NABU fordert strenge Strafe für geplanten illegalen Wolfsfang

hab mich gerade gefragt, warum ich das wort geldstrafe nicht als solches erkannt habe

ganz einfach, weils im original geldstrafe hieß.und da bin ich auf geld und nicht strafe angesprungen.
was so kleinigkeiten doch ausmachen können.
 
  • 28. April 2024
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Hi siwash ... hast du hier schon mal geguckt?
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Im Gesetz ist für geringfügigere Zuwiderhandlungen gegen Strafvorschriften die Möglichkeit vorgesehen, dass von der Erhebung einer Klage abgesehen wird, wenn der Beschuldigte einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zahlt. Die Zahlung des Geldbetrages durch den Beschuldigten ist dabei jedoch keine Strafe, sondern es handelt sich um eine Auflage, welche von dem Beschuldigten erfüllt wird.

Naja, wenn ihr also meint, dass es sich bei der o.g. geringfügigen Zuwiderhandlung gegen Strafvorschriften um das illegale Fangen von Wölfen handelt, dann wird der Mann wohl dessen schuldig sein, wenn er dieser Auflage folge leistet. :lol:
 
...........

zum anderen, warum fühlst du dich scheinbar angesprochen?

Nein, fühlte ich nicht. Aber soweit kommt's noch, dass hier User andere wegen ihren Aussagen anzeigen.

Kommen wir wieder an den Punkt, was passieren kann, wenn man im Internet eine Straftat ankündigt und sich niemand drum kümmert, oder jemand zu einer Straftat aufruft, wie bei dem Mordfall in Emden!
 
Das Urteil für den Geschäftsführer des privaten Forstgutes (Jäger?) im Text war : UNSCHULDIG!

Um die Schuldfrage zu klären, hätte es demnach weiterer Beweise bedurft. Den Aufwand dafür sah das Gericht als zu hoch an,

keine Schuld = nicht schuldig. So entschied das Gericht. Nicht ich, auch wenn ihr Euch noch solche Mühe gebt. :lol:

Bist du wirklich nicht in der Lage, den Unterschied zwischen unschuldig und nicht geklärter Schuldfrage zu erkennen?

Das Gericht entschied nicht "keine Schuld", wie du behauptest. Das Gericht beschloss, die Schuldfrage nicht abschließen zu klären. Deswegen wurde keine Schuld festgestellt. Weil ungeklärt. Das heißt nicht, dass keine Schuld vorliegt.

Und deshalb ist dein triumphierendes "UNSCHULDIG" deutlich daneben.
 
Ist doch ganz klar, dass man 2.000€ zahlt wenn man keinen Dreck am Stecken hat :unsicher:
 
Über schuldig oder unschuldig streite ich mich gern noch ein bisschen. Die Unschuldsvermutung gilt doch so lange, bis die Schuld bewiesen wird. Die Schuld konnte nicht bewiesen werden und deshalb ist er auch nach Aufhebung des Verfahrens im Sinne der Anklage ganz sicher nicht schuldig. Oder was verstehe ich da falsch?

zecke, was auch immer damit gefangen werden sollte, er hätte eine Genehmigung gebraucht. Die Anlage ohne Genehmigung aufzustellen, ist dann vielleicht eine "geringfügige Zuwiderhandlung" wofür er nun die Auflage zahlt, anstatt sich deshalb eine Strafe einzuhandeln. Eine Fanganlage zum illegalen Wolfsfang hätte weitaus mehr "gekostet" als nur ne 2000 EUR Auflage, weil es dafür ganz sicher gar keine Genehmigung gegeben hätte.

Ich hoffe, das klang jetzt nicht wieder überheblich. War jedenfalls nicht meine Absicht.
 
Über schuldig oder unschuldig streite ich mich gern noch ein bisschen. Die Unschuldsvermutung gilt doch so lange, bis die Schuld bewiesen wird. Die Schuld konnte nicht bewiesen werden und deshalb ist er auch nach Aufhebung des Verfahrens im Sinne der Anklage ganz sicher nicht schuldig. Oder was verstehe ich da falsch?

Genau das habe ich in #24 erklärt. Wiederholen werde ich es nicht mehr.
 
snowflake, Du bist ja sicherlich auch nicht vom Fach und mit Deinem #24 brauchst Du es tatsächlich nicht noch mal erklären. Dein Beitrag hinkt an folgenden 2 Stellen:

1. stand im Artikel " „Es wurde keine Schuld festgestellt“, betonte die Gerichtssprecherin." und

2. lässt Du die Unschuldsvermutung unter den Tisch fallen.

Zählt man 1 und 2 zusammen, ergibt das:

1. keine Schuld festgestellt + 2. unschuldig bis zur Schuldfeststellung = UNSCHULDIG!

Da ich mich aber aus reinem Interessen, bzw. weil es hier eben KEINE befriedigende Erklärung gab, gerade ein bisschen zum Thema Verfahrenseinstellung belesen habe, nehme ich an, Du verwechselst unschuldig mit Freispruch.

