Hallo,
heute habe ich dann mal die Antwort auf meinen Antrag zur Leinenbefreiung erhalten.Leider habe ich keinen Scanner muß es also hier reinschreiben,auch wenns länger dauert.
Sehr geehrte Frau Migowski,
Ihrem Antrag können wir aus folgenden Gründen nicht zustimmen.Sie geben an ihr American-Staffordshire Mix Ninio habe erfolgreich den Wesenstest absolviert,es würde ihm keine erhöhte Agressionsbereitschaft bescheinigt und er sei sowohl Menschen als auch Hunden gegenüber freundlich.
Vorraussetzung für die Leinenpflicht nach § 4 Abs.3 Satz 1 PolVOgh ist nicht das Vorliegen der Kampfhundeeigenschaft,die in ihrem Fall durch die erfolgreich abgelegte Wesensprüfung widerlegt wurde,vielmehr knüpft die Leinenpflicht an dem u.a. der Rasse des American Staffordshire Terrier-sowie dessen Kreuzungen-grundsätzlich inne wohnenden,auf körperlichen oder sonstigen Merkmalen beruhenden höheren Gefährdungspotenzial an.Dieses Gefährdungspotenzial lässt sich auch nicht durch die erfolgreiche Ablegung der Verhaltensprüfung oder ein grundsätzlich freundliches Verhalten gegenüber Mensch und Tier widerlegen.
Ausßnahmen nach § 4 Abs.6 PolVOgh können im Einzelfall dann zugelassen werden,wenn Menschen,Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.Unsererseits wird jedoch die Möglichkeit einer solchen Gefahr aufgrund der rassespezifischen Eigenschaften ihres Hundes als wahrscheinlich angesehen,so dass wir ihrem Antrag nicht zustimmen können.
Trotz aller vorgebrachten Tatsachen und Argumente ist es uns nicht möglich eine Gefahr für Menschen und Tiere auszuschließen,auch nicht wenn die Befreiung auf Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt wäre.Nach Abwägung sämtlicher Interessen ist das Gut der körperlichen Unversertheit und damit durch die Leinenpflicht Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren höher einzustufen als ihr Einzelinteresse daran,dem Hund den ihrer Ansicht nach erforderlichen freien Auslauf zu ermöglichen.
Vorsorglich weisen wir sie darauf hin,dass sie sich ordnungswidrig verhalten wenn sie ihren Hund unangeleint laufen lassen.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden.
Abschließend merken wir an,dass wir bei Vorliegen einer Bescheinigung über die bestandene Begleithundeprüfung,die Möglichkeit der nochmaligen Prüfung ihres Antrags sehen.
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig.Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei[...] gewahrt.
Toll,die begleithundeprüfung will ich ja jetzt mit ihm anfangen,aber momentan machen die auf dem Platz nichts wegen Schnee.Wie lange dauert die Vorbereitung auf die Prüfung,weiß das jemand?? Und lohnt es sich überhaupt jetzt gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen? ich finde das alles zum Heulen
Grüße Chrisi
heute habe ich dann mal die Antwort auf meinen Antrag zur Leinenbefreiung erhalten.Leider habe ich keinen Scanner muß es also hier reinschreiben,auch wenns länger dauert.
Sehr geehrte Frau Migowski,
Ihrem Antrag können wir aus folgenden Gründen nicht zustimmen.Sie geben an ihr American-Staffordshire Mix Ninio habe erfolgreich den Wesenstest absolviert,es würde ihm keine erhöhte Agressionsbereitschaft bescheinigt und er sei sowohl Menschen als auch Hunden gegenüber freundlich.
Vorraussetzung für die Leinenpflicht nach § 4 Abs.3 Satz 1 PolVOgh ist nicht das Vorliegen der Kampfhundeeigenschaft,die in ihrem Fall durch die erfolgreich abgelegte Wesensprüfung widerlegt wurde,vielmehr knüpft die Leinenpflicht an dem u.a. der Rasse des American Staffordshire Terrier-sowie dessen Kreuzungen-grundsätzlich inne wohnenden,auf körperlichen oder sonstigen Merkmalen beruhenden höheren Gefährdungspotenzial an.Dieses Gefährdungspotenzial lässt sich auch nicht durch die erfolgreiche Ablegung der Verhaltensprüfung oder ein grundsätzlich freundliches Verhalten gegenüber Mensch und Tier widerlegen.
Ausßnahmen nach § 4 Abs.6 PolVOgh können im Einzelfall dann zugelassen werden,wenn Menschen,Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.Unsererseits wird jedoch die Möglichkeit einer solchen Gefahr aufgrund der rassespezifischen Eigenschaften ihres Hundes als wahrscheinlich angesehen,so dass wir ihrem Antrag nicht zustimmen können.
Trotz aller vorgebrachten Tatsachen und Argumente ist es uns nicht möglich eine Gefahr für Menschen und Tiere auszuschließen,auch nicht wenn die Befreiung auf Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt wäre.Nach Abwägung sämtlicher Interessen ist das Gut der körperlichen Unversertheit und damit durch die Leinenpflicht Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren höher einzustufen als ihr Einzelinteresse daran,dem Hund den ihrer Ansicht nach erforderlichen freien Auslauf zu ermöglichen.
Vorsorglich weisen wir sie darauf hin,dass sie sich ordnungswidrig verhalten wenn sie ihren Hund unangeleint laufen lassen.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden.
Abschließend merken wir an,dass wir bei Vorliegen einer Bescheinigung über die bestandene Begleithundeprüfung,die Möglichkeit der nochmaligen Prüfung ihres Antrags sehen.
Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig.Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei[...] gewahrt.
Toll,die begleithundeprüfung will ich ja jetzt mit ihm anfangen,aber momentan machen die auf dem Platz nichts wegen Schnee.Wie lange dauert die Vorbereitung auf die Prüfung,weiß das jemand?? Und lohnt es sich überhaupt jetzt gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen? ich finde das alles zum Heulen
Grüße Chrisi