Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim übernommen haben.
Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.