(3) Für die Haltung von Hunden, die nicht länger als zwei Monate in der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten werden, gelten § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 13 und § 14 Absatz 1 nicht. Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Haltung nicht länger als zwei Monate andauert oder andauern wird.