Absolut nicht - denn auch wenn man sich nicht vorsätzlich einen Kampfi(mix) von Privat (z.B. aus dem Internet) holt, wo es verboten ist (z.B. NRW, BY etc.) schützt dies vor Strafe nicht. Die Gleiche übrigens, als wenn man mit Vorsatz handelt (wenn man es nicht vorsätzlich macht, bleibt eben noch die grobe Fahrlässigkeit, wie Du richtig gesagt hast). Belegen wird das eine oder andere so wie so kaum einer können - das nur nebenbei. Das ist übrigens immer so, so viel zum Rechtverständnis (gibt da diesen Spruch: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht").
In Bayern ist es nicht verboten, aber das wäre jetzt Erbsenzählerei, dadrauf rumzureiten.
Gut, aber den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit muss doch dann der Ankläger (oder wie heißt das? Der, der es behauptet jedenfalls) nachweisen. Wenn ich einen Kaufvertrag für einen Boxer-Mix-Welpen hab... und mit 8 Wochen sieht kaum einer den Unterschied zwischen 2 Mischlingswelpen, manche haben ja schon bei Erwachsenen Probleme
Außerdem, wenn ich den Hund bei 5 Gutachtern vorstelle kriege ich min 3 verschiedene Rassegutachten.
In Bayern hab ich dann tatsächlich ein Problem, weil die mir die Haltung untersagen können. In NRW ist die Haltung ja aber erlaubt mit Auflagen.
Ich rede ja auch nicht von Unwissenheit (dem OA zu sagen, dass ich von einem Gesetz nichts wusste, ist sicher doof
), ich rede von der Unmöglichkeit, beim Kauf die Rasse festzustellen. Wenn ich gar nicht feststellen KANN, ob der Hund ein Listenhund ist (und das kann ich nicht bei einem Mischlingswelpen in dem Alter und bei ganz oder teilweise unbekannten Eltern), dann kann ich auch nicht vorsätzlich handeln. Und grobe Fahrlässigkeit heißt "billigendes Inkaufnehmen", Sorgfaltspflichtverletzung in besonderem Maße.
Aber natürlich kommt es da auf den Einzelfall an und auch darauf, wie intensiv derjenige sich dann darum kümmert.