NRW : Hundesteuermustersatzung

merlin

20 Jahre Mitglied
Hundesteuermustersatzung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 71:cool: hat der Rat der Stadt/Gemeinde .............................................. in seiner Sitzung vom ................................. folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde ..................................... gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird ... DM;
b) zwei Hunde gehalten werden ... DM je Hund;
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden ... DM je Hund;
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird ... DM;
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden ... DM je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1. American Staffordshire Terrier
2. Pitbull Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Mastino Napolitano
6. Mastino Espanol
7. Bordeaux Dogge
8. Dogo Argentino
9. Fila Brasileiro
10. Römischer Kampfhund
11. Chinesischer Kampfhund
12. Bandog
13. Tosa Inu
oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.
§ 3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde/Stadt ...... aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltenene Hunde, die
a) an Bord von ins Schiffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
oder
b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 nicht gewährt.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf ... des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt/Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Die Anerkenung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um ... gesenkt.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen
für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt/Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenden oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt/Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt/Gemeinde weggezogen ist, bei der Stadt/Ge­meinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt/Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 71:cool:, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am ............................ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom ..................................... außer Kraft.
Erläuterungen:
Anmerkung: Die kursiv gedruckten Passagen dieser Mustersatzung sind nicht rechtlich zwingend, sondern betreffen Steuerermäßigungstatbestände, die im Rahmen der politischen Entscheidung des Rates fakultativ sind.
1. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, daß „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll“ (BVerfGE 16, 64 (74)).

Wie bereits in der Literatur (vgl. Eigentahler, Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KStZ 1987, S. 61 ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rz. 137 zu § 3 KAG) dargelegt und nun auch vom OVG NW in dessen Urteil vom 05.07.1995 (Az: 22 A 2104/94) ausdrücklich festgelegt, bedeutet dies, daß zum einen als Steuerschuldner der Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aufgrund der Vorgaben des Artikles 105 Abs. 2a GG aus gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterliegen.
2. Die Hundesteuermustersatzung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1970 (SMBl NW 61215) entsprach in einigen Punkten nicht mehr der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes. Eine formelle Änderung der Mustersatzung seitens des Ministeriums ist jedoch nicht beabsichtigt. Die vorliegende Neufassung einer Hundesteuermustersatzung berücksichtigt die verfassungs- und steuerrechtlichen Prämissen, die das OVG NW aufgestellt hat. Die insoweit in der Mustersatzung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen decken sich mit denen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
3. Zu den Regelungen im einzelnen ist folgendes festzuhalten:
a) In § 1 ist die Definition des Hundehalters enger gefaßt, als dies in der bisherigen Mustersatzung der Fall war. Da nur eine natürliche Person Hundesteuerschuldner sein kann, wurde folgerichtig als Hundehalter nur derjenige definiert, welcher einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
b) In § 2 sind - als optionale Regelung - Formulierungsvorschläge für die Erhebung einer erhöhten Steuer für gefährliche Hunde (Kampfhundesteuer) aufgenommen worden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Januar 2000 (Az: 11 C 8.99) hat die Diskussion zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde zu einem Abschluß gebracht. Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung, die eine entsprechende Regelung vorsah, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. Die in der Mustersatzung aufgeführten Hunderassen decken sich mit der Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW vom 30.6.2000. Der gegenüber der LHV NRW zusätzliche Hinweis auf die Unterscheidung zwischen einer "Schutzhundeausbildung" und einer "Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung" war erforderlich, um das Verhältnis der Definition eines gefährlichen Hundes zu der fakultativen Steuerermäßigung in § 4 Abs. 1 b) der Mustersatzung zu verdeutlichen (vgl. hierzu auch Abschnitt II Zif. 2.2.2. der Verwaltungsvorschr

