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Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde



Stand: 12. Juli 2000

Gesetzentwurf der
Bundesregierung

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde

A. Zielsetzung

In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden
(Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits
Menschen zu Tode gekommen. Dies kann nicht hingenommen werden.
Leben und Gesundheit von Menschen dürfen nicht durch
gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter
Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive
Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.

Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht
werden, ist in erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen
ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung haben sie die entsprechenden Regelungen zu
erlassen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai
und 28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die
von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw.
Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die Länder haben
entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche
vor.

Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch
Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der
vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:

Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird
verboten oder darf nur mit Genehmigung erfolgen.
Die Möglichkeiten zum Erlass eines Zuchtverbotes für
gefährliche Hunde werden erweitert.
Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit
Strafe bewehrt.

B. Lösung

In einem Artikelgesetz sieht der Entwurf zur Erreichung der
obengenannten Ziele folgendes vor:

Eine Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das
Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz). Bestimmte
Hunderassen dürfen überhaupt nicht in das Inland verbracht
werden. Bei anderen Hunden, für die nach landesrechtlichen
Vorschriften das Züchten, das Halten oder der Handel
verboten oder beschränkt ist, wird das Verbringen von einer
Genehmigung abhängig gemacht. Ferner werden in dem Gesetz
die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen
Regelungen getroffen.
Das Tierschutzgesetz wird geändert, um im Rahmen dieses
Gesetzes Zuchtverbote für gefährliche Hunde anordnen zu
können.
Das Strafgesetzbuch wird um eine Vorschrift ergänzt, in der
Zucht und Handel gefährlicher Hunde entgegen einem durch
Gesetz oder Rechtsverordnung erlassenen Verbot unter Strafe
gestellt werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Aus den Gesetzesänderungen ergeben sich keine Kosten.

2.Vollzugsaufwand

Aus den Gesetzesänderungen ergibt sich für die Länder kein
Vollzugsaufwand. Möglicher Vollzugsaufwand für den Bund
ist z. Zt. nicht quantifizierbar.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft wird von den Regelungen nicht berührt.


Stand: 7. Juli 2000

Entwurf

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde

Vom



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das
Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz
– HundVerbrG)

§ 1
Genehmigungspflicht

(1) Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten
Tieren dürfen in das Inland nicht verbracht werden.

(2) Wer einen anderen als in Absatz 1 bezeichneten Hund, für den
nach landesrechtlichen Vorschriften

1. das Züchten oder der Handel verboten oder beschränkt oder

2. das Halten verboten

ist, in das Inland verbringen will, bedarf der Genehmigung.
Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem der Hund
ständig gehalten werden soll. Die Genehmigung erteilt auf
schriftlichen Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde,
soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist. Soweit die
Beförderung des Hundes durch das Gebiet eines anderen
Landes erforderlich ist, bedarf das Erteilen der Genehmigung des
Einvernehmens der zuständigen Behörde dieses Landes.
Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden
werden, um das Einhalten landesrechtlicher Verbote oder
Beschränkungen sicherzustellen oder zu erleichtern.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzuschreiben,

a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach
tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete
Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht werden dürfen
oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Verbringen bestimmter Hunde binnen
einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen
Grenzkontrollstelle anzumelden ist,

2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den
Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren
zu erlassen,

3. Ausnahmen von den Absätzen 1 oder 2 ganz oder teilweise
zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und
das Verfahren zu regeln.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ganz
oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen die
näheren Voraussetzungen für das Erteilen der Genehmigung
sowie das Verfahren regeln. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung nach Satz 1 auf andere Behörden übertragen.

(5) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, die
Genehmigung und die sich auf ihre Erteilung beziehenden Unterlagen
fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften
längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die
Genehmigung erteilt worden ist.

§ 2
Überwachung

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der
Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel
außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen

betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt,

3. Unterlagen einsehen,

4. Hunde untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-
und Hautproben, nehmen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat

1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen
und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,

2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,

3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu
öffnen,

4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde
Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und

6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.

