Merkwürdigerweise gibt es den Straftatbestand Sodomie nicht mehr im StGB, aber noch den § 184, wo es in Abs. 3 heißt:
Wer P.ornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den S.exuellen Mißbrauch von Kindern oder S.exuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die P.ornographischen Schriften den S.exuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ist schon 'ne merkwürdige Gesetzgebung.
Gruß
Wolfgang