Neue Mustersatzung in Bayern
Uneinsichtige Hundehalter müssen künftig mit Konsequenzen und Geldbußen rechnen. Der Marktgemeinderat Kleinwallstadt verabschiedete am Montag auf Vorschlag der Verwaltung eine Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde.
Peter Bergold vom Ordnungsamt stellte die vom Bayerischen Gemeindetag erarbeitete Mustersatzung dem Gremium vor und erläuterte die Auswirkungen für die Hundehalter. Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
Zur Verhütung von Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf beschränkt öffentlichen Wegen in Grünanlagen stets an einer reißfesten Leine von höchstens 1,20 Meter Länge zu führen. Derjenige, der einen leinenpflichtigen Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. Von Kinderspielplätzen, Kindergärten und deren näherem Umfeld sind Kampfhunde und große Hunde fern zu halten. Auch ein Mitführen an der Leine ist dort nicht gestattet.
In der Satzung sind auch die Begriffe »Kampfhunde« und »große Hunde« definiert. Die Kampfhunde sind in der Liste namentlich festgehalten. Als große Hunde im Sinne der neuen Verordnung sind Hunde zu verstehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 Zentimetern aufweisen. Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge. Hundehalter, die gegen die neue Verordnung verstoßen, können mit Geldbußen belegt werden.
Peter Bergold sagte, dass die neue Verordnung in einer Dienstbesprechung im Landratsamt behandelt wurde und davon auszugehen sei, dass alle Landkreisgemeinden diese Verordnung erlassen. Obwohl im Gremium die Befürchtungen geäußert wurden, dass eine Überwachung nach der Satzung nicht möglich sei, wurde der Bedarf für den Erlass einer solchen Verordnung gesehen, da in letzter Zeit Beschwerden im Rathaus über das Verhalten der Hundehalter immer mehr zunehmen.
-----------------------------------------------------------------
merlin
Uneinsichtige Hundehalter müssen künftig mit Konsequenzen und Geldbußen rechnen. Der Marktgemeinderat Kleinwallstadt verabschiedete am Montag auf Vorschlag der Verwaltung eine Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde.
Peter Bergold vom Ordnungsamt stellte die vom Bayerischen Gemeindetag erarbeitete Mustersatzung dem Gremium vor und erläuterte die Auswirkungen für die Hundehalter. Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
Zur Verhütung von Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf beschränkt öffentlichen Wegen in Grünanlagen stets an einer reißfesten Leine von höchstens 1,20 Meter Länge zu führen. Derjenige, der einen leinenpflichtigen Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. Von Kinderspielplätzen, Kindergärten und deren näherem Umfeld sind Kampfhunde und große Hunde fern zu halten. Auch ein Mitführen an der Leine ist dort nicht gestattet.
In der Satzung sind auch die Begriffe »Kampfhunde« und »große Hunde« definiert. Die Kampfhunde sind in der Liste namentlich festgehalten. Als große Hunde im Sinne der neuen Verordnung sind Hunde zu verstehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 Zentimetern aufweisen. Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge. Hundehalter, die gegen die neue Verordnung verstoßen, können mit Geldbußen belegt werden.
Peter Bergold sagte, dass die neue Verordnung in einer Dienstbesprechung im Landratsamt behandelt wurde und davon auszugehen sei, dass alle Landkreisgemeinden diese Verordnung erlassen. Obwohl im Gremium die Befürchtungen geäußert wurden, dass eine Überwachung nach der Satzung nicht möglich sei, wurde der Bedarf für den Erlass einer solchen Verordnung gesehen, da in letzter Zeit Beschwerden im Rathaus über das Verhalten der Hundehalter immer mehr zunehmen.
-----------------------------------------------------------------