§ 3
Mitwirkung der Zollstellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von
Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie
mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur
Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden
mitteilen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

§ 4
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder

2. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1

einen Hund verbringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig,
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 5
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 2 Satz 4
zuwiderhandelt,

2. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen §1 Abs. 5 die Genehmigung oder eine Unterlage nicht
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

4. entgegen § 2 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5. einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 über Duldungs- oder
Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 6
Einziehung

Ist eine Straftat nach § 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5
Abs. 1 begangen worden, so können

1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



Artikel 2

Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 181:cool: wird wie folgt geändert:

1. § 11b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) mit Leiden verbundene erblich bedingte
Verhaltensstörungen oder erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten oder".

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die erblich bedingten Veränderungen,
Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den
Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten,
Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn
dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1
und 2 führen kann.

2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von
denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige
Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten
werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist."

3. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a
Abs. 3 Satz 1," die Angabe "§ 11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.

4. In § 19 wird die Angabe "§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die
Angabe "§§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4
oder 5" ersetzt.

5. § 21b wird wie folgt gefasst:

"§ 21b

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne
die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden."



Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 181:cool:,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und
144 wie folgt gefasst

"§ 143 Zucht gefährlicher Hunde"

§ 144 (weggefallen)".

2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:

"§ 143

Zucht gefährlicher
Hunde

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften
erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder
Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."



Artikel 4
Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes

In § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens
gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz) vom ... (BGBl. I S. ...) wird
die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe
"fünftausend Euro" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung

In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden
(Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits
Menschen zu Tode gekommen. Dies kann nicht hingenommen werden.
Leben und Gesundheit von Menschen dürfen nicht durch
gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter
Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive
Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.

Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht
werden, ist in erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen
ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung haben sie die entsprechenden Regelungen zu
erlassen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai
und 28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die
von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw.
Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die Länder haben
entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche
vor.

Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch
Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der
vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:

Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird
verboten oder darf nur mit Genehmigung erfolgen.
Die Möglichkeiten zum Erlass eines Zuchtverbotes für
gefährliche Hunde werden erweitert.
Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit
Strafe bewehrt.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Initiative ergriffen,
um auf EU-Ebene ein generelles Verbot von gefährlichen
Hunden zu erreichen. Der Bundesminister des Innern hat seinen
französischen Amtskollegen gebeten, das Thema "EU-weites
Verbot der Einfuhr und Zucht von Kampfhunden" auf der nächsten
Sitzung der Innen- und Justizminister der EU-Mitgliedstaaten
zu behandeln.

II. Verbringen in das Inland

Damit landesrechtliche Bestimmungen nicht durch das Verbringen
gefährlicher Hunde aus anderen Staaten in das Inland
unterlaufen werden können sowie die Durchsetzung der
landesrechtlichen Bestimmungen erleichtert wird, ist es erforderlich,
bundesrechtlich, gestützt auf die Kompetenz des Artikels 73 Nr. 5
des Grundgesetzes, eine Regelung über das Verbringen in
das Inland zu treffen.

III. Tierschutzrecht

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Mai 1998 enthält bereits Regelungen zur Eingrenzung der
Aggressionssteigerung bei Hunden. So ist es nach § 3 Nr. 8a
verboten, Tiere zu übersteigertem Aggressionsverhalten
auszubilden oder abzurichten. § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
verbietet die Zucht aggressiver Tiere. Um diese Verbote,
insbesondere das Zuchtverbot, effizient in der Praxis anzuwenden,
soll das Tierschutzgesetz in wenigen Punkten geändert
werden. Hierfür wird unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Rechtseinheit die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit
des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG
in Anspruch genommen.

