Staffbull in BaWü??

Salü Tanja,

dass iss´ vollkommen OK was Du schreibst!
Es widerlegt aber in keinster Weise den baden-württembergischen Gesetzestext auf der Seite aus der Landeshundeverordnung Baden-Württemberg vom 03.08.2000 und deren Beschlüsse des BVerwG in Sachen LHVO Baden-Württemberg!

Der 6. Senat des BVerwG entschied nicht in der Sache selbst und daraus resultierend ergibt sich, dass das BVerwG, entgegen der Behauptung der Landesregierung, die Landeshundeverordnung des Landes Baden-Württemberg überhaupt nicht bestätigen konnte. Auch findet sich in den betr. Beschlüssen kein Hinweis über eventuelle Unterschiede zu der am 03.07.2002 durch den gleichen Senat für nichtig erklärten Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen.

Stellungnahme von RA Lars-Jürgen Weidemann
Stellungnahme von RAin Anke Nielsen

Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinenzwang- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung!!!

Innenministerium Baden-Württemberg
Kampfhunde-Verordnung

Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen, wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird!!!


Ausserdem wird erwähnt, dass für sechs Monate alte Kampfhunde und sonstige gefährliche Hunde, der Leinen und Maulkorbzwang gilt!

Da unsere Staffbulls keine Kampfhunde im Sinne der Anlage 1 sind unterliegen sie keinem Maulkorbzwang! Hat man im Einzelfall Deinem Staffbull eine besondere Gefährlichkeit/Bissigkeit od. Aggressivität bescheinigt!???

Bis die Tage
 
  • 5. Mai 2024
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Hi Bonfire ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hat man im Einzelfall Deinem Staffbull eine besondere Gefährlichkeit/Bissigkeit od. Aggressivität bescheinigt!???


natürlich nicht... ich meine ja auch den leinenzwang und nicht den maulkorbzwang... meine momo hatte die leinenbefreiung wegen bestandener bh und weil sie ein rettungshund beim drk war und meine kleine neele ist gerade mal 6 monate alt.

bislang wurde mir immer bestätigt, dass eben der gesetzestext besagt, dass staffies leinenzwang haben und dies mit einer bh-prüfung entfallen kann...??? :verwirrt:
ich bin beileibe kein profi in sachen gesetz... sach nur ich habe mich die ganze zeit getäuscht...!

kann da mal bitte ein spezialist was zu sagen?

grüssle tanja
 
Moin Tanja!

Also Profi in Gesetzesfragen bin ich auch nicht! Sonst wäre ich diesen Geiern schon längst auf die Eier und die Stöcke getreten!
Aber wenn´s mich Juckt, dann kratze ich noch selbst und so hab ich auch mal meinen Anwalt dazu befragt und genau der sitzt im Gemeinderat und ist für den Mist mitverantwortlich. Was glaubst Du, wie der geguckt hat, als ich ihm diesen Text vorgelegt habe!?
Wenn man nur ganz genau liest und nachdenkt, dann kann man diesen Kontext gar nicht falsch deuten! Geh´ mal auf Deine Ortspolizeibehörde und lege diesen Text vor und dann hör mal ganz genau hin, was Die erzählen! Denn auch Die, können sich nur auf die Kampfhunde-Verordnung BW vom Innenministerium BW und die Landeshundeverordnung BW vom 03.08.2000 und die Beschlüsse des BVerwG in Sachen LHVO BW berufen!!!
Wären unsere Staffbulls Kampfhunde im Sinne der Anlage 1, dann dürften dort nicht nur 3 Rassen aufgeführt werden! Dann müssten sie Maulkorb tragen! Dann bräuchten sie den Wesenstest um diese Eigenschaft zu widerlegen! Und solange nichts vorfällt, sind sie auch keine besonders gefährlichen Hunde, denn dies müsste dann zuerst in jedem einzelnen Fall nachgewiesen werden! Also: Wie war das mit dem Leinenzwang!???

