Staffbull in BaWü??

Svenja1987

10 Jahre Mitglied
Hallo,

mein Lebensgefährte und ich bekommen am 29.November einen Staffordshire Bullterrierwelpen. Dieser steht in BaWü auf der Liste 2. Wie ist das jetzt mit dem Wesenstest und dem Maulkorbzwang? Ich komme aus dem Raum Stuttgart, wohne aber in einem realtiv kleinen Dorf wo es auch keine KAmpfhundesteuer gint.(Zahelen dann 108 €/Jahr). Habe jetzt in meiner Gemeinde nachgefragt und die wussten glaube ich nicht mal das ein staffbull kein amstaff ist. Auf jedenfall konnte ich mit ihrer Antwort nicht viel afangen. Bei der zuständigen Polizei hatten die auch keine Ahnung. Muss ich jetzt ernn der welpe älter als 6monate ist einen wesentest machen oder nicht?
Und wie ist das mit einem Hund der nicht aus dem Tierhein kommt? Darf ich den überhaupt halten?
Habe schon viel im Internet gelesen und irgendwie schreibt jeder was anderes?!

Lierbe Grüße

Svenja
 
  • 25. April 2024
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Hi Svenja1987 ... hast du hier schon mal geguckt?
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Öhm, es steht fest, das ihr einen Staffbull bekommt, aber ihr wisst ja noch gar nicht, ob ihr den überhaupt halten dürft??? :verwirrt:

Vorher informieren und erst dann über eine Anschaffung nachdenken !

In BW hast du Glück, es sind Hunde vom Züchter erlaubt (im Gegensatz zu anderen Bundesländern, da hättest du jetzt ein mächtiges Problem).

Alle relevanten Infos hier:

Frag am besten Momo-Tanja hier im Forum, die kann euch weiter helfen - oder Private Joker
 
Was sagt eigentlich der Züchter des Hundes? Der müsste das doch wissen.
 


Der Staffbull ist Anlage 2 und bedarf keiner Genehmigung und/oder sonstigen Haltungsauflagen wie Wesenstest und Co. - außer den "Üblichen" - weil er in BaWü kein "Kampfhund" der Anlage 1 ist (wenn ich die Verordnung falsch interpretiert habe, bitte verbessern).

Aber - informiert man sich nicht über bestehende Gesetzte, bevor man sich einen Hund anschafft :verwirrt:
 
Also bevor mich jetzt alle angreifen, ich habe mir sehr wohl Gedanken über das Halten von Staffbulls in BaWü gemacht. Ich habe lange und viel im Internet recherchiert und auch die ganzen Gesetztestexte gelesen. Ich wusste auch das man staffbulls in Bawü halten darf. Nur schreibt im Inet jeder was anderes. Bei der Polizei meinten sie ich müsste keinen Wesenstest machen und in meiner Gemeinde hiess es jeder Listenhund braucht einen Maulkorb. Ich glaube nur das sie den Unterschied zwischen Amstaff und Staffbull nicht wusste und uns deshalb diese Antwort gegeben hat. Jetzt wollte cih mkicheinfach mal erkundigen wie es ist. Ich war mir eigentlich sicher, dass man als Staffbullhalter nen Wesnetest machen muss. Dann hab ich aberr in eurem Forum gelesen das man keinen machen muss. Lieber frag ich zweimal nach, als wenn mir was unklar ist.
 
(...) Ich habe lange und viel im Internet recherchiert und auch die ganzen Gesetztestexte gelesen. Ich wusste auch das man staffbulls in Bawü halten darf. Nur schreibt im Inet jeder was anderes. Bei der Polizei meinten sie ich müsste keinen Wesenstest machen und in meiner Gemeinde hiess es jeder Listenhund braucht einen Maulkorb. Ich glaube nur das sie den Unterschied zwischen Amstaff und Staffbull nicht wusste und uns deshalb diese Antwort gegeben hat.

Ok - sorry. :hallo:
 
kein Problem, ich finds nur schade, dass man in Foren immer sher schnell angegriffen wird ohne erstmal nachzufragen.
 
Wie gesagt,mail mal Momo-Tanja an.
Sie hat selbst nen Staffbull und kann dir helfen - oder auch legolas......
 
hallo svenja,

du brauchst für einen staffbull keine genehmigung und keinen wesenstest. allerdings hat dein kleiner dann leinenzwang... in vielen gemeinden ist es aber kein problem eine leinenbefreiung zu bekommen - dazu musst du mit deinen wuffel eine begleithundeprüfung ablegen und damit dann auf dem ordnungsamt vorreiten.
manche gemeinden machen es nicht, bei anderen ist es wieder gar kein problem. die begleithundeprüfung darf aber erst mit 15 monaten abgelegt werden (12 oder 15 monate... da bin ich mir gerade unsicher).