IV. Strafrecht

Aus Gründen des Schutzes von Leib und Leben von Menschen haben
die Länder im Rahmen der ihnen zukommenden
Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung Vorschriften erlassen, die das Züchten oder
das Halten von bestimmten gefährlichen Hunden oder den Handel mit
diesen verbieten oder beschränken oder sie werden
entsprechende Vorschriften in absehbarer Zeit erlassen. Ziel des
neuen § 143 StGB ist es in erster Linie, den Verstoß gegen
die landesrechtlichen Züchtungs- und Handelsverbote mit Strafe zu
bedrohen.

Kompetenzrechtlich ist dies möglich. Gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1
GG kann der Bundesgesetzgeber, wenn er ein Verhalten als
strafwürdig erachtet, Straftatbestände schaffen, ohne hierbei an
die ihm sonst durch die Zuständigkeitskataloge gezogenen
Grenzen gebunden zu sein. Dabei kann er auch Zuwiderhandlungen
gegen Landesrecht mit Strafe bewehren, entweder indem
er bereits bestehende landesrechtliche Verbote mit Sanktionen
belegt oder indem er sog. Blankettstrafvorschriften schafft
(Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Registerband, Stand
Dezember 1998, Rn. 112).

Eine strafrechtliche Bewehrung bestimmter landesrechtlicher Ge-
und Verbote zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche
Hunde soll diesen den angesichts der von den genannten Tieren
ausgehenden Gefahren für den Menschen erforderlichen
Nachdruck verschaffen. Die Länder haben bisher von der ihnen nach
Artikel 3, 4 Abs. 2 EGStGB zustehenden Kompetenz, in
gewissen Grenzen selbst Straftatbestände aufzustellen, keinen
Gebrauch gemacht, so dass die Erforderlichkeit einer
bundesrechtlichen Regelung bejaht werden kann. Schutzgut der
neuen Vorschrift ist Leib und Leben von Menschen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

§ 1

Absatz 1 enthält ein grundsätzlich unbedingtes Verbot, die dort
genannten gefährlichen Hunde – sowohl reinrassig als auch als
Mischlinge – in das Inland zu verbringen. Auf ein Verbot dieser
drei Rassen haben sich die Innenminister des Bundes und der
Länder auf ihrer Konferenz am 28. Juni 2000 verständigt. Der
Begriff des Verbringens erfasst dabei jeden
grenzüberschreitenden Vorgang, unabhängig davon, ob es sich dabei
um eine Grenze zu einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Drittland (einschließlich
Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum) handelt. Entscheidend ist der tatsächliche
Vorgang. Die Regelung wird vorgesehen, da die betroffenen Tiere
nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen einem
unbedingten Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass
das Verbringen der Tiere in das Inland praktisch zwecklos und
unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht
gerechtfertigt ist.

Etwas anders stellt sich dagegen die dem Absatz 2 zugrunde
liegende Situation dar. Bei den sonstigen Hunden, die
landesrechtlichen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, kann
zum einen im Einzelfall die Zucht, das Halten oder der
Handel erlaubt werden; zum anderen verfügen die Länder nicht über
einheitliche Listen der betroffenen Hunde. Diesen
Umständen kann bundesrechtlich nur dadurch Rechnung getragen
werden, dass das Verbringen der betroffenen Tiere einem
Genehmigungsvorbehalt unterworfen wird. Die für den Vollzug der
Regelung zuständigen Behörden haben es dann in der Hand,
die jeweils besondere Rechtslage in ihrem Land zu
berücksichtigen. Auch wäre es unverhältnismäßig, das Verbringen
vollständig zu verbieten, so lange die primären
Gefahrenabwehrvorschriften der Länder eine Differenzierung bei den
Verboten
und Beschränkungen vorsehen. Maßgeblich ist das Recht des Landes,
in dem der jeweilige Hund ständig gehalten werden soll.
Daraus folgt auch die Zuständigkeit der Landesbehörde. Darüber
hinaus ist für den Fall, dass das Verbringen nur durch das
Gebiet eines anderen Landes erfolgen kann, sicherzustellen, dass
die dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften beachtet
werden. Dies soll dadurch erfolgen, dass die Genehmigung für das
Verbringen nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde des durch die Beförderung berührten Landes erteilt werden
darf. Die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind
durch Auflagen (z.B. Beförderung in einem geschlossenen und
verplombten Behältnis) zu treffen.

