Da sich die Verwaltungsvorschrift der Polizeiverordung über das Halten gefährlicher Hunde in BAWÜ geändert hat, ist es zwischenzeitlich möglich auch einen gefährlichen Hund (ohne WT) geneöhmigt zu bekommen.
Das geht allerdings nur wenn man dann die Sachkundeprüfung zur Haltung eine gefährlichen Hundes ablegt. Dieses gibt es tatsächlich in BAWÜ, wurde aber bisher eigentlich garnicht durchgeführt, da es bisher ja nicht möglich war ein berechtigtes Interesse für einen "gefährlichen Hund" nachzuweisen.
Laut neuer Verwaltungsvorschrift ist das berechtigte Interesse aber nun formuliert worden. Und ein berechtigtes Interesse liegt sehr wohl vor wenn es sich um einen Tierschutz Hund handelt.
Ich suche den Passus der Verwaltungsvorschrift mal raus.
Gut wäre wenn deine Freundin sich Verordung und Verwaltungsvorschrift selber genau zu Gemüte führt damit sie weiß womit sie es zu tun hat!
Hier der Auszug aus der geänderten Verwaltungsvorschrift:
3.2 Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 PolVOgH)
3.2.1 Berechtigt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Interesse an der Haltung, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist (rechtserhebliches Interesse). Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die PolVOgH dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangi-gen Rechtsgütern dient. Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemes-sen erfüllt werden kann. Daneben erfüllt die vorübergehende Haltung von Kampfhunden in Tierheimen das Erfordernis eines berechtigten Interesses, sofern keine Gefahr für Men-schen oder andere Tiere besteht. Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, hier eine gene-relle Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 PolVOgH im Übrigen erfüllt sind.
Im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse auch dann angenommen werden, wenn der Kampfhund aus Gründen des Tierschutzes an einen geeigneten Dritten weiter-vermittelt wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
3.2.2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen insbesondere nicht,
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die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewalti-gung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsge-walt, gemeingefährliche Straftaten, Straftat gegen das Eigentum oder das Vermö-
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die wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, Kriegswaf-fenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz oder Bundesjagdgesetz oder wegen mindes-tens zwei im Zustand der Trunkenheit begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind;
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die wiederholt oder gröblich gegen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete Ge- oder Verbote insbesondere des Tierschutzgesetzes, Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, Waffengesetzes, Sprengstoffgesetzes, Kriegswaf-fenkontrollgesetzes, Bundesjagdgesetzes, Betäubungsmittelgesetzes, sowie dieser Verordnung und einschlägiger Regelungen in Ortspolizeiverordnungen verstoßen haben;
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die minderjährig, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
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die geisteskrank oder geistesschwach sind bzw. aufgrund einer psychischen Krank-heit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 BGB betreut werden;
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die unter Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogeneinfluss einen Hund nach § 1 oder § 2 PolVOgH ausgeführt haben beziehungsweise. bei denen es aufgrund dieses Ein-flusses zu Auffälligkeiten gekommen ist;
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die keinen festen Wohnsitz nachweisen können;
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die nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.
Der Antragsteller beantragt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ortspolizeibehörde; entsprechendes gilt für sonstige im Einzelfall für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderliche Unterlagen. Auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fas-sung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wird hingewiesen.
3.2.3 Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde ist durch eine Prüfung (vergleiche Nummer 3.2.5) nachzuweisen. Die Ortspolizeibehörde kann sich hierbei sachverständiger Personen bedienen. Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.
3.2.4 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:
a) Kenntnisse (theoretischer Teil
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Tierschutzrechtliche Vorschriften,
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einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Straf-rechts,
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Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden,
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Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und Sozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren Be-wältigung,
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Entwicklungsphasen von Junghunden,
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Erziehung und Ausbildung von Hunden,
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Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden,
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Bewältigen von Alltagssituationen,
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Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen.
Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen.
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b) Fertigkeiten (praktischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils ist
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die Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder Umgebung),
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die Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung,
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die Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen,
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das Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen.
3.2.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil min-destens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Die Ortspolizeibehörde kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, wenn
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der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird,
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eine Ausbildung als Polizeihundeführer bzw. Polizeihundeführerin nachgewiesen wird,
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eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger bzw. Tierpflegerin oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die er-forderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird,
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die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 des Tierschutzge-setzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S.181
, bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden, nachgewiesen wurden,
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ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch Leistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.
Zur Durchführung des Sachkundenachweises wird auf die Muster (Anlagen 3 und 4) ver-wiesen. Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entspre-chen, können anerkannt werden
Aufgrund dieser Aspekte würde ich mich nochmals mit dem Ordnungsamt ausseinandersetzen und diesen Passus der Verwaltungsvorschrift vorlegen.
Bzw. mich auch mal mit dem zuständigen Amtsvet. ausseinandersetzen.
Hier mal die Links zur Verwaltungsvorschrift:
Zur Verordnung: