Streit in der Wohnanlage Muss der Hund an die Leine?

  • 27. April 2024
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Im Grunde begrüße ich das ja auch, aber verstehen kann ich es nicht wirklich.

Man darf sich also nicht belästigt fühlen, wenn man von einem Hund angesprungen wird, nur weil der Hund gleich danach abgerufen wurde?

Ich sehe es zwar auch so, dass man sich nicht eingeschränkt fühlen muss, wenn der Hund da einfach nur rumläuft und niemanden belästigt, aber wenn der Hund Leute anspringt?!

Ehrlich gesagt wundert mich das Urteil sehr.
 
nTV:" Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass das Gericht den Besitzern einen Leinenzwang auferlegt, wenn der Hund sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet.Ohne Erfolg. Das Gericht gab dem Halter und Mieter der Wohnanlage recht. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor, so dass danach die Mieter nicht zum Anleinen verpflichtet sind, befand die zuständige Richterin."


vielleicht sollten sich die Schreiberlinge erstmal klar werden was denn nun vom Gericht geurteilt wurde ...



"Anspruch auf Anleinzwang bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand." Quelle
 
Im Grunde begrüße ich das ja auch, aber verstehen kann ich es nicht wirklich.

Man darf sich also nicht belästigt fühlen, wenn man von einem Hund angesprungen wird, nur weil der Hund gleich danach abgerufen wurde?

Ich sehe es zwar auch so, dass man sich nicht eingeschränkt fühlen muss, wenn der Hund da einfach nur rumläuft und niemanden belästigt, aber wenn der Hund Leute anspringt?!

Ehrlich gesagt wundert mich das Urteil sehr.

Im Wesentlichen geht es scheinbar darum, dass es um das Privatgrundstück der Eigentümergemeinschaft geht und diese in der Hausordnung nicht verfügt hat, dass Hunde auf dem Grundstück angeleint sein müssen.

Wäre der Vorfall auf öffentlichem Grund und Boden passiert und der Betroffene hätte geklagt, hätte das Urteil evtl. ganz anders ausgesehen.
 
................

"Anspruch auf Anleinzwang bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand." Quelle





Was denn jetzt?

Die originale Urteilsbegründung wäre da wohl das Beste!
 
Naja, das können die Eigentümer auf der nächsten Versammlung dann aber kippen und den Leinenzwang im Gemeinschaftsbereich beschließen.
Je nach Teilungserklärung reicht dafür sogar eine einfache Mehrheit.
 
Naja, das können die Eigentümer auf der nächsten Versammlung dann aber kippen und den Leinenzwang im Gemeinschaftsbereich beschließen.
Je nach Teilungserklärung reicht dafür sogar eine einfache Mehrheit.

Deswegen finde ich es auch verwunderlich, dass er vor Gericht gezogen ist.
Vielleicht bekommt er ja keine Mehrheit bei den Eigentümern...
 
Naja, das können die Eigentümer auf der nächsten Versammlung dann aber kippen und den Leinenzwang im Gemeinschaftsbereich beschließen.
Je nach Teilungserklärung reicht dafür sogar eine einfache Mehrheit.

Deswegen finde ich es auch verwunderlich, dass er vor Gericht gezogen ist.
Vielleicht bekommt er ja keine Mehrheit bei den Eigentümern...

Das scheint mir auch die passende Erklärung dafür zu sein!
 
Wieder ein Grund mehr für die Eigentümer, lieber nicht an HH zu vermieten.
Warum kann man den Hund nicht einfach in deiser Wohnanlage an die Leine nehmen, wenn er jemanden stört und damit Rücksicht nehmen.
Vor allem, wenn der Hund eben (noch) nicht so zuverlässig erzogen ist, dass er niemanden belästigt.
So, dass dann auch zukünftig noch gern an HH vermietet wird.
Selbst wenn er Recht bekommen hat, finde ich das eher eine Niederlage, als einen Sieg.

...
 
Vielleicht bekommt er ja keine Mehrheit bei den Eigentümern...

Das scheint mir auch die passende Erklärung dafür zu sein!
Macht doch keinen Sinn.
Der Punkt kommt auf die Tagesordnung - auf schriftlichen Antrag des Miteigentümers.
Der Punkt wird auf der Versammlung abgestimmt.
Falls die Mehrheit der Eigentümer dagegen gewesen sein sollte, kann jeder einzelne Miteigentümer diesen Beschluss innerhalb 4 Wochen beim Gericht prüfen und u. U. kippen lassen.

