Ein öffentliches Interesse an der Haftung eines gefährlichen Hundes i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch darin liegen, dass ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden wird.
Mir ist bekannt, dass dieses Urteil schon einmal hier verlinkt wurde. Was aber weiterhin damit passiert ist bzw. ob der Prozess weiter ging, oder ob es in dem Zusammenhang auch andere Urteile gab, ist mir nicht bekannt.
Das Thema ist ja für alle recht wichtig, egal welches Bundesland. Weiß jemand mehr dazu?