Pitbull Hündin vom Tierschutz aus Niedersachsen nach BaWü

juli&Nero

10 Jahre Mitglied
Hallo liebe Foris ;)

es geht hierbei nicht um mich, sondern um eine gute Bekannte die sich nach langer Zeit wieder eine Hündin aus den Tierschutz holen möchte.

Nach dem Tod ihrer Staffhündin hat sie sich entschlossen einer armen Seele aus dem Tierheim ein schönes Zuhause zu geben.

Sie hat eine liebe und freundliche Pitbull Hündin aus einem Tierheim aus Niedersachsen kennengelernt die schon längere Zeit sitzt und möchte der Hündin ein schönes Zuhause geben.

Nur ist das Problem, dass die Hündin keinen Wesenstest absolviert hatte und ihre Gemeinde nur mit Listenhunden einverstanden sind die eben einen WT bereits positiv absolviert hatten.

Listenhund aus dem Tierschutz aufnehmen gilt ja leider nicht in BaWü als berechtigtes Interesse :(

Für einen Wesenstest im Tierheim gäbe es laut der Leitung leider keine Möglichkeit.

Ich soll von ihr aus euch fragen, ob es dennoch eine Möglichkeit gäbe, dass die Hündin bei der Vermittlung den WT irgendwie in Niedersachen absolvieren könnte (sie würde natürlich alle nötigen Kosten dafür übernehmen).
 
  • 28. März 2024
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Hi juli&Nero ... hast du hier schon mal geguckt?
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Kontaktier doch mal Murphy3101 hier aus dem Forum.
Sie kann dir sagen, was in bw rechtlich möglich ist.
 
Wenn ein ba-wü TSV die Hündin übernimmt und hier dann vor der Weitervermittlung einen WT mit ihr durchführt.....
 
Da sich die Verwaltungsvorschrift der Polizeiverordung über das Halten gefährlicher Hunde in BAWÜ geändert hat, ist es zwischenzeitlich möglich auch einen gefährlichen Hund (ohne WT) geneöhmigt zu bekommen.
Das geht allerdings nur wenn man dann die Sachkundeprüfung zur Haltung eine gefährlichen Hundes ablegt. Dieses gibt es tatsächlich in BAWÜ, wurde aber bisher eigentlich garnicht durchgeführt, da es bisher ja nicht möglich war ein berechtigtes Interesse für einen "gefährlichen Hund" nachzuweisen.

Laut neuer Verwaltungsvorschrift ist das berechtigte Interesse aber nun formuliert worden. Und ein berechtigtes Interesse liegt sehr wohl vor wenn es sich um einen Tierschutz Hund handelt.

Ich suche den Passus der Verwaltungsvorschrift mal raus.

Gut wäre wenn deine Freundin sich Verordung und Verwaltungsvorschrift selber genau zu Gemüte führt damit sie weiß womit sie es zu tun hat!

Hier der Auszug aus der geänderten Verwaltungsvorschrift:

3.2 Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 PolVOgH)
3.2.1 Berechtigt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Interesse an der Haltung, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist (rechtserhebliches Interesse). Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die PolVOgH dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangi-gen Rechtsgütern dient. Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemes-sen erfüllt werden kann. Daneben erfüllt die vorübergehende Haltung von Kampfhunden in Tierheimen das Erfordernis eines berechtigten Interesses, sofern keine Gefahr für Men-schen oder andere Tiere besteht. Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, hier eine gene-relle Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 PolVOgH im Übrigen erfüllt sind. Im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse auch dann angenommen werden, wenn der Kampfhund aus Gründen des Tierschutzes an einen geeigneten Dritten weiter-vermittelt wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

3.2.2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen insbesondere nicht,
-
die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewalti-gung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsge-walt, gemeingefährliche Straftaten, Straftat gegen das Eigentum oder das Vermö-
- 6 -
-
die wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, Kriegswaf-fenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz oder Bundesjagdgesetz oder wegen mindes-tens zwei im Zustand der Trunkenheit begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind;
-
die wiederholt oder gröblich gegen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete Ge- oder Verbote insbesondere des Tierschutzgesetzes, Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, Waffengesetzes, Sprengstoffgesetzes, Kriegswaf-fenkontrollgesetzes, Bundesjagdgesetzes, Betäubungsmittelgesetzes, sowie dieser Verordnung und einschlägiger Regelungen in Ortspolizeiverordnungen verstoßen haben;
-
die minderjährig, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
-
die geisteskrank oder geistesschwach sind bzw. aufgrund einer psychischen Krank-heit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 BGB betreut werden;
-
die unter Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogeneinfluss einen Hund nach § 1 oder § 2 PolVOgH ausgeführt haben beziehungsweise. bei denen es aufgrund dieses Ein-flusses zu Auffälligkeiten gekommen ist;
-
die keinen festen Wohnsitz nachweisen können;
-
die nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.

