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Weil der Gesetzgeber glaubt, die Gefährlichkeit von Hunden durch Einteilung in bestimmte (Gefährdungs-)Kategorien wie Anlage 1 oder 2 zu bestimmen. Ob das möglich ist, ist höchst zweifelhaft.
Da gibt es Anlagen-Rassen, die wegen ihrer Größe/ihres Gewichts als gefährlich eingestuft werden oder wegen ihrer Rasse. Ich hoffe das hast du gemeint.
Du irrst Dich nicht. So sieht es leider aus.
Die daraus erwachsenden Konsequenzen (Leine, Maulkorb, Grundstückssicherung etc.) sind von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich geregelt.
Ebenso die Rasselisten.
Erfreuliche Ausnahme: Thüringen und Niedersachsen. Hier wird ein Hund nicht auf Grund seiner Rasse als unwiederlegbar gefährlich eingestuft. Restriktionen erfolgen erst nach negativen Vorfällen von Hund oder Halter.
Grüße Klaus
was für eine willkürliche Einteilung dies ist, zeigt schon das z.B. der Bullterrier, mal unter Kat.1 und mal unter Kat 2 zu finden ist - je nach Bundesland
die Rasselisten der Landeshundehaltervorordnungen variieren je nach Bundesland ein bischen, werden doch auch ab und zu entsprechend der Hundedemographie "angepasst"
aber nicht zu vergessen sind die einzelnen Gemeinden mit eigenen Hundesteuersatzungen, wo dann oft alle Anlage 1 und Anlage 2 Hunde einfach zusammen aufgelistet und manchmal ohne die Möglichkeit eines Negativzeugnisses als grundsätzlich gefährlich eingeordnet und voll mit der Kampfhundesteuer belegt werden
was für eine willkürliche Einteilung dies ist, zeigt schon das z.B. der Bullterrier, mal unter Kat.1 und mal unter Kat 2 zu finden ist - je nach Bundesland
zum Glück können die Satzungen der Gemeinden noch relativ einfach über ein Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) beim OVG des jeweiligen Bundeslandes zur Überprüfung gestellt werden, was schon in einigen Fällen erfolgreich war
ist schon sehr befremdlich, dass die Hundesteuersatzungen in Deutschland ein Spektrum (nicht mit "Speck drum" zu verwechseln) von 10-600 Euro pro Hund aufweisen, da kocht jeder Gemeindebürgermeister entsprechend der gemeindlichen Finanzlage sein eigenes Süppchen,
wohl denen, die einen Bürgermeister mit eigenem Rottweiler haben
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Hallo Ihr Lieben,
kann mir einer von Euch sagen, ob und in welchen Bundesland die Begleithundeprüfung vom VDH als gleichwertig zu einem(r) Verhaltenstest/Wesenstest/Verhaltenprüfung (heisst ja überall anders) für Hunde laut Anlage 2 des jeweiligen Bundeslandes anerkannt wird?
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Ich hatte in der Wohnungsbaugenossenschaft, wo ich wohnte, auch so eine Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass der Hund nicht unangenehm auffällt.
Was hier ja nicht der Fall ist. Eine solche Klausel könnte den TE nicht hindern, sich einen neuen Hund zu holen.