falls dein oa sich stur stellt, dann wird das mit sicherheit daran liegen, dass sie denken der staffbull ist ein mix aus staffordshire und bullterrier - aber das kann man ja aufklären. ;)

viele spass mit eurem welpchen!
lg tanja
 
Hi,

habe selbst seit 3 Wochen ein 11 Wochen altes Staffbull/Boxer Mix Mädchen und habe auf dem Amt bei der Anmeldung genügend Schwachsinn erlebt und vielleicht hilft Dir das hier weiter!? Der Typ auf der Ortspolizeibehörde hatte selber keinen Plan von den ganzen Verordnungen. Als ich dem sagte das es sich um einen Staffbull/Boxer Mix handel´n würde, meinte er tatsächlich, dass auch Staffbull/Boxer Mischlinge Anlage 1 Hunde wären und einen Wesenstest ablegen müßten und damit Genehmigungspflichtig wären! Nach ca. 40 minuten hatte ich es dann tatsächlich geschafft, ihm seine eigenen Verordnungen näher zu bringen und habe nun tatsächlich einen ordentlichen Gebühren u. Anmeldebescheid bekommen. Einzig die Kampfhundesteuer von 540.- Euronen, die bleibt!!! Habe dem Herrn ("Gott sei Dank") die Pappiere von ihrem Vater vorlegen können und der ist ein Rassereiner Staffbull! Sonst hätte ich vielleicht 3 Stunden Überzeugungsarbeit leisten müssen.
Es ist schon echt traurig, was diese Herrschaften so vom Stapel lassen und unter 4 Augen hat der Herr letztendlich zugegeben, dass es sich hier um einen systematischen Ausrottungsfeldzug dieser Rassen handelt!


Ich habe mal folgende Papiere ausgedruckt und diese werde ich mit samt der Anmeldebescheinigung steht´s mit mir führen!:

Landeshundeverordnung Baden-Württemberg vom 03.08.2000
Beschlüsse des BVerwG in Sachen LHVO Baden-Württemberg

Im Unterschied zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische "Kampfhundeverordnung" (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde) für die drei Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen kein generelles Haltungsverbot vor. Stattdessen könne mit einer Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest, selbst bei Hunden der drei genannten Rassen die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt werden. Bestehe ein Tier den Test, bedürfe es für die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis.
Allerdings gelte ein genereller Leinenzwang!

Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinen-und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung.

Nachzulesen unter:

So!: Das heist doch wohl im Klartext, dass unsere Staffbull´s u. Staffbull Mixe ohne Leine und Maulkorb laufen dürfen, solange diese sich nix zu schulden kommen lassen!
Warum dann eine Kampfhundesteuer entrichtet werden muß, dürfte wohl jedem klar sein!: Abzocke mancher Gemeinden! Ob dies unter oben genannten Gesichtspunkten rechten´s ist, müsste abgeklärt werden. Nur welche Einzelklage hätte vor einem Deutschen Gericht bestand und wer hat die Kohle durch die Instanzen!?

Sämtliche Pappiere sollten natürlich immer mitgeführt werden, um übereifrigen Beamten keinen Vorwand zu liefern!

Hoffe ich konnte Dir ein wenig helfen!?
Viel Glück u. Spass mit Deinem Staffbull
Bis irgendwann
 
hallo svenja,

du brauchst für einen staffbull keine genehmigung und keinen wesenstest. allerdings hat dein kleiner dann leinenzwang... in vielen gemeinden ist es aber kein problem eine leinenbefreiung zu bekommen - dazu musst du mit deinen wuffel eine begleithundeprüfung ablegen und damit dann auf dem ordnungsamt vorreiten.
manche gemeinden machen es nicht, bei anderen ist es wieder gar kein problem. die begleithundeprüfung darf aber erst mit 15 monaten abgelegt werden (12 oder 15 monate... da bin ich mir gerade unsicher).

falls dein oa sich stur stellt, dann wird das mit sicherheit daran liegen, dass sie denken der staffbull ist ein mix aus staffordshire und bullterrier - aber das kann man ja aufklären. ;)

viele spass mit eurem welpchen!
lg tanja

das wollte ich auch grad schreiben, wirst sicherlich öfters mal angehalten vom OA oder sowas... also informier dich bitte im vorfeld darüber, auch wenn hier geschrieben wird du brauchst keine Genehmigung...
die sind in stuttgart doch bisschen streng... (finde ich) kommt eben immer drauf an mit wem du sprichst ;) Es gibt auch paar nette vom OA die streicheln sogar dein Hundi *grins*
Aber wenn du Pech hast musst du beim Amtsvet vortanzen (wie meine Nachbarin mit ihrem Bulldog) und die wollen dir dann weis machen dass dein Hund kein Staffbull ist sondern ein Staffordshire mix... jaja.. das kennen wir :) wenn aus nem reinrassigen Bulldog plötzlich ein Staff wird ;)

Viel Spaß mit dem Welpen!! ;)
 
nein bonfire, das stimmt so nicht - leider. staffbulls fallen in bw unter die kategorie 2 (gefährliche hunde) und haben somit einen leinenzwang, der aber in vielen gemeinden durch das vorlegen einer begleithundeprüfung erlassen werden kann.

grüssle tanja, inzwischen mit dem zweiten staffbull in bw ;)
 
Lass mich gerne belehren!
Aber der Text unter sagt doch eindeutig was anderes!?
Iss´ ja eigentlich auch egal. Denn wirklich was ändern kann man ohnehin nur, wenn sich die Leute wieder lernen zu Organisieren!
Wenn nicht: Dann kommt´s noch schlimmer! Garantiert!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
 
§ 1
Kampfhunde

(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden
der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

(4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.

§ 2
Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde
gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie
eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche
Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren
neigen.
.......
.....
...

§ 4
Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen
sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen
des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2
und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie
gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.
Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen.
(4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb
des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.


grüssle tanja
 
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