7.3 Tiere
Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Für diese Hunde sind die Fahrpreise wie für alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren zu bezahlen (s. Nr. 3.7). Der Aufpreis für ICE-Sprinter (s. Nr. 3.
ist nicht zu zahlen. Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen. In Wagen mit Verpflegungseinrichtungen dürfen Tiere, mit Ausnahme von Blindenführ- und Begleithunden im Sinne von § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, nicht mitgenommen werden. Des weiteren sind Blindenführ- und Begleithunde im Sinne von § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX vom Maulkorbzwang ausgenommen.