Während bezüglich der Zucht oder des Handels die
Genehmigungspflicht für das Verbringen bereits ausgelöst wird, wenn
diese Handlungen nur einer Beschränkung unterliegen, besteht die
Genehmigungspflicht im Falle des Haltens nur, wenn dieses
vollständig verboten, aber erlaubnisfähig ist. Diese
Differenzierung ist geboten, um zu berücksichtigen, dass Beschränkungen
des Haltens, wie zum Beispiel Leinenzwang, Maulkorbpflicht,
Zwingerhaltung, an der grundsätzlichen Befugnis, diese Tiere zu
halten, nichts ändert. Dadurch wird verhindert, dass bereits
ortsrechtliche Vorschriften (gemeindliche Satzungen) über einen
Leinenzwang jeden Hund der Pflicht der Genehmigung des
Verbringens unterwerfen.

Um sicherzustellen, dass Vorschriften der Länder über
Beschränkungen des Züchtens, des Haltens oder des Handels sowie
diesbezügliche Anordnungen im Einzelfall (z.B. Auflagen bei einer
Zuchterlaubnis) auch bei aus dem Ausland verbrachten
Hunden sofort beachtet und überwacht werden können, soll die
Genehmigung zum Verbringen mit Auflagen versehen werden
können. Als Auflage kommt dabei insbesondere in Betracht, die
Tiere unverzüglich nach dem Verbringen unverwechselbar zu
kennzeichnen oder bereits so gekennzeichnet aus dem Ausland zu
verbringen.

Die Genehmigung für das Verbringen ist zu erteilen, wenn der
Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies
wird immer dann der Fall sein, wenn dem Antragsteller die Zucht,
das Halten oder der Handel - auf den maßgeblichen
landesrechtlichen Vorschriften fußend - erlaubt ist und ein
Beschaffen der Tiere im Inland nicht möglich oder für die Zwecke des
Antragstellers nicht sinnvoll ist, z.B. unter züchterischen
Gesichtspunkten. Dadurch wird die durch den Genehmigungsvorbehalt
vorgesehene Beschränkung der Freizügigkeit des Warenverkehrs
nicht weiter gezogen, als dies zur Absicherung der
landesrechtlichen Vorschriften erforderlich ist; aber es wird
auch der durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten
Freiheit der Wissenschaft Rechnung getragen.

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 stehen im Einklang mit Artikel
30 des EG-Vertrages. Diese Bestimmung erlaubt
Einfuhrbeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit zum Schutze der Gesundheit und des Lebens
von Menschen gerechtfertigt sind.

Absatz 3 soll im Fall des Satzes 1 Nr. 1 sicherstellen, dass das
Verbringen nur über solche Grenzkontrollstellen, die die Länder
bereits für den Vollzug der veterinärrechtlichen Vorschriften
über das Verbringen oder die Einfuhr von Tieren und tierischen
Erzeugnissen errichtet haben, erfolgt, die über die notwendige
Ausstattung für das Überwachen verfügen. Satz 1 Nr. 2
ermöglicht es, Einzelheiten der Überwachung des Verbringens zu
regeln; dies ist insbesondere erforderlich um die Identität
festzustellen sowie die notwendigen Vorkehrungen für das
Zurückweisen nicht zum Verbringen zugelassener Hunde zu treffen.
Dabei sind auch Anforderungen aus der Sicht des Tierschutzes zu
beachten. Mit Satz 1 Nr. 3 wird sichergestellt, dass
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 oder 2 erlassen werden
können, die auf Grund internationaler Verpflichtungen
oder aus praktischen Gründen erforderlich sind. Es ist dabei
insbesondere an die Durchfuhr, an den Reiseverkehr oder an
Hunde in Begleitung von Personen, die über diplomatischen Status
verfügen oder an Diensthunde von Behörden zu denken.
Die notwendigen Regelungen in den beiden genannten Fällen sollen
dabei durch Rechtsverordnung getroffen werden. Satz 2
ermöglicht das Übertragen der Verordnungsermächtigung auf die
Landesregierungen, um regionalen Bedürfnissen Rechnung
tragen zu können.