Man liest sich
 
Noch was: Ich möchte hier niemandem etwas raten!
Es stellt nur mein Verständnis des Geschriebenen dar!
Aber diesen Text unter www. menschen-tiere-werte.de mal auzudrucken und auf der zuständigen Behörde vorzulegen und nachzuhacken, kann sicherlich nicht schaden!
 
Servus Onda,

da hab ich doch fast geglaubt, es würde Dich das Thema Liste 2 Hunde und Leinenzwang interessieren.
Sorry!
Wenn dem nicht so war.

So Long
 
Lt. Wissen und besten Gewissen ist der Staffbull in B.W. Kat.2,er hat eine Leinenpflicht in bebauten Gebieten!Er bedarf keiner Haltegenehmigung.Wesenstest ist nicht vorgesehen,erst wenn er auffällig geworden ist,mutiert er nach Kat. 1 und muß zum Wesenstest.
Da wir das Problem in Bezug auf Hundesport hatten,haben wir uns eingehenst mit dem Problem befasst.
Die Angelegenheit ist geklärt worden mit der Polizeiortsbehörde und Innenministerium Ländlicher Raum in Stuttgart.
 
§ 1
Kampfhunde
...
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu

...

§ 4
Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2
und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie
gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.

erst wenn er auffällig geworden ist,mutiert er nach Kat. 1 und muß zum Wesenstest.

Genauso habe ich obigen Abschnitt aus dem Verordnungstext (fett markiert) ebenfalls interpretiert.

Das sollte doch eigentlich heissen, dass ein Kat-2-Hund, der nicht auffaellig geworden ist, "Die Eigenschaft als Kampfhund" nicht besitzt und somit die Leinenpflicht auch nicht gilt.

Ich bin uebrigens ziemlich entsetzt, weil das jetzt schon der 3. Fall bzgl. Kat-2 hier im Umkreis ist, wo mir berichtet wurde, dass das OA sich nicht auskennt. Also "daheim", bei mir in Frechen (was ja auch nur ein Kaff in der Peripherie von Koeln ist), kennt die Zustaendige Frau beim OA sich extrem gut mit dem Gesetz sowie der Durchfuehrungsverordnung aus.
 
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2
und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie
gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen



Also ich interpretiere das folgendermassen und so wird es auch soweit ich es kenne von OA gehandhabt.

Es gibt hier in diesem Text 4 Arten von Hunden:

Kampfhunde: das sind Liste1 Hunde ohne Verhaltenstest oder auffällig gewordene Liste 2 Hunde

§ 1 Abs. 2 : AmStaff, Bullterier und PitBull mit Verhaltenstest

§ 1 Abs. 3: StaffBull, Dogo ..........

Gefährliche Hunde


So und m. E. kommt es doch aus dem Text klar heraus das die Leinenpflicht für alle 4 Arten gilt.

Der Entscheidente Punkt ist doch das "und" : Kampfhunde und Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 .


Ind em Text steht m. E. doch nicht das die Leinenpflicht "nur" für Kampfhunde gilt, jedenfalls nach meinem Verständniss.
 
Wenn Du meinen Auszug vom 01.11.07 ganz genau und aufmerksam durchliest, wirst Du auch hier ein solch ominöses "Und" finden.
Vielleicht ist interpretation hier alles.
Denn einen 100%igen Leinenzwang, kannst wohl auch Du nicht ableiten und genau so, geht es wahrscheinlich unseren Ordnungshütern.
Manchmal sind Gesetze eben Eindeutig Zweideutig und sind es nicht gerade diese Lücken, welche von Anwälten jeglicher art, immer wieder gerne gesucht und genutzt werden!?
 
In dem Text steht m. E. doch nicht das die Leinenpflicht "nur" für Kampfhunde gilt, jedenfalls nach meinem Verständniss.

So lese ich das auch.
Meiner Ansicht nach ist der Wortlaut auch mehr als eindeutig, für andere Interpretationen sehe ich eigentlich keinen Spielraum ;)
 
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2
und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie
gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen



Also ich interpretiere das folgendermassen und so wird es auch soweit ich es kenne von OA gehandhabt.

