Hi Leutz,
ich habe mal eine wichtige Frage:
Unterliegen Hunde in NRW die in § 10 LHG aufgeführt sind , den Maulkorbzwang???
In § 10 heisst es: der § 5 LHG ist entsprechend anzuwenden, wenn hier nichts Anderes aufgeführt ist.
In § 5 heisst es: "gefährlichen Hunden" (fallen doch eigentlich unter § 3 oder auffällig gewordenen Hunden) ist ein, des beissen verhindernde Vorrichtung (Maulkorb) anzulegen.
Kann mir jemand bei dieser Fachsimpelei behilflich sein?
Bereits gefällte Urteile haben eine sehr hohe Priorität!!!
Vielen Dank im Voraus
MfG
Stahlhut
ich habe mal eine wichtige Frage:
Unterliegen Hunde in NRW die in § 10 LHG aufgeführt sind , den Maulkorbzwang???
In § 10 heisst es: der § 5 LHG ist entsprechend anzuwenden, wenn hier nichts Anderes aufgeführt ist.
In § 5 heisst es: "gefährlichen Hunden" (fallen doch eigentlich unter § 3 oder auffällig gewordenen Hunden) ist ein, des beissen verhindernde Vorrichtung (Maulkorb) anzulegen.
Kann mir jemand bei dieser Fachsimpelei behilflich sein?
Bereits gefällte Urteile haben eine sehr hohe Priorität!!!
Vielen Dank im Voraus
MfG
Stahlhut