A61 umgekippter Laster mit Welpen

>>>

wer hat denn die Hundis von Bild 2 ( Staff ?? ) ???

>>> Bild 4 & 10 ein weisser bzw rot/weisser Bulli ??????
 
  • 15. Juni 2024
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Hi kerstin+hogan ... hast du hier schon mal geguckt?
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@ hovi also heisst das dass die Hundis an ihren Bestimmungsort mit grosser Wahrscheinlichkeit kommen ??? sofern das mit den Kosten geregelt wird ??? dafür zahlt ja dann vielleicht eine Versicherung ????sofern die Ladung versichert war.......

hoffe das sie nicht dahin müssen......
 
Warum ist es wichtig zu wissen, wo sich welche Rassen befinden?
 
Es gibt keinerlei rechtliche Handhabe, dem Eigentümer die Hunde vorzuenthalten, ich sehe jedenfalls keine.
 
:rolleyes:- leider hat hovi recht.
- lass die liebe frau vet. prüfen. wenn was nicht stimmt, wird evtuell alles- sämtliche - einbehalten.

:sauer:hier hinkt unsere gesetzgebung: trauig= aber so schaut es aus. :wut:
 
Sollte das Veterinäramt, da es die Verbringung der Welpen in Tierheime angeordnet hat, kostenpflichtig werden, sehe ich da zumindest ein hohes "Interesse" sehr genau zu ermitteln und im Zweifelsfall etwas zu finden.
 
@ Jan

Hier habe ich gefunden, wo das mit dem Ort der Geburt der Welpen und dem Kontakt zu wildlebenden Tieren steht



Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung scheint hier die relevante VO zu sein.
 
Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vom 11.12.2009:

[...]
"Zu entscheiden ist aber, welche Regelung in welchen Fällen anzuwenden ist. Die von Ihnen erwähnte Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist in ihrem Anwendungsbereich beschränkt auf Heimtiere, die im Reiseverkehr mitgenommen werden. Dabei müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese gemeinschaftsrechtliche Regelung überhaupt herangezogen werden kann:

1.die Tiere müssen vom Eigentümer oder einer anderen natürlichen Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleitet sein und
2.die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Gegenstand einer Eigentumsübertragung sind die Tiere beispielsweise auch dann, wenn sie aus einem Tierheim an einen neuen Besitzer abgegeben werden sollen.

Dementsprechend geltend auch nur unter diesen zuvor genannten Voraussetzungen die in § 13 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) vorgesehenen Ausnahmeregelungen für ungeimpfte unter 3 Monate alte Welpen.

In allen anderen Fällen des Verbringens zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, oder aus einem Drittland in die Europäische Union, sind die Regelungen der Richtlinie 92/65/EWG in Verbindung mit den Regelungen des BmTierSSchV anzuwenden.
Darin sind u.a. die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren festgelegt. Insoweit trifft die Auskunft, welche Sie von Ihrem Veterinäramt bekommen haben zu, dass Hunde zum Zwecke des Handels innergemeinschaftlich nur verbracht werden dürfen, wenn sie:

1.eindeutig gekennzeichnet sind (Tätowierung oder Chip)
2.eine gültige Tollwutschutzimpfung besitzen
3.beides im Heimtierausweis von einem zugelassenene Tierarzt bestätigt wurde und
4.eine Gesundheitsbescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Tiere innerhalb 24 Stunden vor dem Versand von einem von der zuständigen Behörde zugelassenenen Tierarzt untersucht wurden und sich dabei als transportfähig erwiesen haben.

Die Antwort auf die Frage, ab welchem Alter ein Welpe zu Handelszwecken nach Deutschland verbracht werden darf, lässt sich aus dem Erfordernis ableiten, dass bei der Einreise ein wirksamer Tollwutschutz vorliegen muss. Nach der Entscheidung 2005/91/EG liegt ein wirksamer Impfschutz frühestens 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls vor, das der Hersteller des Impfstoffes für die Erstimpfung vorsieht. Da in der Regel ein Mindestalter von 3 Monaten für die Erstimpfung gegen Tollwut vorgesehen ist, können Welpen innerhalb der Europäischen Union also frühestens in einem Alter von ca. 4 Monaten zu Handelszwecken verbracht werden."

Quelle:

Aha!
 
4 Monate sind die nie und nimmer!

Das könnte ein wunderschöner, langwieriger Rechtsstreit werden. Einerseits gut für die Puppies, da sie dann zu alt sind um als niedliche Welpen verramscht zu werden, andererseits können sie dann auch nicht schnell vermittelt werden.
 