Der Miteigentümer hat doch zum Mieter des anderen Eigentümers überhaupt keine Beziehung, also rechtlich gesehen.
Er kann nur auf seinen Miteigentümer einwirken.

Ergo scheint mir das Pferd hier am falschen Ende aufgezäumt worden zu sein.
 
Wieder ein Grund mehr für die Eigentümer, lieber nicht an HH zu vermieten.
Warum kann man den Hund nicht einfach in deiser Wohnanlage an die Leine nehmen, wenn er jemanden stört und damit Rücksicht nehmen.
Vor allem, wenn der Hund eben (noch) nicht so zuverlässig erzogen ist, dass er niemanden belästigt.
So, dass dann auch zukünftig noch gern an HH vermietet wird.
Selbst wenn er Recht bekommen hat, finde ich das eher eine Niederlage, als einen Sieg.

...

Danke, das sehe ich genau so.
Wäre es mein Mieter gewesen, wäre ich richtig sauer.
Der Mieter leistet anderen Hundehaltern, die mieten möchten, einen Bärendienst.

Aber Hauptsache sein Recht durchsetzen und nach ihm die Sintflut...:rolleyes:
 
Wieder ein Grund mehr für die Eigentümer, lieber nicht an HH zu vermieten.
Warum kann man den Hund nicht einfach in deiser Wohnanlage an die Leine nehmen, wenn er jemanden stört und damit Rücksicht nehmen.
Vor allem, wenn der Hund eben (noch) nicht so zuverlässig erzogen ist, dass er niemanden belästigt.
So, dass dann auch zukünftig noch gern an HH vermietet wird.
Selbst wenn er Recht bekommen hat, finde ich das eher eine Niederlage, als einen Sieg.

...

Danke, das sehe ich genau so.
Wäre es mein Mieter gewesen, wäre ich richtig sauer.
Der Mieter leistet anderen Hundehaltern, die mieten möchten, einen Bärendienst.

Aber Hauptsache sein Recht durchsetzen und nach ihm die Sintflut...:rolleyes:

Man kann natürlich auch, in vorauseilendem Gehorsam, alles hin nehmen und seinen Hund demnächst nur noch tragen!
 
Man kann auch schlicht Rücksicht nehmen und sich bemühen, Konflikte zu vermeiden.

Einen Hund auf dem Gemeinschaftsanwesen an die Leine zu nehmen ist für mich jetzt nicht so dramatisch, dass ich deswegen die Gerichte bemühen muss.
Zumal solches Verhalten eben auf andere HH zurückfällt.

Je nachdem, wie angenervt der Vermieter vom Konflikt ist, wird er sich überlegen, noch mal an HH zu vermieten.
Und das kann ich sogar nachvollziehen:
Wir hatten unsere Wohnung an HH vermietet und sie vorab gebeten, die Hinterlassenschaften des Hundes auf den Gehwegen und Grünflächen zu entsorgen.
Natürlich versprachen sie es hoch und heilig.

Zwei Wochen später hatten wir die ersten Beschwerden wegen liegengelassener Häufchen.
Gottlob haben sich die Mieter getrennt und sind dann schnell ausgezogen.
Wir haben die Wohnung dann verkauft.
Hätten wir sie behalten, hätten wir uns wirklich ernsthaft überlegt, noch mal an HH zu vermieten, denn so eine Nerverei braucht man nicht wirklich.
 
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"Anspruch auf Anleinzwang bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand." Quelle





Was denn jetzt?

Die originale Urteilsbegründung wäre da wohl das Beste!

Die Lösung ist einfach: zwei verschiedene Prozesse, zwei verschiedene Urteile. Man achte auf das Aktenzeichen. ;)
 
Man kann auch schlicht Rücksicht nehmen und sich bemühen, Konflikte zu vermeiden.

Das geht aber auch ohne Leine!
Und auf Rücksichtnahme hat das Gericht ja scheinbar auch hingewiesen!

Einen Hund auf dem Gemeinschaftsanwesen an die Leine zu nehmen ist für mich jetzt nicht so dramatisch, dass ich deswegen die Gerichte bemühen muss.
Zumal solches Verhalten eben auf andere HH zurückfällt.

Mir scheint aber immer noch, dass es die Minderheit (eine Person oder Partei) ist, die es stört, dass der Hund dort frei läuft.
Und je nachdem, wo ich wohne, kann die nächste Möglichkeit den Hund frei laufen zu lassen sehr weit sein.

