Richtlinien für Wohnfläche und Anzahl der Hunde

Fledermausohr

15 Jahre Mitglied
Hallo zusammen,

aus gegebenem Anlass möchte ich euch hier fragen, ob es offizielle Richtlinien (deutsches Mietrecht, Tierschutz, etc.) gibt, in denen festgelegt ist, wie groß eine (Miet-)Wohnung mindestens sein sollte, um einen, zwei, drei usw. Hunde halten zu dürfen/können. Möglichst noch abhängig von der Größe der Hunde.

Danke euch schon mal für eure Antworten

Philipp
 
  • 24. Juni 2024
  • #Anzeige
Hi Fledermausohr ... hast du hier schon mal geguckt?
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Gott sei Dank nicht, die Größe der Wohnung interessiert einen normal gehaltenen Hund nicht die Bohne.
LG
Mareike
 
Vielleicht sollte man den Thread verschwinden lassen, ehe ein deutscher Normenfanatiker noch auf dumme Ideen kommt :D .
 
Sache bei uns ist die, daß wir einen zweiten Hund aufnehmen möchten und unser Vermieter mit der Aussage ablehnt, daß die Wohnung mit einem Hund bereits ausgelastet sei.
Ist das überhaupt ein sog triftiger Grund? Alle Mitmieter hier im Haus haben dem Hund (am. Bulldog) zugestimmt - dieser steht in SH nicht auf der Liste. Wir führen die Hunde nachgewiesenermaßen oft genug nach draussen, sind mehrmals täglich in der Freilaufzone in unserer Nähe, die Hunde wäre nie! ohne Aufsicht.

frustrierte Grüße
Philipp

Nachtrag:
laut einer Bekannten von uns, die selber Wohnungen vermietet, gibt es beim Tierschutzbund eine Richtlinie, nach der in unserer 45qm Wohnung 2 Hunde oder 3 Katzen gut Unterschlupf finden können.
 
Fledermausohr schrieb:
Sache bei uns ist die, daß wir einen zweiten Hund aufnehmen möchten und unser Vermieter mit der Aussage ablehnt, daß die Wohnung mit einem Hund bereits ausgelastet sei.
Ist das überhaupt ein sog triftiger Grund?
Normalerweise muß der Vermieter gar keinen Grund für seine Verweigerung angeben. Sollte euer Mietvertrag ausnahmsweise eine andere Regelung enthalten, die eine Verweigerung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, denke ich, daß euer Vermieter gute Chancen hätte, daß der Richter seiner Argumentation folgt. Der AmBulldog steht zwar nicht auf der neuen SH-Liste, aber auf anderen Länderlisten und sicher auch in irgendwelchen Hundesteuersatzungen in SH, was die Sache zusätzlich erschwert.
Fledermausohr schrieb:
Nachtrag:
laut einer Bekannten von uns, die selber Wohnungen vermietet, gibt es beim Tierschutzbund eine Richtlinie, nach der in unserer 45qm Wohnung 2 Hunde oder 3 Katzen gut Unterschlupf finden können.
Das ist aber 1. nichts "offizielles" bzw. die Richtlinie hat keinerlei Bindungswirkung für Vermieter oder Gerichte und hat 2. mehr Bedeutung für Fälle, wo die (Über-)Belegung tierschutzrelevant sein könnte.
 
Wolfgang schrieb:
Sollte euer Mietvertrag ausnahmsweise eine andere Regelung enthalten, die eine Verweigerung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, denke ich, daß euer Vermieter gute Chancen hätte, daß der Richter seiner Argumentation folgt.

In unserem Mietvertrag steht, daß eine Ablehnung nur unter Nennung triftiger Gründe erfolgen darf.

Wir haben ihm ja schon angeboten auszuziehen, aber er besteht auf seiner Mindestmietzeit.

In Kiel steht der Bulldog auch nicht in der Hundesteuerliste! AFAIK auch nicht in anderen Städten in SH. Laut meiner Anwältin zieht da auch nur die SH-Liste. Ansonsten steht der Bulldog auch nur noch in drei Bundesländern im Anhang 2 und ist in einigen schon wieder gestrichen worden. Dieses Argument dürfte schwer werden für ihn.
 
Fledermausohr schrieb:
In unserem Mietvertrag steht, daß eine Ablehnung nur unter Nennung triftiger Gründe erfolgen darf.
Ui, außerordentlich selten. Aber 1 Hund hat er ja schon genehmigt und bei einem zweiten Hund in einer Wohnung darf er da schon engere Maßstäbe anlegen. Zwei Erwachsene (?) und zwei mittelgroße Hunde (?) in einer 45 qm Wohnung ist schon ganz schön viel und das würde ein Richter möglicherweise auch so sehen.

Ich habe dazu noch zwei Urteile gefunden:

Eine Rücksichtnahme auf das Tier selbst und seine Ansprüche an eine artgemäße Haltung kann ohne Rechtsmissbrauch die Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter begründen (AG Kassel, Urt. v. 17.10.86, Az. 806 C 4228/86, WM 1987, S. 144:( "Die Versagung der Genehmigung ist nicht missbräuchlich, wenn eine artgerechte Tierhaltung in der Wohnung ausgeschlossen ist." In diesem Fall ging es um einen Schäferhund in einer 54,85 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnung zusammen mit 2 Erwachsenen und einem Kind.

Gleiches gilt für die Haltung eines Rottweilers in einem Einzimmer-Appartement (AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 13.2.91, Az. 60 C 506/90, WM 1991, S. 341).
 
erst einmal DANKE für die Recherche.
Ich denke, dann haben wir eh keine Chance irgendwas zu erreichen.
Wenn diese Begründungen ausreichend sind. Obwohl es ja keine offiziellen Richtlinien gibt, die darüber entscheiden, wann eine Haltung nicht artgerecht ist und ab wieviel qm artgerecht?
(Uns ist schon klar, daß 4 Rottweiler in einer 2-Zimmerwohnung nicht mehr vernünftig leben können)
 
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