Die von der Antragsgegnerin übersandte Statistik mit 27 Beißunfällen in 2 1/2 Jahren ist nur bedingt aussagekräftig. Die im einzelnen bezeichneten Vorfälle (Hund „soll“ über Zaun gesprungen sein und Anwohner bedroht haben; unangeleinter Hund verbellte Passanten im Sportplatzbereich; Hund „soll“ Nachbarn ständig verbellen; Anwohner beschweren sich, dass Hundehalter ihre Hunde öfters unbeaufsichtigt laufen lassen; Hundehalter konnte seine zwei Hunde nicht bändigen, so dass sie einem Radfahrer nebst Hund hinterher jagten) belegen nicht, dass es dabei zu Übergriffen auf andere Hunde/Menschen gekommen ist bzw. dass eine ernste Gefahr drohte. Soweit in der Statistik fünf Fälle aufgeführt sind, an denen angeleinte Hunde beteiligt waren, belegt dieses nicht unbedingt die Notwendigkeit eines Leinenzwangs, sondern kann ebenso gut belegen, dass angeleinte Hunde häufig angriffsbereiter sind (vgl. hierzu Dr. Feddersen-Petersen, Ein schwerer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, GA Bl. 71).