Ich bin mir wenigstens sicher, daß RAe dies erkennen und auch entsprechend argumentieren können.