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Im Grunde begrüße ich das ja auch, aber verstehen kann ich es nicht wirklich.
Man darf sich also nicht belästigt fühlen, wenn man von einem Hund angesprungen wird, nur weil der Hund gleich danach abgerufen wurde?
Ich sehe es zwar auch so, dass man sich nicht eingeschränkt fühlen muss, wenn der Hund da einfach nur rumläuft und niemanden belästigt, aber wenn der Hund Leute anspringt?!
Ehrlich gesagt wundert mich das Urteil sehr.
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"Anspruch auf Anleinzwang bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand." Quelle
Naja, das können die Eigentümer auf der nächsten Versammlung dann aber kippen und den Leinenzwang im Gemeinschaftsbereich beschließen.
Je nach Teilungserklärung reicht dafür sogar eine einfache Mehrheit.
Naja, das können die Eigentümer auf der nächsten Versammlung dann aber kippen und den Leinenzwang im Gemeinschaftsbereich beschließen.
Je nach Teilungserklärung reicht dafür sogar eine einfache Mehrheit.
Deswegen finde ich es auch verwunderlich, dass er vor Gericht gezogen ist.
Vielleicht bekommt er ja keine Mehrheit bei den Eigentümern...
Macht doch keinen Sinn.Vielleicht bekommt er ja keine Mehrheit bei den Eigentümern...
Das scheint mir auch die passende Erklärung dafür zu sein!
Wieder ein Grund mehr für die Eigentümer, lieber nicht an HH zu vermieten.
Warum kann man den Hund nicht einfach in deiser Wohnanlage an die Leine nehmen, wenn er jemanden stört und damit Rücksicht nehmen.
Vor allem, wenn der Hund eben (noch) nicht so zuverlässig erzogen ist, dass er niemanden belästigt.
So, dass dann auch zukünftig noch gern an HH vermietet wird.
Selbst wenn er Recht bekommen hat, finde ich das eher eine Niederlage, als einen Sieg.
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Wieder ein Grund mehr für die Eigentümer, lieber nicht an HH zu vermieten.
Warum kann man den Hund nicht einfach in deiser Wohnanlage an die Leine nehmen, wenn er jemanden stört und damit Rücksicht nehmen.
Vor allem, wenn der Hund eben (noch) nicht so zuverlässig erzogen ist, dass er niemanden belästigt.
So, dass dann auch zukünftig noch gern an HH vermietet wird.
Selbst wenn er Recht bekommen hat, finde ich das eher eine Niederlage, als einen Sieg.
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Danke, das sehe ich genau so.
Wäre es mein Mieter gewesen, wäre ich richtig sauer.
Der Mieter leistet anderen Hundehaltern, die mieten möchten, einen Bärendienst.
Aber Hauptsache sein Recht durchsetzen und nach ihm die Sintflut...
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"Anspruch auf Anleinzwang bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand." Quelle
Was denn jetzt?
Die originale Urteilsbegründung wäre da wohl das Beste!
Man kann auch schlicht Rücksicht nehmen und sich bemühen, Konflikte zu vermeiden.
Einen Hund auf dem Gemeinschaftsanwesen an die Leine zu nehmen ist für mich jetzt nicht so dramatisch, dass ich deswegen die Gerichte bemühen muss.
Zumal solches Verhalten eben auf andere HH zurückfällt.
Je nachdem, wie angenervt der Vermieter vom Konflikt ist, wird er sich überlegen, noch mal an HH zu vermieten.
Und das kann ich sogar nachvollziehen:
Wir hatten unsere Wohnung an HH vermietet und sie vorab gebeten, die Hinterlassenschaften des Hundes auf den Gehwegen und Grünflächen zu entsorgen.
Natürlich versprachen sie es hoch und heilig.
Zwei Wochen später hatten wir die ersten Beschwerden wegen liegengelassener Häufchen.
Gottlob haben sich die Mieter getrennt und sind dann schnell ausgezogen.
Wir haben die Wohnung dann verkauft.
Hätten wir sie behalten, hätten wir uns wirklich ernsthaft überlegt, noch mal an HH zu vermieten, denn so eine Nerverei braucht man nicht wirklich.
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"Anspruch auf Anleinzwang bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand." Quelle
Was denn jetzt?
Die originale Urteilsbegründung wäre da wohl das Beste!
Die Lösung ist einfach: zwei verschiedene Prozesse, zwei verschiedene Urteile. Man achte auf das Aktenzeichen.
Wenn auch nur ein Anwohner Angst vor Hunden hat (so etwas gibt es tatsächlich), wird er sich auf seinem (!) Grund sicherer fühlen, wenn der Hund eine Leine trägt.
Angst bzw. Panik ist nicht logisch und allein die Tatsache, dass der Hund fixiert ist, wirkt beruhigend.
Auch wenn der Hund ein Muster an Folgsamkeit ist...
Wenn es sonst keine Möglichkeit in erreichbarer Nähe gibt, wo der Hund leinenlos laufen kann, sollte der HH sich überlegen, ob er am richtigen Ort wohnt.
Das Gelände ist Sondereigentum und gehört allen, folglich müssen alle aufeinander Rücksicht nehmen.
Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass ich als Vermieter meinem Mieter keinen Leinenzwang auferlegen kann, wenn das nicht in der Gemeinschaftsordnung fixiert ist.
Insofern ist ein Vermieter ziemlich machtlos und steht zwischen den Fronten.