Absatz 4 soll die Landesregierungen in die Lage versetzen, die
aus ihrer Sicht notwendigen Regelungen zur Durchführung des
Genehmigungsverfahrens zu treffen. Satz 2 erlaubt es den
Landesregierungen, ihr Verordnungsrecht auf eine andere Behörde
zu übertragen, um so eine rasche Regelung auf Landesebene
erlassen zu können.

Absatz 5 verpflichtet den Genehmigungsinhaber zum Aufbewahren der
Genehmigungsunterlagen, um das Überwachen der
Vorschriften zu ermöglichen.

§ 2

Mit § 2 wird sichergestellt, dass zur Durchführung der
Überwachung die hierzu beauftragten Stellen mit entsprechenden
Rechten, insbesondere dem Betretungs- und Besichtigungsrecht, dem
Probenahme-, Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht
ausgestattet werden. Diesen Befugnissen stehen entsprechende
Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen gegenüber.
Darüber hinaus wird ein Auskunftsverweigerungsrecht vorgesehen,
um ein Selbstbelasten oder ein Belasten naher Angehöriger
auszuschließen; davon unberührt bleiben die
Zeugnisverweigerungsrechte im Falle eines Strafverfahrens oder einem
Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

§ 3

Durch § 3 wird sichergestellt, dass im Falle der Einfuhr
(Verbringen aus einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union) die Zollverwaltung die notwendigen Befugnisse
zur Mitwirkung bei der grundsätzlich den Ländern
obliegenden Überwachung des Einhaltens der Vorschriften dieses
Gesetzes erhält. Dadurch wird ein reibungsloses
Zusammenwirken der betroffenen Bundes- und Landesbehörden
ermöglicht.

§ 4

Zur Absicherung der in § 1 geregelten Verbote und Beschränkungen
des Verbringens ist es erforderlich, Verstöße gegen die
genannten Vorschriften strafrechtlich ahnden zu können, da mit
den Handlungen eine abstrakte Gefährdung verbunden ist. Der
Strafrahmen orientiert sich dabei an dem Grad der möglichen
Gefährdung.

§ 5

Um die in dem Gesetz enthaltenen Ordnungsvorschriften
abzusichern, sollen Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden können.

§ 6

Diese Vorschrift enthält die übliche nebenstrafrechtliche
Regelung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Tierschutzgesetzes)

Nr. 1 Buchstabe a

Die Neufassung trägt dem Umstand Rechnung, dass erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auch dann tierschutzrelevant
sein können, wenn sie nicht unmittelbar zu Leiden des
betreffenden Tieres führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
von diesem Tier Gefahren für andere Tiere ausgehen oder
tierschutzrelevante Maßnahmen gegen das Tier selbst erforderlich
werden.

Nr. 1 Buchstabe b

Durch die Einführung einer Ermächtigung zum Erlass eigenständiger
Verbotsregelungen soll dem Verordnungsgeber die
Möglichkeit gegeben werden, über die Konkretisierung der
gesetzlichen Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus, Regelungen zu
treffen, die der Prävention von Verletzungen dieser Verbote
dienen.

Nr. 2

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Entscheidung über
ein Haltungsverbot dem Verordnungsgeber überlassen bleibt
und umfassende Regelungen zum Verbringen und Halten
tierschutzwidrig behandelter Tiere erlassen werden können.