Es gibt hier in diesem Text 4 Arten von Hunden:

Kampfhunde: das sind Liste1 Hunde ohne Verhaltenstest oder auffällig gewordene Liste 2 Hunde

§ 1 Abs. 2 : AmStaff, Bullterier und PitBull mit Verhaltenstest

§ 1 Abs. 3: StaffBull, Dogo ..........

Gefährliche Hunde


So und m. E. kommt es doch aus dem Text klar heraus das die Leinenpflicht für alle 4 Arten gilt.

Der Entscheidente Punkt ist doch das "und" : Kampfhunde und Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 .


Ind em Text steht m. E. doch nicht das die Leinenpflicht "nur" für Kampfhunde gilt, jedenfalls nach meinem Verständniss.


Ich seh das so wie legolas.

Und der fett-gedruckte erste Absatz, was gibt´s denn da anderes reinzuinterpretieren? :verwirrt:
 
ich war auch immer so informiert wie legolas und christy. finde da auch nicht gerade viel interpretationsspielraum...?
 
Man darf halt das "und" nicht im mathematischen Sinne verstehen sondern als "sprachliches" und.

Und da wir nicht in der Mathematik sind ist m.E. nur da"sprachliche und" relevant.
 
So Leute und Du legolas.
Ständig und andauernd wird sich nur auf diesen einen Absatz von legolas berufen und zwischenzeitlich pfeifen den die Spatzen schon auswendig.
Nur in den zwei rellevanten Verordnungen ist der so eben gar nicht aufgeführt, oder besser gesagt, steht´s dort ganz anders.

Gefährlich im Sinn der Verordnung sind auch Hunde, die - unabhängig von ihrer Rasse - bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen od. Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen Tieren neigen.

Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen u. Maulkorbzwang in der Öffentlichkeit.

Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen (Rassenaufzählung keinen Bock), wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.

Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinen u. Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung.
Nach Auffassung des Innenministeriums besteht jetzt für das Land Baden - Württemberg, gut 2 Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung, erfreulicherweise Klarheit.

Was jetzt? Will mir ernsthaft jemand saure Milch andreh´n!
Wenn also der Staffbull kein Kampfhund der Liste 1 ist und auf Liste 2 keinen Wesenstest und Maulkorb und Haltegenehmigung braucht und keinem Zuchtverbot usw. unterliegt, weil er ja eigentlich gar kein Kampfhund im Sinne von Liste 1 ist, dann rutscht er automatisch auf Liste 3?
Dort erhält er dann automatisch wieder Leinenzwang, obwohl im Einzelfall überhaupt keine geseigerte Aggressivität (gegenüber wem auch immer) und Jagtverhalten nachgewiesen wurden und amtlich durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.
Vielleicht hebt auch 2 die 3 auf oder aber 3 hebt 2 auf oder es gibt gar keine verschiedenen Veranlagungen bei den unterschiedlichen Rassen od.od.
Wie andere User schon bestätigt haben, kennen sich die meisten Ordnungshüter selbst nicht aus und können einen generellen Leinenzwang schon gar nicht bestätigen.
Da kann man nur froh sein, dass hier der 100%ige Durchblick ist.
Habe morgen ohnehin einen Termin beim Advokaten und werde den dann mal mit dem Thema bemühen. Denn das ist mir echt alles zu wässrig.
Als ich meine Dakota angemeldet habe, hat mir der Mitarbeiter darauf angesprochen bestätigt, dass 2 u. 3 steht´s im Einzelfall geprüft werden müssen, sofern sich derartige Anhaltspunkte ergeben.
Also so Eindeutig, wie legolas glauben machen möchte, kann die Sachlage gar nicht sein.
 
Du schreibst selbst:

Kampfhunde sind Liste 1 Hunde ohne Wesenstest.
Hier wird der Leinenzwang aber auch mit Wesenstest eindeutig angeordnet.

