Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vom 11.12.2009:
[...]
"Zu entscheiden ist aber, welche Regelung in welchen Fällen anzuwenden ist.
Die von Ihnen erwähnte Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist in ihrem Anwendungsbereich beschränkt auf Heimtiere, die im Reiseverkehr mitgenommen werden. Dabei müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese gemeinschaftsrechtliche Regelung überhaupt herangezogen werden kann:
1.die Tiere müssen vom Eigentümer oder einer anderen natürlichen Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleitet sein und
2.die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Gegenstand einer Eigentumsübertragung sind die Tiere beispielsweise auch dann, wenn sie aus einem Tierheim an einen neuen Besitzer abgegeben werden sollen.
Dementsprechend geltend auch nur unter diesen zuvor genannten Voraussetzungen die in § 13 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) vorgesehenen Ausnahmeregelungen für ungeimpfte unter 3 Monate alte Welpen.
In allen anderen Fällen des Verbringens zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, oder aus einem Drittland in die Europäische Union, sind die Regelungen der Richtlinie 92/65/EWG in Verbindung mit den Regelungen des BmTierSSchV anzuwenden.
Darin sind u.a. die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren festgelegt. Insoweit trifft die Auskunft, welche Sie von Ihrem Veterinäramt bekommen haben zu, dass Hunde zum Zwecke des Handels innergemeinschaftlich nur verbracht werden dürfen, wenn sie:
1.eindeutig gekennzeichnet sind (Tätowierung oder Chip)
2.eine gültige Tollwutschutzimpfung besitzen
3.beides im Heimtierausweis von einem zugelassenene Tierarzt bestätigt wurde und
4.eine Gesundheitsbescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Tiere innerhalb 24 Stunden vor dem Versand von einem von der zuständigen Behörde zugelassenenen Tierarzt untersucht wurden und sich dabei als transportfähig erwiesen haben.
Die Antwort auf die Frage, ab welchem Alter ein Welpe zu Handelszwecken nach Deutschland verbracht werden darf, lässt sich aus dem Erfordernis ableiten, dass bei der Einreise ein wirksamer Tollwutschutz vorliegen muss. Nach der Entscheidung 2005/91/EG liegt ein wirksamer Impfschutz frühestens 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls vor, das der Hersteller des Impfstoffes für die Erstimpfung vorsieht. Da in der Regel ein Mindestalter von 3 Monaten für die Erstimpfung gegen Tollwut vorgesehen ist, können Welpen innerhalb der Europäischen Union also frühestens in einem Alter von ca. 4 Monaten zu Handelszwecken verbracht werden."
Quelle:
Aha!