legolas schrieb:So die entsprechende Verordnung aus BaWÜ:
Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer
Impfschutz gegen Tollwut. Hunde, die wegen Täuschungsversuchs des Halters
bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind, den
praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 PolVOgH
nicht bestanden haben, sowie Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits auf
andere Weise erwiesen hat, werden nicht zur Prüfung zugelassen
Also können die Behörden ganz klar diesen Test verweigern und die Aussage des Hofes stimmt soweit.
Ich habe hierzu Vet.-Amt und OA angeschrieben und gefaxt.legolas schrieb:Aber warten wir mal ab, vieleicht bekommen wir von dem Hof eine Info aus welchem Grund die Behörden den VT ablehnen.
legolas schrieb:Ja das sagst du und so sehe ich es auch, aber wie sehen das die Behörden ?
Ob die nach der ganzen Medienhetze von BLÖD "Hamburg gefährlichster Hund" oder Jauch(e)s Bilder mit dem Kinderwagen, die ganze Sache noch so rational sehen wie wir ?
Da habe ich aber leise Zweifel !
kangalklaus schrieb:Warum Legolas?
Ist Sugar nicht geimpft? - kann ich mir nicht vorstellen
Hat der Halter (Gnadenhofverein) getäuscht? Im Zusammenhang mit einem WT? - ich glaube nicht
Hat Sugar in BaWü eine Verhaltensprüfung nicht bestanden? - nein
Hat Sugar ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt? - nein
Warum also Legolas?
Grüße Klaus
Die haben sich an das Gesetz und an Fakten zu halten, und wenn sie das nicht tun, dann koennte man - Interesse vorausgesetzt - dagegen vorgehen. Nur weil irgendein Sachbearbeiter auf dem Amt "meint" der Hund sei gefaehrlich, heisst das noch lange nicht, dass man das hinnehmen muesste. Dabei will ich das dem dortigen OA noch nichtmal vorwerfen, denn die Mitarbeiter in den OA sind teilweise doch erheblich besser als ihr Ruf.legolas schrieb:Ja das sagst du und so sehe ich es auch, aber wie sehen das die Behörden ?
mollywoman schrieb:Tja aber das ist halt grade das ei des kolumbus und da müssen wir halt ansetzen sonnst ändert sich da nix.
@Natalie
Frau Rohn hat meiner meinung nach kein Interese daran Sugar privat aufzunehen da sie sich nicht mit dem Rudel versteht, würde hier aber schon des öffteren gepostet und ohne WT sowieso ausgeschlossen.
Richtig. Hierzu warte ich einmal die Stellungnahmen auf meine heutigen Anfragen dort ab.PerlRonin schrieb:Nur weil irgendein Sachbearbeiter auf dem Amt "meint" der Hund sei gefaehrlich, heisst das noch lange nicht, dass man das hinnehmen muesste.
helki schrieb:Ja, wenn das so ist, dann hat Sugar doch einen gültigen bestandenen Wesenstest. Wieso sollte dann noch ein weiterer gemacht werden?
helki schrieb:Ja, wenn das so ist, dann hat Sugar doch einen gültigen bestandenen Wesenstest. Wieso sollte dann noch ein weiterer gemacht werden?
Edit: bezieht sich auf Post 335
Der 3. Test hatte einen kleinen Vorbehalt.legolas schrieb:Tja, genau wissen wir das nicht, eine Sache könnte sein das dieser bestanden Test in Hamburg gemacht wurde, und er hier in BaWü nicht anerkannt wird.
- der Sugar-Besitzer setzte über seinen Anwalt einen weiteren erneuten Test durch. Dieser fand am 27. Mai 2005 statt. Die Gutachterin, Frau Dr. Bettina Christian, kam dabei zu dem Schluss: ?Sugar besitzt auf der Grundlage der Befunderhebung zum momentanen Zeitpunkt kein gesteigertes Aggressionsverhalten.
Eine fachkundig durchgeführte Verhaltenstherapie könne zu einer deutlichen Reduktion oder sogar zum Verschwinden der Gefährlichkeit führen.?
mollywoman schrieb:Muss mich hier echt bremsen sonnst werde ich ausfallend!
RiSchäBoCo schrieb:Und wieder drehen wir uns im Kreis, dabei ist die Verwaltungsrechtliche Situation doch ganz klar:
Das OA gesteht auf Antrag einen Wesenstest zu, oder lehnt ihn ab. Von sich aus macht da OA gar Nichts (außer wenn Anzeigen vorliegen).
Das heißt es gäbe dann einen schriftlichen Antrag und es gäbe dann auch eine Schriftliche Antwort, ob positiv oder negativ ist erstmal nebensächlich. Gegen einen solchen Verwaltungsakt, ob begünstigend oder nicht kann dann der Antragsteller Widerspruch einlegen und dieser Widerspruch wird von der nächsthöheren Instanz geprüft und beschieden, falls der Bescheid nicht zur Zufriedenheit des Antragstellers/Widersprechenden ausfällt, kann der dann klagen (aber auch erst dann). Einfaches Verwaltungshandeln. Eine Ablehnung eines Wesentestes setzt also den Antrag auf einen solchen voraus, ohne Antrag keine Ablehnung. Und die Ablehnung läge schriftlich vor und könnte jederzeit als Beweis herangezogen werden.
Und die Verordnung von BW ist an dieser Stelle und im Falle von Sugar, bei der unterschiedliche Ergebnisse der Tests vorliegen geradezu prädestiniert im Falle einer Ablehnung mit einem Widerspruch und anschließender Klage Erfolg zu haben.
mollywoman schrieb:Sehr geehrte Frau *,
gerne sind wir bereit auf die von Ihnen gestellten Fragen zu antworten.
„Sugar“ wird unsererseits nicht auf einen Wesenstest vorbereitet. Grund dafür ist, dass dieser Test durch die zuständigen Behörden von Anfang an untersagt wurde. Eine Vermittlung wurde ebenfalls ausgeschlossen und könnte zudem ohne den bestandenen Wesenstest nur unter sehr schwierigen Bedingungen durchgeführt werden.