Maulkorbzwang für § 10 LHG (besondere Hunde) ???

[Manny(BOR)]

15 Jahre Mitglied
Hi Leutz,

ich habe mal eine wichtige Frage:

Unterliegen Hunde in NRW die in § 10 LHG aufgeführt sind , den Maulkorbzwang??? :verwirrt:

In § 10 heisst es: der § 5 LHG ist entsprechend anzuwenden, wenn hier nichts Anderes aufgeführt ist. :unsicher:

In § 5 heisst es: "gefährlichen Hunden" (fallen doch eigentlich unter § 3 oder auffällig gewordenen Hunden) ist ein, des beissen verhindernde Vorrichtung (Maulkorb) anzulegen. :rolleyes:

Kann mir jemand bei dieser Fachsimpelei behilflich sein? :verwirrt:

Bereits gefällte Urteile haben eine sehr hohe Priorität!!! ;)

Vielen Dank im Voraus :hallo:

MfG
Stahlhut
 
  • 29. März 2024
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[Manny(BOR)] schrieb:
Unterliegen Hunde in NRW die in § 10 LHG aufgeführt sind , den Maulkorbzwang??? :verwirrt:
Ja, ebenso wie die vier Rassen auf Liste 1. Bei Bestehen der Verhaltensprüfung kann eine Befreiung vom MK-Zwang erteilt werden.
 
Wolfgang schrieb:
Ja, ebenso wie die vier Rassen auf Liste 1. Bei Bestehen der Verhaltensprüfung kann eine Befreiung vom MK-Zwang erteilt werden.

Verstehe ich trotzdem nicht:

Weil: Hunde nach § 10 LHG nicht " gefährliche Hunde nach § 3 " sind ?! :rolleyes:

In § 5 steht eindeutig "gefährliche Hunde" die definition "gefährliche Hunde" liegt doch in § 3 oder irre ich da? :verwirrt:

Danke trotzdem für Deine Antwort :)

MfG
 
[Manny(BOR)] schrieb:
Verstehe ich trotzdem nicht:

Weil: Hunde nach § 10 LHG nicht " gefährliche Hunde nach § 3 " sind ?! :rolleyes:

In § 5 steht eindeutig "gefährliche Hunde" die definition "gefährliche Hunde" liegt doch in § 3 oder irre ich da? :verwirrt:
Es wird nicht gesagt, daß "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10) "gefährliche Hunde" (§ 3) sind, sondern nur, daß sie ebenso wie "gefährliche Hunde" Maulkorbzwang haben.
 
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