Tach fernbauer
Also...Ordnungsrecht und Steuerrecht sind zweierlei paar Schuhe.
Während beim Steuerrecht den Gemeinden bei der Besteuerung von diversen Hunderassen ein relativ hoher Gestaltungsspielraum zugestanden wird, gibts diesen beim Ordnungsrecht nicht. Man sieht es daran, daß Gemeinden für 12 Hunderassen und mehr eine erhöhte Steuer verlangen, obwohl in der Hundeverordnung des Landes nur 3 oder 4 genannt sind.
In allen Bundesländern - außer Thüringen - gibts Verordnungen mit Rasselisten, die unterschiedliche nicht sein könnten. Mal gibts generell Leinen- u. Maulkorbzwang, mal entfällt dieses komplett, wenn der Hund einen WT abgelegt hat.
Ich kann jetzt in erster Linie für Hessen sprechen. In unserer VO sind 11 Hunderassen als gefährlich eingestuft lt. Rechtsverordnung des Innenministeriums. Für diese Hunde gilt nach Bestehen des WT kein Leinen- u. Maulkorbzwang mehr.
Selbstverständlich können Gemeinden einzelne Bereiche benennen, in denen ALLE Hunde generell an der Leine zu führen sind. Allerdings können sie hier in Hessen z.B. nicht einzelne Hunderassen aufzählen, für die das nur gelten soll. Auch ein kommunaler Leinen- u. Maulkorbzwang für div. Hunderassen wäre nicht durch die VO gedeckt. Da fehlt nämlich ein kleiner §, den man "weitergehendes Recht" nennt.
Erst dieser ermächtigt unabhängig von der Landesverordnung eigene kommunale Verordnungen zu erlassen.
Hoffe, ich konnte etwas helfen.