Kampfhundesteuer frei wählbar von G.?

fbernhauer

15 Jahre Mitglied
Heute eine Frage zu der Kampfhundesteuer, Leinenzwang etc.

Ich habe hier schon einiges nachgelesen bzw. verfolgt aber
ganz klar ist es mir immer noch nicht.

Ist es so, dass eine Gemeinde/Stadt frei entscheiden kann welche Hunde sie als gefährlich (Kampfhunde) einstuft und bei diesen eine erhöhte Steuer bzw. Leinenzwang nach Ortspolizeirecht anordnet.

Wäre es also möglich das eine folgendes Gemeinde beschließt:

„Alle Hunde mit mehr als 40 cm Rückenhöhe bzw. einem Gewicht von 20 kg oder mehr werden als gefährlich eingestuft und damit als Kampfhunde, unabhängig von ihrer
Rasse.

Für diese Hunde besteht Leinenzwang und es wird eine erhöhte Steuer (Kampfhunde) erhoben. Allerdings wird jeder Hund der einen erfolgreichen Wesenstest sowie die
Begleithundeprüfung abgelegt hat als „normal“ eingestuft. Das bedeutet es entfällt der Leinenzwang und es fällt nur die normale Hundesteuer an.“

Wäre so etwas von einer Gemeinde rechtlich durchsetzbar?!

Einige scheinen sich rechtlich ja wirklich gut auszukennen. Auf die Antworten freue ich mich schon.

Liebe Grüsse

Frank
:crazy:
 
  • 18. April 2024
  • #Anzeige
Hi fbernhauer ... hast du hier schon mal geguckt?
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Tach fernbauer ;)

Also...Ordnungsrecht und Steuerrecht sind zweierlei paar Schuhe.
Während beim Steuerrecht den Gemeinden bei der Besteuerung von diversen Hunderassen ein relativ hoher Gestaltungsspielraum zugestanden wird, gibts diesen beim Ordnungsrecht nicht. Man sieht es daran, daß Gemeinden für 12 Hunderassen und mehr eine erhöhte Steuer verlangen, obwohl in der Hundeverordnung des Landes nur 3 oder 4 genannt sind.

In allen Bundesländern - außer Thüringen - gibts Verordnungen mit Rasselisten, die unterschiedliche nicht sein könnten. Mal gibts generell Leinen- u. Maulkorbzwang, mal entfällt dieses komplett, wenn der Hund einen WT abgelegt hat.
Ich kann jetzt in erster Linie für Hessen sprechen. In unserer VO sind 11 Hunderassen als gefährlich eingestuft lt. Rechtsverordnung des Innenministeriums. Für diese Hunde gilt nach Bestehen des WT kein Leinen- u. Maulkorbzwang mehr.
Selbstverständlich können Gemeinden einzelne Bereiche benennen, in denen ALLE Hunde generell an der Leine zu führen sind. Allerdings können sie hier in Hessen z.B. nicht einzelne Hunderassen aufzählen, für die das nur gelten soll. Auch ein kommunaler Leinen- u. Maulkorbzwang für div. Hunderassen wäre nicht durch die VO gedeckt. Da fehlt nämlich ein kleiner §, den man "weitergehendes Recht" nennt.
Erst dieser ermächtigt unabhängig von der Landesverordnung eigene kommunale Verordnungen zu erlassen.

Hoffe, ich konnte etwas helfen.
 
Hallo Frank,

ich schaue nachher mal, ob ich das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. (?) 1.2001 noch auf dem PC habe und schicke es dir dann per E-Mail.

Ansonsten habe ich es garantiert bei meinen Unterlagen im Ordner. Hast du einen guten Fotokopierer? Sonst muß ich es einscannen und sehen was bei raus kommt.

Aber vielleicht findest du das Urteil ansonsten auch bei Maulkorbzwang im Archiv.

Tschüssi

Caro-BX
 
Jup, leider möglich wenn sie nicht bei einer Klage mit gutem Richter verlieren.
Das Thema Kampfhundesteuer wurde hier schon mehrmals diskutiert, kannst Dir mal über die Suchmaschine einige Infos rausholen.
 
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