Dazu gibt es folgendes zu sagen

Die Verfahrenseinstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass
a) kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und dass
b) die zu beweisende Schuld als gering anzusehen wäre

Der Mann wurde also nicht freigesprochen. Das heisst aber nicht, dass ist er nicht unschuldig ist.

Um jedoch den -für die meisten von Euch- offensichtlich nötigen Unschuldsbeweis zu erbringen, müsste er stattdessen also einen Freispruch zu erhalten. Das ist jedoch technisch unmöglich, denn dafür müsste zunächst Anklage erhoben werden, welche jedoch im Falle einer Verfahrenseinstellung ebend fallen gelassen wird.

Dem Mann nach der Verfahrenseinstellung eine Schuld nachzusagen, ist unrecht.
 
Eine Grauzone, es kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, das eine Schuld besteht, bedeutet aber nicht gleichzeitig, das er unschuldig ist.

Es bestehen Zweifel, aufgrund der nicht ausreichend geklärten Faktenlage, dazu mangelndes öffentliches Interesse.


So ganz überzeugt waren die Richter wohl nicht, sonst wäre es ein Freispruch geworden.


Ergo bleibt Interpretationsspielraum nach beiden Seiten.
 
Nicole, da lässt auch Du die Unschuldsvermutung ausser betracht.

Während der gesamten Dauer des Verfahrens galt der Beschuldigte als unschuldig, was sich auch mit Einstellung des Verfahrens nicht ändert.

Rein technisch gesehen, kann es weder zur Schuldsprechung noch zur Freisprechung kommen, wenn ein Verfahren eingestellt wird. Womit ein nicht-erteilter Freispruch nicht bedeutet, dass der Beschuldigte nicht doch in gewissermassen schuldig ist.

---

Ich hab mir mal den Forstbetrieb im inet bisschen angeschaut. Schwer zu glauben, dass es darauf illegale Fanganlagen gab, denn der Betrieb scheint relativ stark frequentiert. Dass diese Anlagen dann auch noch zum Wolfsfang aufgestellt waren, ist noch schwerer zu glauben. Die Strafe auf sowas ist hoch und wenn es so viele Mitwisser gibt, ist das Risiko, dass man erwischt wird, doch unermesslich. So blöd wird keiner sein, der so einen Betrieb (von 2000 ha!) betreibt.

Ich ergreife damit keine Partei für den Betreiber. Es gibt nichts was es nicht gibt. Mir scheint es nur nicht plausibel. Dem NABU jedoch schon. Dem Gericht wiederum reichten die Beweise nicht aus. Aussagen gegen Aussage. Hier -in der KSG- ist natürlich der Trend klar - wir stimmen dem NABU zu. Tja, ich nicht. Ich stimme dem Gericht zu, weil es neutral ist, während der NABU eindeutig gegen den Beschuldigten ist. Die Beweise reichten jedoch nicht aus.
 
Also wenn ich mir Nichts vorzuwerfen habe zahle ich keine 2000,-€, auch nicht damit die Sache schnell vom Tisch ist. So behält die Sache einen unguten Nachgeschmack.
 
Ich hab`die Unschuldsvermutung nicht ausser acht gelassen, weil Grauzone.

Im Zweifel für den Angeklagten, der Grundsatz gilt. Aber das bedeutet eben nicht, das er zweifelsfrei unschuldig ist, da die Fakten weder eindeutig Schuld noch Unschuld beweisen.

Aber bleibt immer ein ungutes Gefühl dabei, so wie Jan wird es vielen gehen (auch mir).

Vollkommen wurst, ob der Mann Jäger ist oder nicht. Freispruch ist eindeutig von aller Schuld frei gesprochen, unter sämtlichen Gesichtspunkten die man "objektiv" zusammen fassen kann.

Absolute Gerechtigkeit gibt`s nicht, es gibt immer Benachteiligte in einem gewissen Sinn.

Es bleibt immer ein Geschmäckele bei so einen "Freispruch" , der einfach keiner ist.
 
Natürlich behält so ein Fall einen Nachgeschmack. Auch für den Beschuldigten, der sicher auch lieber seine Unschuld bewiesen hätte. Natürlich bleiben auf der Gegenseite und deren Sympathisanten Zweifel an der Unschuld. Genauso wie die andere Seite sich wohl trotzdem freut, dass die Klage vom Tisch ist. Und natürlich hat der Mann bereits einen Fehler gemacht, in dem -offensichtlich- nicht genehmigte Fanganlangen aufgebaut hat. Dass er da mit nur einer Auflage (wg. nur geringfügiger Zuwiderhandlung) rauskommt, ist schon interessant, aber Fakt ist, eine Auflage ist keine Schuldzuweisung und die Erfüllung einer Auflage ist keine Schuldanerkennung.
 