iften zur LHV NRW; RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II C 3 - 4200-5018 - vom 13.10.2000).
Auf eine Einbeziehung der Hunde der Anlage 2 wurde verzichtet, da zum einen praktische Probleme damit verbunden wären (Beispiel: steuerliche Behandlung von Hunden, die erfolgreich eine Wesensprüfung abgelegt haben) und zum anderen - anders als bei den Rassen der Anlage 1 - Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer erhöhten Besteuerung noch nicht vorliegt.
Bei Übernahme der Regelung in § 2 Absatz 2 soltten auch die entsprechenden Folgeregelungen in den §§ 3, 4 (Steuerbefreiungen und -ermäßigungen) sowie §§ 8 und 9 (Angabe der Hunderasse) aufgenommen werden.
Die Festlegung der Steuersätze liegt im abgabenpolitischen Ermessen der Kommune. Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für Kampfhunde sind Steuersätze üblich, die ein achtfaches des "normalen" Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden ein zehnfaches des "normalen" Steuersatzes betragen. Soweit bereits eine nachrichtliche Angabe der Steuersätze in Euro beabsichtigt ist, muß der Euro-Betrag unter Anwendung des genauen Umrechnungskurses (1 Euro = 1,95583 DM) ermittelt werden. Es ist nicht möglich, schon heute sowohl einen "glatten" DM-Betrag als auch einen "glatten" Euro-Betrag festzusetzen.
c) Die bisherigen §§ 3 und 4 der Hundesteuermustersatzung wurden weitgehend neu konzipiert. Diese Vorschriften regelten in ihrer bisherigen Fassung in weiten Teilen die Steuerbefreiung für Hunde, deren Haltung schon nach den allgemeinen Grundsätzen nicht als private Hundehaltung einzustufen gewesen wäre und schon von daher nicht der Hundesteuer unterfallen kann. Aufrechterhalten wurde in § 3 Abs. 2 die Steuerbefreiung solcher Hunde, die zwar in Privathaushalten gehalten werden, aber ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierbei handelt es sich nicht um Hundehaltung als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines besonderen persönlichen Bedarfes. Die im neugefaßten § 3 Abs. 3 geregelten Steuerbefreiungen, die sich auf von natürlichen Personen gehaltene Hunde beziehen, konnten ebenfalls aufrechterhalten bleiben. Sie stellen allerdings fakultative Befreiungen dar, auf die der Satzungsgeber verzichten kann. Rechtlich zulä

ssig dürfte auch eine befristete Steuerbefreiung (oder -ermäßigung) für Hunde sein, die aus Tierheimen übernommen werden, da vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer Entlastung solcher Einrichtungen das Willkürverbot des Art. 3 GG nicht verletzt wird. Eine denkbare Formulierung könnte wie folgt aussehen:
"Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für ... Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist."
d) Die im - kursiv gedruckten - § 4 vorgesehene Möglichkeit einer allgemeinen Steuerermäßigung wurde beibehalten. Es ist aber auch hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich insoweit um eine fakultative Regelung handelt, auf die der Ortsrechtsgeber aus politischen Gründen verzichten kann.
e) Die alte Mustersatzung enthielt weiterhin folgende Steuerermäßigung in der Form der sog. „Zwingersteuer“:
㤠6
Steuerermäßigung für Hundezüchter
(Zwingersteuer)
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt/Gemeinde anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen.
(2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von 6 Monaten von der Steuer befreit.
(3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.“
Insoweit hat das OVG NW in seinem Urteil vom 23.01.1997 (Az.: 22 A 2455/96) folgendes ausgeführt: „Erheblichen Bedenken begegnet auch die Steuerermäßigung nach § 6 HStS, weil die Regelung der Zwingersteuer, die diese Bestimmung enthält, nichtig sein dürfte. Sie dürfte nämlich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, denn der Tatbestand dieser Steuervergünstigung erscheint so gefaßt, daß eine sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche Anwendung der Vorschrift möglich ist.“
Da neben diese nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, daß gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterfallen und daher bei einem nach den Ausführungen des OVG erforderlichen erheblichen Verwaltungs­aufwand auch nur ein geringer Anwendungsbereich der Zwingersteuer verbleiben würde, wurde von einer Aufnahme der Zwingerermäßigung in die Mustersatzung abgesehen.
f) Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hunden von Jagdausübungsberechtigten ist darauf hinzuweisen, daß derartige Hunde in der alten Mustersatzung des Innenministeriums steuervergünstigt waren. Insoweit stellt sich jedoch die Frage, ob ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer derartigen Privilegierung besteht. Hiergegen spricht, daß mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung des Jagdhundes stellt einen weiteren Aufwand im Rahmen dieser Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Die Mustersatzung geht davon aus, daß trotz der öffentlichen Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so daß auch kein überwiegendes öffentliches Interesse einer Steuerbegünstigung gegeben ist.

Diesen Standpunkt vertreten im übrigen auch die kommunalen Spitzenverbände des Landes Baden-Württemberg und die baden-württembergischen Ministerien des Innern und der Finanzen, die gemeinsam eine neue Hundesteuermustersatzung herausgegeben haben, welche ebenfalls keine Ermäßigung für Jagdhunde enthält (vgl. BWGZ 16/1996, „Neues Muster einer Hundesteuersatzung“).

Es mag durchaus sein, daß in einzelnen Städten und Gemeinden aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten das öffentliche Interesse an der Förderung der Jagd ein über den Regelfall hinausgehendes Maß hat, etwa dann, wenn Wildschäden im erheblichen Umfang in der fraglichen Kommune auftreten und nur durch die Tätigkeit der Jagdausübungsberechtigten in Grenzen gehalten werden können. In einem solchen Fall steht es u.E. dem Rat frei, im Rahmen seines politischen Ermessens auch eine Steuerermäßigung für Jagdhunde im Sinne der alten Mustersatzung vorzusehen. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Abwägung, die in das politische Ermessen des Rates fällt und die gerichtlicherseits nur einer Mißbrauchskontrolle unterzogen werden kann.
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  • 19. April 2024
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