Nr. 3 und 4

Verstöße gegen ein Verbot des Züchtens, das auf einer
Rechtsverordnung beruht, soll ebenso wie Verstöße gegen das
gesetzliche Verbot als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.
Auch hinsichtlich der Nebenfolge der Einziehung der Tiere,
auf die sich Ordnungswidrigkeiten beziehen, soll die neu
eingeführte Ordnungswidrigkeit § 18 Abs. 1 Nr. 22 gleichgestellt
werden. Ferner sollen auch Tiere, die unter Verstoß gegen eine
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 in das Inland
verbracht oder gehalten werden, eingezogen werden können, um
einen wirkungsvollen Vollzug zu ermöglichen.

Nr. 5:

§ 21b hat sich durch die Verordnung zum Schutz von Tieren im
Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung
(Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 3. März 1997,
BGBl. I S. 405) geändert durch die Erste Verordnung zur
Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 25 November 1999
(BGBl. I S. 2392) erledigt und wird daher ersetzt.

Die Ermächtigung zum Erlass von Eilverordnungen soll dem
Bundesministerium ermöglichen, durch Rechtsverordnungen
Gefahren für das Leben und Wohlbefinden von Tieren abzuwenden
oder eilbedürftige Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft umzusetzen.

Zu Artikel 3 (Änderungen des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 3 Nr. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung
einer neuen Strafvorschrift (§ 143).

Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 143)

Absatz 1 bewehrt den Verstoß gegen landesrechtliche Verbote der
Züchtung und des Handels mit bestimmten (ihrer Art nach)
gefährlichen Hunden mit Strafe. Damit sind Hunde gemeint, bei
denen aufgrund rassespezifischer oder zuchtbedingter
Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen
oder Tieren auszugehen ist. Um welche Rassen oder
Kreuzungen es sich dabei handelt, bestimmt die jeweilige
landesrechtliche Verbotsvorschrift. Ein Verstoß gegen sonstige
landesrechtliche Verbote der Züchtung und des Handels, die nicht
der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen
dienen, ist nicht mit Strafe bedroht wird. Nicht mit Strafe
bedroht sind nach dieser Vorschrift auch Verstöße gegen Zucht- und
Handelsverbote aus Gründen des Tierschutzes. Hierbei handelt es
sich weder um landesrechtliche Vorschriften noch dienen sie
dem Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden.

Unter Züchten ist die gezielte Anpaarung von Tieren zu verstehen.
Darunter fällt neben der Reinzucht auch die Kreuzung.

Die angedrohte Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe. Das entspricht der in § 4 des
Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes angedrohten Strafe für das
Verbringen eines gefährlichen Hundes in das Inland ohne
Genehmigung.

Nach Absatz 2 können bei Verstößen gegen Absatz 1 die
betreffenden Tiere eingezogen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz)

Um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2002 die Festsetzung
des Rahmens der Geldbuße in § 5 Abs. 2 des
Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes auf Euro lautet, wird bereits
jetzt die dafür notwendige Änderung des Gesetzes verfügt.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird insoweit im Rahmen
eines anderen Gesetzgebungsvorhabens angepasst werden.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll unverzüglich in Kraft treten. Lediglich die
Umstellung der Bußgeldvorschrift des
Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes kann erst zum 1. Januar 2002
erfolgen.
 
  • 29. April 2024
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Hi watson ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich hatte mir den Entwurf auch vor einiger Zeit mal wo runtergeladen. Es fiel mir aber auf, daß sich von den Eingriffsmöglichkeiten im Prinzip nichts ändert, ging alles schon vorher - DNA, Betreten der Wohnung, etc.

Neu ist nur der Import.

Es ist wieder ein Haufen Papier verschrieben und sehr wichtig getan - sehr Pressetauglich
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shevoice
 
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