Der Antragsteller beantragt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ortspolizeibehörde; entsprechendes gilt für sonstige im Einzelfall für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderliche Unterlagen. Auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fas-sung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wird hingewiesen.

3.2.3 Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde ist durch eine Prüfung (vergleiche Nummer 3.2.5) nachzuweisen. Die Ortspolizeibehörde kann sich hierbei sachverständiger Personen bedienen. Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.

3.2.4 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:
a) Kenntnisse (theoretischer Teil:(
?
Tierschutzrechtliche Vorschriften,
?
einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Straf-rechts,
?
Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden,
?
Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und Sozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren Be-wältigung,
?
Entwicklungsphasen von Junghunden,
?
Erziehung und Ausbildung von Hunden,
?
Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden,
?
Bewältigen von Alltagssituationen,
?
Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen.
Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen.
- 7 -
b) Fertigkeiten (praktischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils ist
?
die Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder Umgebung),
?
die Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung,
?
die Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen,
?
das Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen.
3.2.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil min-destens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Die Ortspolizeibehörde kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, wenn
?
der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird,
?
eine Ausbildung als Polizeihundeführer bzw. Polizeihundeführerin nachgewiesen wird,
?
eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger bzw. Tierpflegerin oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die er-forderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird,
?
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 des Tierschutzge-setzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S.181:cool:, bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden, nachgewiesen wurden,
?
ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch Leistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.
Zur Durchführung des Sachkundenachweises wird auf die Muster (Anlagen 3 und 4) ver-wiesen. Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entspre-chen, können anerkannt werden



Aufgrund dieser Aspekte würde ich mich nochmals mit dem Ordnungsamt ausseinandersetzen und diesen Passus der Verwaltungsvorschrift vorlegen.
Bzw. mich auch mal mit dem zuständigen Amtsvet. ausseinandersetzen.


Hier mal die Links zur Verwaltungsvorschrift:

Zur Verordnung:
 
Hallo,

wo in NDS. sitzt die Hündin denn?

Ich kenne einen sehr guten Tierarzt, der sogar vom Vet-Amt Hannover, als Gutachter, eingesetzt wird und wirklich sehr gute und humane WT durchführt.
Sehr viele Hunde vom TH Hannover sind nach der Vermittlung zu diesem TA gegangen und haben damals, als es noch eine Verordnung gab, dort den WT gemacht.

Adresse gerne per PN.

Viel Glück:hallo:
 
Vielen Dank für die vielen Antworten und Ratschläge :)

Meine Bekannte ist nun sehr froh dass es dennoch Alternativen gibt die Hündin aufzunehmen.

Sie wird nun nochmals zu ihrer zuständigen Gemeinde fahren und sich die Verwaltungsvorschrift nochmal genau durchlesen.

Ein großes Dankeschön von ihrer Seite aus an euch ;)

@Manitou: den Ratschlag nimmt sie sehr gerne an, danke.
Hast eine PN von mir :)
 
Meine Eltern haben nen Staff aus RLP ohne Test aufgenommen (Wesenstests gibt es in RLP nicht).
Der wurde ganz normal zum Test angemeldet und hatte bis dahin Maulkorbzwang und meine Eltern ne vorläufige Genehmigung.
War absolut problemlos.

Bei Büffelchen war's genauso.

Am besten an Murphy wenden :)
 
Umzug aus einem anderen Bundesland oder Übernahme eines Hundes aus einem solchen ist in Baden-Württemberg gesetzlich einfach nicht geregelt. Entweder Du bekommst einen Wesenstest aus einem anderen Bundesland anerkannt, oder musst eben in BaWue den Test ablegen. Problem hierbei, Hund ohne Test darfst Du als Privatperson nicht halten, aber für die nötige Eingewöhnungsphase + Vorbereitung auf den Test müsstest Du das.

Vorübergehende Haltergenehmigung eventuell mit Maulkorbzwang bis zum Testtermin ist reine Ermessenssache des Ordnungsamtes, also einfach mal dort nachfragen, was sie für Möglichkeiten sehen. Wenn das OA eine vorübergehende Genehmigung erteilt, kein Problem (siehe Midivi). Eventuell hilft die hier zitierte geänderte Verwaltungsvorschrift bei der Argumentation.

Andere Möglichkeit wäre die Anerkennung eines Tests aus NDS, auch das ist Ermessenssache, sollte das bei Eurem zuständigen OA nicht möglich sein, Situation siehe oben, dann bleibt wohl wirklich nur die Möglichkeit, das Ablegen des Tests über einen Baden-Württemberger Verein laufen zu lassen.

