Tach ihr Lieben, auch Gladbeck hat dazu nette Vorschriften kreiert. Da ich nix
Falsches kundtun will, hab' ich mal eben aus der Rathaus-Seite kopiert, allerdings
bissl was rausgenommen...
Wir haben übrigens eine 8-jährige Rotti-Oma.
felis und die Schwarzpelzbande
"Hundesteuer
Das Halten von Hunden im Stadtgebiet Gladbeck ist steuerpflichtig. Mit der Hundersteuer werden vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt. Die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu verringern.
Nach der Hundesteuersatzung der Stadt ist der Hundehalter verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Stadt anzumelden. Die gleiche Anmeldefrist gilt, wenn jemand mit seinem Hund nach Gladbeck zieht.
Die schriftliche Anmeldung kann entweder durch eine formlose Mitteilung oder durch die Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks erfolgen.
Die Abmeldung bei Wegzug bzw. Abgabe oder bei Tod des Hundes kann in gleicher Weise erfolgen. Beim Tod des Hundes sollte möglichst ein entsprechender Nachweis des Tierarztes beigefügt werden.
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2002 jährlich,
- wenn nur ein Hund gehalten wird 85,80 €
- wenn zwei Hunde gehalten werden 100,80 € für jeden Hund
- wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden 116,40 € für jeden Hund.
Für bestimmte Personengruppen (z.B. Inhaber der "Gladbeck Card" sowie für blinde, taube oder sonstige hilflose Personen) sind Steuerermässigungen bzw. -befreiungen vorgesehen. Eine Steuerermässigung wird allerdings nicht für Hunderassen gewährt, die in der Anlage 1 zur jeweils gültigen Landeshundeverordnung NRW aufgeführt sind (sogenannte "Kampfhunde").
Eine zeitlich befristete Steuerbefreiung wird auf Antrag auch für Hunde gewährt, die vom Gladbecker Stadtgebiet in die Tierheime Bottrop oder Gelsenkirchen-Erle eingeliefert und von ihren neuen Haltern nachweislich aus diesen Tierheimen übernommen wurden
Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung in der Stadt Gladbeck
vom 09.06.2000
(Amtsblatt Nr. 15/2000 vom 21. Juni 2000)
zuletzt geändert durch 1. Verordnung zur Änderung
der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom
07.04.2003
(Amtsblatt Nr. 08/03 vom 14. April 2003)
Aufgrund der §§ 1, 27 bis 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 13. Mai 1980 (GV.NW S.
528/SGV.NW 2060) in der zur Zeit geltenden Fassung wird von der Stadt Gladbeck
als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Gladbeck vom
08. Juni 2000 für das Gebiet der Stadt Gladbeck folgende Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der
Stadt Gladbeck erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Straßen
§ 3 Anlagen
§ 4 Verunreinigungen
§ 5 Hunde
§ 6 Hausnummern
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten
§ 1
Zweckbestimmung
Zweck dieser Verordnung ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf Straßen und in Anlagen in der Stadt Gladbeck.
§ 5
Hunde
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (Hundegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen / Landeshundegsetz – LHundG NRW,
vom 18. Dezember 2002 / GV.NRW 2002, Seite 656).
(2) Unbeschadet der Anleingebote des Landeshundegesetzes dürfen Hunde der
Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier und
- Bullterrier
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler und
- Tosa Inu
- und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden
auf Straßen (§ 2) und in Anlagen (§ 3) nur angeleint geführt werden.
(3) Unbeschadet der Anleingebote des Landeshundegesetzes dürfen übrige Hunde
unabhängig von deren Größe oder Gewicht in den nachstehend aufgeführten
Anlagen im Sinne des § 3 dieser Verordnung nur angeleint geführt werden:
- Wittringer Wald einschließlich Innen- und Außenbereich des Wasserschlosses
Wittringen
- Nordpark
- Südpark
- Zweckeler Wald westlich der Frentroper Straße
- Wald an der Gecksheide
- Bereiche der rekultivierten Bergehalden
(4) Wer auf Straßen (§ 2) und in Anlagen (§ 3) Hunde mit sich führt, hat die durch
die Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
verpflichtet, auch bei Änderungen, die ihrem Grundstück von der festsetzenden
Behörde zugeteilte Hausnummer anzubringen und dauernd in lesbarem Zustand
zu halten. Bei einer erforderlichen Umnummerierung dürfen die Hausnummern
erst nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Sie sind in der Übergangszeit
rot durchzustreichen und müssen lesbar bleiben.
(2) Die festgesetzten Hausnummern sind an den Hauseingängen und Zugängen an
sichtbarer Stelle so anzubringen, dass sie von der Fahrbahn bzw. öffentlichen
Zuwegungen aus gut lesbar sind.
Ist der Hauseingang nicht zur Fahrbahn bzw. öffentlichen Zuwegung gerichtet,
so muß die Hausnummer an der Vorderfront, und zwar unmittelbar an der dem
Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke angebracht werden.
Liegt das Gebäude so weit hinter der Straßenbegrenzungslinie, dass die Hausnummer
von der Fahrbahn nicht erkennbar ist oder kann das Gebäude wegen
einer Einfriedung von der Fahrbahn bzw. öffentlichen Zuwegung her nicht eingesehen
werden, ist die Hausnummer zusätzlich am Zugang des Grundstücks
anzubringen.
§ 7
Ausnahmen
(1) Der Bürgermeister kann allgemein oder im Einzelfall auf schriftlichen Antrag
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Die Ausnahme vom Anleingebot des § 5 Absatz 2 dieser Verordnung gilt allgemein
als erteilt
- auf Wegen innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen,
soweit die Anleingebote des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18.12.2002 (GV.NRW 2002 S. 656)
in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. das Verunreinigungsverbot gem. § 4 Abs. 1,
2. den Anleinzwang für Hunde gem. § 5 Abs. 2 und 3,
3. die Beseitigungspflicht gem. § 5 Abs. 4,
4. die Hausnummerierungspflicht gem. § 6
nicht oder nicht ausreichend befolgt.
(2) Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils
geltenden Fassung geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft."