Begleithundeprüfung und Wesenstest

Zora-Nadine

10 Jahre Mitglied
Hallo alle zusammen,
ich bin neu im Forum und auch seit neustem Listibesitzer. Vom Ordnungsamt kann ich niermand erreichen der sich auskennt und deshalb wollte ich Euch Fragen. Meine Maus (AmStaff, 7 Monate) kann erst mit 15 Monaten den Wesenstest machen, muss sie den dann mit 24 Monaten wiederholen?
Wenn sie die Begleithundeprüfung schafft ist sie dann automatisch Maulkorb und/oder Leinenbefreit??
Wir wohnen in NRW, kennt sich jemand aus??
Grüße, Nadine und Zora
 
  • 3. Mai 2024
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Hi Zora-Nadine ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallole und willkommen,

bevor du hier Antworten bekommen wirst, sollten wir schon wissen, in welchem Bundesland du lebst, da ja jedes Bundesland eine andere Verordnung hat.
 
Sie hat doch geschrieben aus NRW wenn mich nicht alles täuscht heisst das Nordrheinwestfahlen??
 
Hi,


Du meldest dich zum Verhaltenstest an, (beim Veterinäramt) der Test besteht aus 2 Teilen, Maulkorb und Leinenbefreiung. Es kann sein das der Hund z.b. Maulkorbbefreit wird aber nicht Leinenbefreit wenn er diesen Teil der Prüfung nicht besteht. Ansonsten hat er nach bestandener Prüfung beides.

Die in NRW vorgeschriebenen Prüfungen für die Befreiungen haben nichts mit der Begleithundeprüfung zu tun.

Haben dich die Leute vom Tierschutz nicht aufgeklärt? Ich gehe jetzt mal stark davon aus das du Ihn aus dem Tierschutz hast sonst hast du nämlich ein ganz anderes Problem. Da du Ihn sonst gar nicht angemeldet bekommst.
 
Meine Maus (AmStaff, 7 Monate) kann erst mit 15 Monaten den Wesenstest machen, muss sie den dann mit 24 Monaten wiederholen?
du kannst auch schon vorher mit ihr die "Maulkorbbefreiung" machen (nennt sich dann "vorläufige Beurteilung") aber zum Verhaltenstest bzw zur Prüfung musst du dann nochmal mit 15 Monaten. Hat den Vorteil: wenn dein Hund besteht kann sie in der Zeit ohne MK rumlaufen :) (der Nachteil: die Kosten).

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003

§ 3 Verhaltensprüfung

(5) Der zu prüfende Hund muss mindestens 15 Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung der Verhaltensprüfung stattfinden.

(6) Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber durch eine Bescheinigung der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
 
Erst mal wäre zu klären, woher der Hund überhaupt kommt.
In NRW werden nur Tierheimhunde genehmigt.
 
Irgendwie habe ich die Vermutung das er nicht aus dem TS kommt. Sonst hätte man Sie doch dort mit Sicherheit darüber aufgeklärt???? oder???
 
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