Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Einvernehmen mit dem Beklagten,auf Antrag des Klägers,das Verfahren bis zur Entscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ausgesetzt.
Die durch den Kläger angeordnete Zwangskastration meines Staffortshire ist damit zunächst ausgesetzt.
Aufgeschoben ist zwar nicht aufgehoben; aber ein nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit meines Hundes ist zunächst einmal abgewehrt.
Die durch den Kläger angeordnete Zwangskastration meines Staffortshire ist damit zunächst ausgesetzt.
Aufgeschoben ist zwar nicht aufgehoben; aber ein nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit meines Hundes ist zunächst einmal abgewehrt.