Gruß Fabi,
 
Hallo liebe Foris ;)

also meine Bekannte hat sich entschieden die Hündin aus NDS zu nehmen.

Allerdings hat sie vorab noch zwei Fragen.

Sie würde eine vorübergehende Genehmigung bis zum Wesenstest von ihrer Gemeinde bekommen, allerdings konnten die Leute von der Gemeinde ihr nicht genau sagen ob sie dafür den Sachkundenachweis vorab bestehen muss oder es einfach ausreicht wenn sie den Hund bis zum WT mit Maulkorb führt.
Wie ist es da gesetzlich geregelt?

Die zweite Frage von ihr ist, ob es hier in Baden Württemberg Tierschutzvereine gibt, die die Hündin kurzzeitig bis zum Wesenstest aufnehmen würden.
Das wäre natürlich die unkomplizierteste Lösung, der TS würde auch zustimmen.
Sie würde auch alle anfallende Kosten wie Vorbereitung, WT selbst, Pflegekosten, usw. bezahlen und täglich die Hündin besuchen und ausführen.

Ich würde mich über Antworten freuen :)
 
Meine Eltern haben keine Sachkunde gemacht, Rufus hatte einfach bis zum Wesenstest Maulkorbzwang und fertig.
Büffelchen auch.....

Warum soll man der Hündin den Stress mit dem anderen TSV zumuten???
Übernehmt sie doch, geht dann auf den Hundeplatz, übt mit ihr für den Test und gut isses.
Verstehe jetzt nicht so ganz die Problematik, man kann es auch komplizierter machen als es ist....

Habt ihr euch jetzt mal mit Rosi = Murphy3101 kurzgeschlossen?
Sie kann euch helfen....ist BW Spezialist.
 
Ich hab schon mind 2 Staffs ohne Wesenstest nach BW vermittelt. ;)

Vorher alles anmelden, üben, Test machen und gut ist.
 
Hallo liebe Foris ;)

also meine Bekannte hat sich entschieden die Hündin aus NDS zu nehmen.

Allerdings hat sie vorab noch zwei Fragen.

Sie würde eine vorübergehende Genehmigung bis zum Wesenstest von ihrer Gemeinde bekommen,
na wunderbar

allerdings konnten die Leute von der Gemeinde ihr nicht genau sagen ob sie dafür den Sachkundenachweis vorab bestehen muss
nein, muss sie nicht., da vorübergehend und nicht endgültig.
oder es einfach ausreicht wenn sie den Hund bis zum WT mit Maulkorb führt.
reicht aus..

Wie ist es da gesetzlich geregelt?
siehe oben

Die zweite Frage von ihr ist, ob es hier in Baden Württemberg Tierschutzvereine gibt, die die Hündin kurzzeitig bis zum Wesenstest aufnehmen würden.
Das wäre natürlich die unkomplizierteste Lösung, der TS würde auch zustimmen.
Sie würde auch alle anfallende Kosten wie Vorbereitung, WT selbst, Pflegekosten, usw. bezahlen und täglich die Hündin besuchen und ausführen.

warum das denn, wenn sie die genehmigung bekommt ? dann kann sie die hündin doch problemlos halten, verstehe auch nicht, warum dies sein soll.. :verwirrt: das ist für den hund die stressigere variante..

Ich würde mich über Antworten freuen :)
 
sry ich hatte mich im vorherigen Post falsch ausgedrückt.
Die Möglichkeit mit dem Tierschutz würde sie nur in Anspruch nehmen, falls die Gemeinde dennoch Probleme hat einen Listi ohne WT zu übernehmen.

Aber das hat sich jetzt geklärt, da sie beim OA war und doch die Genehmigung bekommen hat (das nur mit eurer Hilfe wegen dem berechtigten Interesse). :)

Sie wird Ende der Woche die Hündin abholen und sucht jetzt schon nach einer Hundeschule die Vorbereitungen auf den WT anbietet.

Wenn ihr Hundeschulen kennt die gut die Hunde auf den Wesenstest vorbereiten, wäre sie über Empfehlungen im südlichen Raum von Stuttgart dankbar.

Gerne per PN ;)

Vielen Dank nochmal für Hilfe!
 
Wie weit geht denn der Südliche Rau von BW...? (Hier bei Empfingen ist eine gute...:(hallo:
 
Danke für den Tipp, aber die Suche hat sich schon erledigt ;)

Die Hündin wird morgen von ihr aus dem Tierschutzverein abgeholt. :love:

Vielen Dank nochmal an Rosi für den tollen Tipp mit dem Trainer :fuerdich:
 
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