Bleibt die Frage:

Ist ein Transport durch Deutschland gleichzusetzen mit Einfuhr? Rechtlich gesehen? Oder welche Vorschriften gelten da? Die meisten Welpen (wenn man von dem einzelnen Hundehändler in D absieht) sollten ja nach Belgien.
 
Verbringen ist Transit, Einfuhr, Wiedereinfuhr
Das macht auch die Diskussionen mit dem Zoll teils sehr zäh

 
Einfuhr kommt aus einem Drittland in die EU; Verbringen findet innerhalb der Eu statt, zwischen den EU-Staaten.

(Da die Welpen die EU, wenn ich richtig gelesen habe, nicht verlassen haben, gelten die VO für das Verbringen.)
 
Das mit der Tollwutimpfung könnte ein Ansatzpunkt werden....denn 21 Tage gewartet wurde ja wohl auch nicht(die Welpen sind ja denk ich mal um die 6-8 Wochen höchtens), folglich besitzen die Welpen keine gültige Tollwutimpfung und das ist meiner Meinung nach strafbar, oder sehe ich das falsch?Zumindest der Händler in Deutschland müsste sich damit ebenfalls strafbar gemacht haben, da er ja Welpen unter 4 Monaten ja dann nicht aus dem Ausland erwerben dürfte, da das Muttertier ja nicht mitgefahren ist.

Hier das Zitat von oben:
Die Antwort auf die Frage, ab welchem Alter ein Welpe zu Handelszwecken nach Deutschland verbracht werden darf, lässt sich aus dem Erfordernis ableiten, dass bei der Einreise ein wirksamer Tollwutschutz vorliegen muss. Nach der Entscheidung 2005/91/EG liegt ein wirksamer Impfschutz frühestens 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls vor, das der Hersteller des Impfstoffes für die Erstimpfung vorsieht. Da in der Regel ein Mindestalter von 3 Monaten für die Erstimpfung gegen Tollwut vorgesehen ist, können Welpen innerhalb der Europäischen Union also frühestens in einem Alter von ca. 4 Monaten zu Handelszwecken verbracht werden."
 
Das mit der Tollwutimpfung könnte ein Ansatzpunkt werden....denn 21 Tage gewartet wurde ja wohl auch nicht(die Welpen sind ja denk ich mal um die 6-8 Wochen höchtens), folglich besitzen die Welpen keine gültige Tollwutimpfung und das ist meiner Meinung nach strafbar, oder sehe ich das falsch?Zumindest der Händler in Deutschland müsste sich damit ebenfalls strafbar gemacht haben, da er ja Welpen unter 4 Monaten ja dann nicht aus dem Ausland erwerben dürfte, da das Muttertier ja nicht mitgefahren ist.
Ja das siehst du falsch!
(5) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als zu Handelszwecken und zur Änderung der des Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind und die nicht älter als drei Monate und nicht geimpft sind, dürfen abweichend von Artikel 5 Abs. 1 der aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn sie

1. vom Muttertier begleitet werden oder

2. von
.....

b) einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bisher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten worden und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist,

begleitet sind.
Das hatte ich schon längst angesprochen und Hovi hat den entsprechenden Link gefunden und weiter oben schon eingestellt. Lesen hilft manchmal. :rolleyes:
 
Einfuhr kommt aus einem Drittland in die EU; Verbringen findet innerhalb der Eu statt, zwischen den EU-Staaten.

(Da die Welpen die EU, wenn ich richtig gelesen habe, nicht verlassen haben, gelten die VO für das Verbringen.)

Nicht ganz - um es mal zu zitieren:
Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ...

c) "Verbringung" die Beförderung eines Heimtiers zwischen Mitgliedstaaten, seine Einführung oder seine Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland

Die Verordnungen differenzieren da leider nicht sehr gut (bis garnicht)
 
Gut, ich versuche es noch mal, dann anders herum formuliert, denn es war ja nach der Einfuhr gefragt worden und die ist es definitiv nicht, weil Einfuhr setzt den Kontakt mit einem Drittland voraus. Einführen könnte man die Welpen nur aus einem Dritt, also nicht EU-Land.
Verbringen ist das Transportieren von A nach B usw und weil der Transport innerhalb der EU eben keine Einfuhr sein kann, ist es ein Verbringen.
 
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