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snowflake
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Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 Abs. 2 BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Ein fahrlässig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Das Tat- und damit das Unrechtsbewusstsein hätten in der konkreten Tatsituation somit für den Täter erlangbar sein müssen. Im Rahmen der Schuld ist weiterhin nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war? Eine im Vordringen befindliche von u. a. Schmidhäuser begründete Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als zwar nicht aktuell vorhandenes, aber dem Täter in der konkreten Situation gleichwohl potenziell erlangbares nicht nur Tat-, sondern auch Unrechtsbewusstsein. Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit sowie die Unterscheidung von Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria).
Wenn man sich diese Definitionen durchliest und danach noch keinen Knoten im Gehirn hat....
Also ich hab jetzt den Knoten im Gehirn.
Einerseits handelt man demnach schon (strafbar) fahrlässig, wenn man "bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte (...) erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können."
Andererseits gibt es dann aber doch noch die straflose bloße Unachtsamkeit.
Wer unachtsam ist, spannt doch sicher nicht alle seine seelischen Kräfte an.
Wie geht das jetzt zusammen?
Wann ist man strafbar fahrlässig und wann straflos unachtsam?