Je nachdem, wie angenervt der Vermieter vom Konflikt ist, wird er sich überlegen, noch mal an HH zu vermieten.
Und das kann ich sogar nachvollziehen:
Wir hatten unsere Wohnung an HH vermietet und sie vorab gebeten, die Hinterlassenschaften des Hundes auf den Gehwegen und Grünflächen zu entsorgen.
Natürlich versprachen sie es hoch und heilig.

Zwei Wochen später hatten wir die ersten Beschwerden wegen liegengelassener Häufchen.
Gottlob haben sich die Mieter getrennt und sind dann schnell ausgezogen.
Wir haben die Wohnung dann verkauft.
Hätten wir sie behalten, hätten wir uns wirklich ernsthaft überlegt, noch mal an HH zu vermieten, denn so eine Nerverei braucht man nicht wirklich.

Der Vermieter hatte aber doch schon die Wahl.
Die Wahl Hunde dort zu zu lassen und auch die Wahl, gegen frei laufende Hunde anzugehen.
auch ohne Gericht.

Wer sagt denn, dass da nicht eh was anderes hinter steckt.
Reine Spekulation, ich weiß, aber aus Erfahrung weiß ich, wie so etwas läuft!
 
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"Anspruch auf Anleinzwang bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand." Quelle





Was denn jetzt?

Die originale Urteilsbegründung wäre da wohl das Beste!

Die Lösung ist einfach: zwei verschiedene Prozesse, zwei verschiedene Urteile. Man achte auf das Aktenzeichen. ;)

Ah, danke!
Ich hatte zwar über das Aktenzeichen gesucht, aber dann nicht weiter kontrolliert!
 
Wenn auch nur ein Anwohner Angst vor Hunden hat (so etwas gibt es tatsächlich), wird er sich auf seinem (!) Grund sicherer fühlen, wenn der Hund eine Leine trägt.
Angst bzw. Panik ist nicht logisch und allein die Tatsache, dass der Hund fixiert ist, wirkt beruhigend.
Auch wenn der Hund ein Muster an Folgsamkeit ist...

Wenn es sonst keine Möglichkeit in erreichbarer Nähe gibt, wo der Hund leinenlos laufen kann, sollte der HH sich überlegen, ob er am richtigen Ort wohnt.
Das Gelände ist Sondereigentum und gehört allen, folglich müssen alle aufeinander Rücksicht nehmen.

Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass ich als Vermieter meinem Mieter keinen Leinenzwang auferlegen kann, wenn das nicht in der Gemeinschaftsordnung fixiert ist.
Insofern ist ein Vermieter ziemlich machtlos und steht zwischen den Fronten.
 
Wenn auch nur ein Anwohner Angst vor Hunden hat (so etwas gibt es tatsächlich), wird er sich auf seinem (!) Grund sicherer fühlen, wenn der Hund eine Leine trägt.
Angst bzw. Panik ist nicht logisch und allein die Tatsache, dass der Hund fixiert ist, wirkt beruhigend.
Auch wenn der Hund ein Muster an Folgsamkeit ist...

Es gibt den Begriff "subjektive Sicherheit" und er ist mal in einem sehr klugen Urteil gefallen.
Es ging ebenfalls um Leinenpflicht und die Gemeinde Hemmingen hat dabei eine derbe Bauchlandung gemacht.

Wenn es sonst keine Möglichkeit in erreichbarer Nähe gibt, wo der Hund leinenlos laufen kann, sollte der HH sich überlegen, ob er am richtigen Ort wohnt.
Das Gelände ist Sondereigentum und gehört allen, folglich müssen alle aufeinander Rücksicht nehmen.

Es findest sich immer und überall jemand, den ein frei laufender Hund stört., oder jemand der davor Angst hat.
Selbst hier, bei uns.
Wohin soll man also ziehen, damit man unter Leuten ist, die Toleranz und Rücksichtnahme in beide Richtungen wallten lassen?

Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass ich als Vermieter meinem Mieter keinen Leinenzwang auferlegen kann, wenn das nicht in der Gemeinschaftsordnung fixiert ist.
Insofern ist ein Vermieter ziemlich machtlos und steht zwischen den Fronten.

Da muss ich nun auch eindeutig passen.
Ich habe nur versucht zu interpretieren, was ich den Artikeln entnommen habe.
Damit kann ich aber eindeutig völlig daneben liegen!
 
Ich verstehe das Urteil auch nicht.Aber auch dem Besitzer vom Hund nicht.Wenn mein Hund ungestüm ist,und versucht Leute anzuspringen,kommt er an die Leine,fertig.
 
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