Natürlich behält so ein Fall einen Nachgeschmack. Auch für den Beschuldigten, der sicher auch lieber seine Unschuld bewiesen hätte. Natürlich bleiben auf der Gegenseite und deren Sympathisanten Zweifel an der Unschuld. Genauso wie die andere Seite sich wohl trotzdem freut, dass die Klage vom Tisch ist. Und natürlich hat der Mann bereits einen Fehler gemacht, in dem -offensichtlich- nicht genehmigte Fanganlangen aufgebaut hat. Dass er da mit nur einer Auflage (wg. nur geringfügiger Zuwiderhandlung) rauskommt, ist schon interessant, aber Fakt ist, eine Auflage ist keine Schuldzuweisung und die Erfüllung einer Auflage ist keine Schuldanerkennung.

Meine persönliche Meinung sieht da auch anders aus, aber juristisch gesehen, würde ich sagen, hat Jackie Recht.
Der Angeklagte wurde nicht verurteilt, also auch nicht als schuldig erklärt.
Er ist auch weiterhin nicht vorbestraft und somit, juristisch unschuldig.

Wie gesagt, wie ich es persönlich sehe ist eine andere Sache!
 
snowflake, Du bist ja sicherlich auch nicht vom Fach und mit Deinem #24 brauchst Du es tatsächlich nicht noch mal erklären. Dein Beitrag hinkt an folgenden 2 Stellen:

1. stand im Artikel " „Es wurde keine Schuld festgestellt“, betonte die Gerichtssprecherin." und

2. lässt Du die Unschuldsvermutung unter den Tisch fallen.

Zählt man 1 und 2 zusammen, ergibt das:

1. keine Schuld festgestellt + 2. unschuldig bis zur Schuldfeststellung = UNSCHULDIG!

Da ich mich aber aus reinem Interessen, bzw. weil es hier eben KEINE befriedigende Erklärung gab, gerade ein bisschen zum Thema Verfahrenseinstellung belesen habe, nehme ich an, Du verwechselst unschuldig mit Freispruch.

Nein, da muss ich dich enttäuschen. Nicht ich verwechsle hier was, sondern du.
Du verwechselst Unschuldsvermutung mit Unschuld.
Die Unschuldsvermutung ist ein jurisitsches Konstrukt, das NICHTS darüber aussagt, ob jemand wirklich unschuldig ist. Deshalb stimmt deine Rechnung nicht.

1. keine Schuld festgestellt + 2. Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung = keine erwiesene Schuld, keine Verurteilung, weiterhin Unschuldsvermutung.

Du machst aus dieser Vermutung eine Behauptung. Du tust so, als sei damit die Unschuld erwiesen. Das ist falsch.



Dazu gibt es folgendes zu sagen

Die Verfahrenseinstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass
a) kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und dass
b) die zu beweisende Schuld als gering anzusehen wäre

Der Mann wurde also nicht freigesprochen. Das heisst aber nicht, dass ist er nicht unschuldig ist.

Es heißt aber ebenso wenig, dass er unschuldig ist. Es wurde schlicht nicht geklärt.
 
Ich hab mir mal den Forstbetrieb im inet bisschen angeschaut. Schwer zu glauben, dass es darauf illegale Fanganlagen gab, denn der Betrieb scheint relativ stark frequentiert.

Schwer zu glauben, aber trotzdem Fakt. DASS da eine Fanganlage steht (oder stand), ist ja erwiesen.

Dass diese Anlagen dann auch noch zum Wolfsfang aufgestellt waren, ist noch schwerer zu glauben. Die Strafe auf sowas ist hoch und wenn es so viele Mitwisser gibt, ist das Risiko, dass man erwischt wird, doch unermesslich. So blöd wird keiner sein, der so einen Betrieb (von 2000 ha!) betreibt.

Wieso? Wenn er davon ausgehen kann, dass ihm nicht nachzuweisen ist, dass die Anlage zum Wolfsfang dienen soll, welches Risiko geht er ein, die theoretisch hohe Strafe zu bekommen? Wie man sieht, war das Risiko kalkulierbar. :eg:
 
Na er wollte Hunde einfangen, diese dann ihren Besitzern zurückgeben.
Ist doch ganz klar, macht man überall so.

Was für eine bescheuerte Diskussion wieder mal. :kindergarten:
 
Ach nöö. Soll er sie also lieber abknallen?

Beschäftige Dich mal ein bisschen mit dem Fall, dann wirst Du feststellen, dass es Probleme gab mit Huskies in der Nachbarschaft, die öfter mal abhauen. Ist natürlich ne tolle Sache so als Wildparkbetreiber, wenn die Tiere dann von Huskies gehetzt oder gar gerissen werden. :rolleyes:

Desweiteren will sich mir das Motiv einer Wolfsfalle nicht erschliessen. Wozu lebend fangen? Und das dann auch noch illegal. Hätte sie auch abschiessen können und behaupten, er hätte gedacht es wäre einer von Nachbars Huskies.

Das nur kurz dazu. Habe z. Zt. keine Zeit. :p
 
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