Oder auffällig gewordene Liste 2 Hunde.
Gerade diese Auffälligkeit, muß eben erst im Einzelfall dokumentiert werden.

Erst recht bei Liste 3 Hunden muß das in jedem einzelnen Fall dokumentiert werden, denn das können auch Schäferhund (mit riesen Lobby), Dackel und Co. sein.

Deinem Verständnis nach geht hier ganz eindeutig ein Leinenzwang für alle 4 Arten hervor.
Wirst es verwinden: Meinem Verständnis nach nicht.
Denn wenigstens 2 u. 3 sind relativ "Relativ"!
Ich kann beim besten Willen daraus die Einzelfälle nicht ableiten.
Natürlich sollte sich jeder Einzelfall hüten, ohne Leine zu laufen.
Dann aber auch bitte gleich den Maulkorb/Wesenstest/Haltergenehmigung/Zucht und Einfuhrverbot nicht vergessen.



(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2
und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie
gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen



Also ich interpretiere das folgendermassen und so wird es auch soweit ich es kenne von OA gehandhabt.

Es gibt hier in diesem Text 4 Arten von Hunden:

Kampfhunde: das sind Liste1 Hunde ohne Verhaltenstest oder auffällig gewordene Liste 2 Hunde

§ 1 Abs. 2 : AmStaff, Bullterier und PitBull mit Verhaltenstest

§ 1 Abs. 3: StaffBull, Dogo ..........

Gefährliche Hunde


So und m. E. kommt es doch aus dem Text klar heraus das die Leinenpflicht für alle 4 Arten gilt.

Der Entscheidente Punkt ist doch das "und" : Kampfhunde und Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 .


Ind em Text steht m. E. doch nicht das die Leinenpflicht "nur" für Kampfhunde gilt, jedenfalls nach meinem Verständniss.


Ich seh das so wie legolas.

Und der fett-gedruckte erste Absatz, was gibt´s denn da anderes reinzuinterpretieren? :verwirrt:
 
Hi Bonfire,

zuallererst,es geht mir nicht darum ob ich oder du Recht hast, wenn du Recht hast würde mich das sehr freuen, glaub mir das. Mir geht es einfach darum zu klären was Sache ist, wenn ich mit meiner Interpretation falsch liege dann würde ich vor Freude eine Flasche Sekt aufmachen, den das würde das Leben einiger Hundrassen wirklich einfacher machen.

Also versuchen wir sachlich zu bleiben - ja :hallo:

Wenn also der Satz so stehen würde, ich habe mich jetzt mal bewußt auf Liste 2 Hunde fokusiert, und habe die betreffenden Liste 1 und gefährlichen Hunde mal weggelassen. Meiner Meinung nach verfäscht das die Ausage bezüglich Liste 2 Hunde nicht, wenn du derMeinung bist das das verfälscht bezüglich Liste 2 dann hätte ich gerne ein Begründung.
Also nochmal, ich habe in der Verordnung einfach mal zum Leinenzwang nur die Liste 2 Hnde betrachtet:


Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Hunde der in § 1 Abs.
3 sicher an der Leine zu führen


Die Hunde in § 3 Abs. 3 sind StaffBull und Co. , nun m.E. ist das eindeutig - oder ?
 
@legolas, den 3. Absatz hatte ich wg. des gezielten Augenmerks auf Paragraph 1, Abschnitt 3 ueberlesen. Joh, der ist ziemlich eindeutig.

Die Definition in 1.3 halte ich dennoch fuer schwammig und frage mich, warum die Unterscheidung zwischen "Hunden mit vermuteter Kampfhundeeigenschaft" und "gefaehrlichen Hunden" ueberhaupt gemacht wird, aber Sinn in den Verordnungen und Gesetzen zu suchen, ist ja wieder ein voellig anderes Thema :rolleyes:
 
ja, leider ist es so, einen Sinn und Logik zu finden , das ist ziemlich sinnlos.
 
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