Salü Tanja,
dass iss´ vollkommen OK was Du schreibst!
Es widerlegt aber in keinster Weise den baden-württembergischen Gesetzestext auf der Seite aus der Landeshundeverordnung Baden-Württemberg vom 03.08.2000 und deren Beschlüsse des BVerwG in Sachen LHVO Baden-Württemberg!
Der 6. Senat des BVerwG entschied nicht in der Sache selbst und daraus resultierend ergibt sich, dass das BVerwG, entgegen der Behauptung der Landesregierung, die Landeshundeverordnung des Landes Baden-Württemberg überhaupt nicht bestätigen konnte. Auch findet sich in den betr. Beschlüssen kein Hinweis über eventuelle Unterschiede zu der am 03.07.2002 durch den gleichen Senat für nichtig erklärten Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen.
Stellungnahme von RA Lars-Jürgen Weidemann
Stellungnahme von RAin Anke Nielsen
Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinenzwang- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung!!!
Innenministerium Baden-Württemberg
Kampfhunde-Verordnung
Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen, wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird!!!
Ausserdem wird erwähnt, dass für sechs Monate alte Kampfhunde und sonstige gefährliche Hunde, der Leinen und Maulkorbzwang gilt!
Da unsere Staffbulls keine Kampfhunde im Sinne der Anlage 1 sind unterliegen sie keinem Maulkorbzwang! Hat man im Einzelfall Deinem Staffbull eine besondere Gefährlichkeit/Bissigkeit od. Aggressivität bescheinigt!???
Bis die Tage
dass iss´ vollkommen OK was Du schreibst!
Es widerlegt aber in keinster Weise den baden-württembergischen Gesetzestext auf der Seite aus der Landeshundeverordnung Baden-Württemberg vom 03.08.2000 und deren Beschlüsse des BVerwG in Sachen LHVO Baden-Württemberg!
Der 6. Senat des BVerwG entschied nicht in der Sache selbst und daraus resultierend ergibt sich, dass das BVerwG, entgegen der Behauptung der Landesregierung, die Landeshundeverordnung des Landes Baden-Württemberg überhaupt nicht bestätigen konnte. Auch findet sich in den betr. Beschlüssen kein Hinweis über eventuelle Unterschiede zu der am 03.07.2002 durch den gleichen Senat für nichtig erklärten Gefahrtier-Verordnung des Landes Niedersachsen.
Stellungnahme von RA Lars-Jürgen Weidemann
Stellungnahme von RAin Anke Nielsen
Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinenzwang- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung!!!
Innenministerium Baden-Württemberg
Kampfhunde-Verordnung
Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun Rassen, wenn sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird!!!
Ausserdem wird erwähnt, dass für sechs Monate alte Kampfhunde und sonstige gefährliche Hunde, der Leinen und Maulkorbzwang gilt!
Da unsere Staffbulls keine Kampfhunde im Sinne der Anlage 1 sind unterliegen sie keinem Maulkorbzwang! Hat man im Einzelfall Deinem Staffbull eine besondere Gefährlichkeit/Bissigkeit od. Aggressivität bescheinigt!???
Bis die Tage