Landesverordnung über den
Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz
Vom 4. März 2005
Fundstelle: GVOBl. 2005, S. 200
§ 3
Anerkennung von Wesenstests anderer Länder
Behördlich anerkannte Wesenstests, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder, die die Feststellung rechtfertigen, dass beim ordnungsgemäßen Führen des Hundes ohne Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist,
sind als gleichwertig anzuerkennen und einer Entscheidung über die Befreiung von der Maulkorbpflicht gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 GefHG zugrunde zu legen. Die Anerkennung erfolgt durch entsprechende Bekanntmachung des Innenministeriums im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.