Mietrecht bei Anlage 1 Hunden/Gewohnheitsrecht

andreasnrw

hallo,

ich habe eine wichtige frage zum thema mietrecht und hundehaltung.

folgende situation liegt vor:

seit 23 jahren halte ich anlage 1 hunde. hatte einen pitbull welcher 16 jahre alt wurde und einen staff, der 15 1/2 jahre alt wurde. letzteren musste ich leider am montag wegen krankheit einschläfern lassen.

beide hunde habe ich damals aus dem tierheim geholt,der erste war damals 4 und der staff 3 jahre alt.

ich bin damals umgezogen und hatte vom vermieter eine genehmigung zur haltung
eines hundes. als ich mir den staff geholt habe kam das landeshundegesetz raus. für das tierheim brauchte ich eine vermieterbescheinigung und mein damaliger vermieter
stellte mir eine normale bescheinigung aus. für ihn gab es die abgrenzung normale hunde/kampfhunde nicht.

ich wohne jetzt bei dieser wohnungsgesellschaft seit 18 jahren mit anlagehunden.

der eigentümer ist zum 3. mal in den 18 jahren ein neuer.

nun meine frage....da ich mir wieder einen anlagehund aus dem tierheim holen möchte bin ich mir nicht sicher ob der jetzige vermieter dieses untersagen darf oder habe ich ein sogenanntes "gewohnheitsrecht".

ich bin nie mit den hunden aufgefallen, beide waren maulkorb-leinen befreit und im haus wohnt auch noch ein hund mit seinem frauchen.

vielleicht kennt sich ja hier jemand mit der gesetzeslage in nrw aus und kann mir einen rat geben. ich glaube mein jetziger vermieter tut sich schwer damit eine neue bescheinigung diesbezüglich auszustellen.
oder gilt die damals ausgestellte bescheinigung?

gruß andreas
 
  • 27. April 2024
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Hi andreasnrw ... hast du hier schon mal geguckt?
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wenn du keinen neuen Miervertrag unterschrieben hast, gilt der alte weiter, mitsamt der dazugehörenden Genehmigung
 
hmmm, Andreas, ich denke, es müsste so sein wie felis geschrieben hat

ich weiß, dass Beschlüsse der Eigentümerversammlung für die dort bereits lebenden Mieter eigentlich keine Konsequenzen haben, erst für die zukünftigen

so durften beispielsweise in einer Anlage, in der ich mal wohnte, die Eigentümer keine Windspiele haben, die altgedienten Mieter aber schon ;) (klassischer Fall von "schieß ich mir mal selber in den Fuß" also)

was dahinter steht nennt sich Rechtssicherheit, ein Mieter muss darauf vertrauen können, dass das, was bei seinem Vertragsabschluß geltendes Recht war, auch solches bleibt, es sei denn er stimmt einer Änderung zu

blöd wird es in Deinem Fall, wenn der neue Eigentümer widerruft (und dafür irgendwelche an den Haaren herbei gezogenen Dinge angibt) und Du den Klageweg nehmen müsstest
 
ist die frage wie das bei nem soka ist - gilt es da teilweise bei der nehmigung nicht immer für den speziellen hund?

bester ansprechpartner wäre wohl ein anwalt...
 
nein, meines Wissens nach ist im Mietrecht der Hund ein Hund ;)

und einmal genehmigt eben nur schlecht widerrufbar ...
(es sei denn, es wäre ausdrücklich anders vereinbart und im Wortlaut so auch festgehalten)
 
hm, eben das glaube ich nicht.

mag aber wieder vom bundesland abhängen. ich glaube (!) damals gab es nen bestandsschutz und jeder neuer muss vom vermieter neu genehmigt werden.
 
Wenn in der vorhandenen Erlaubnis nicht von einem bestimmten Hund und von einzeln einzuholenden weiteren Genehmigungen die Rede ist, hat der neue Eigentümer kein Recht, einseitig was zu ändern, da es Bestandteil des Miervertrages ist. Den hat er beim Kauf des Hauses/der Wohnung mit"gekauft" und darf ihn nicht einfach ändern.
 
Ein kurzes, knappes Zitat unserer Rechtsabteilung letztens: Kauf bricht Miete nicht.

Allerdings habe ich zB nur eine Genehmigung auf Wiederuf, heißt die Hundehaltung ist genehmigt, aber unter Vorbehalt und die Genehmigung kann bei Auffälligkeiten zurück gezogen werden, Hund müsste also gehen (bzw wir beide dann...).
 
OT, und jetzt erst verarbeitet: Biggy ist wieder da!!!! Ich freu mich tierisch Dich zu lesen, hab Dich echt vermiss! Jipiehh!!!!! OT Ende-sorry
 
Ein kurzes, knappes Zitat unserer Rechtsabteilung letztens: Kauf bricht Miete nicht.

Allerdings habe ich zB nur eine Genehmigung auf Wiederuf, heißt die Hundehaltung ist genehmigt, aber unter Vorbehalt und die Genehmigung kann bei Auffälligkeiten zurück gezogen werden, Hund müsste also gehen (bzw wir beide dann...).

Ich hatte in der Wohnungsbaugenossenschaft, wo ich wohnte, auch so eine Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass der Hund nicht unangenehm auffällt.
Was hier ja nicht der Fall ist. Eine solche Klausel könnte den TE nicht hindern, sich einen neuen Hund zu holen.
 
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