Der letzte Fall ist schlicht anders geregelt.
Von stehenden Auto geht auch keine Betriebsgefahr aus.
Ich verstehhe es es, grob vereinfacht, so:
Prinzipell geht es bei der Gefährdungdhaftung um Erlaubtes, von das zwangsläufig zu einer gewissen Gefährdung der Umgebung führen,
Die Wiederrechtlichkeit der Handlung oder auch das jeweilige Verschulden des Schädigers werden nicht geprüft. Im Prinzip soll für in Fällen gehaftet werden, mit denen man einfach nicht rechnet.
Die Ersatzpflicht kann jedoch, wie bei der Betriebsgefahr, die von einem KFZ ausgeht, eingeschränkt seien oder auch ganz entfallen, wenn der Schädiger für den Schaden verantwortlich oder mitverantwortlich ist, weil das in Rechtsvorschriften, (BGB, StVG z.B.). so geregelt ist.
Bei der Hundehalterhaftung ist das schlich nicht vorgesehen.
Ich denke, die stammt noch aus einer Zeit, in der man Hunde für unberechenbare Wesen hielt, deren Haltung immer mit der Gefährdung verbunden ist, Hunde eine unberechbare Gefahrenquelle sind.
Bei anderen Tieren wird ggf. schon differenziert, z.B. Nutztiere.