Mal eine ganz verzwickte Frage und wer weiss die Antwort :)

crazygirl

Ich muss zugeben,das in meinen Kopf manchmal ganz komische Fragen kreisen wodrauf ich aber immer gerne eine Antwort hätte,ich fang mal an :)

Angenommen ich besitze einen Chihuahua,lasse diesen nicht versichern.Der Hund läuft über die Strasse,ein Auto bremst stark,der hinterman fährt auf.Wer muss den Schaden bezahlen?

Soweit ich weiss darf man erst ab Stossstangengrösse bremsen,der hinterman hat wahrscheinlich auch nicht genug abstand gehalten,wäre ja nicht meine schuld.Andersrum
hätte ich ja auf meinen Hund aufpassen müssen.

Hatten diese Frage gestern und mein Mann und ein befreundeter Polizist waren sich da auch nicht so ganz sicher.
Bin mal gespannt was ihr dazu meint :)
 
  • 28. April 2024
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Hi crazygirl ... hast du hier schon mal geguckt?
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Meine Antwort: Der Hundehalter.

Begründung
Conditio sine qua non: ja
Adäquanz: nein, w.g. § 833 BGB
Mitschuld: vielleicht, wäre im Einzelfall nach den Kriterien des § 254 BGB zu prüfen.

Guten Morgen und einen schönen Sonntag.
.
 
Meine Antwort: Der Hundehalter.

Begründung
Conditio sine qua non: ja
Adäquanz: nein, w.g. § 833 BGB
Mitschuld: vielleicht, wäre im Einzelfall nach den Kriterien des § 254 BGB zu prüfen.

Guten Morgen und einen schönen Sonntag.
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:unsicher:...und wenn es kein Hund sondern eine Katze(ohne Besitzer) war.Wer hat dann Schuld ?


Der Auffahrende hat doch meist die Schuld....na gut,vielleicht auch nicht,dank guten Anwalt ;)
 
Ich glaube nicht, dass man das Pauschal sagen kann.
Das sind wohl immer Einzelfallentscheidungen.

Nicht immer, ist der Schuld, der auffährt. Wenn der Vordermann "grundlos" bremst zum Beispiel. Da bleibt wiederum zu klären, was ist grundlos?

Recht haben und Recht bekommen ist immer zweierlei :D
 
Hallo nasowas,

wäre die Katze ein Bengal-Tiger, wäre der Fall klar.

Ansonsten sind Fälle des Deliktsrechts nicht immer einfach zu lösen, so das Straßenverkehrsrecht mit ins Spiel kommt.

Grundsätzlich haben sich alle Autofahrer gem. StVO zu verhalten. Das heißt für einen vorausfahrenden Autofahrer, dass er derart fahren muss, dass der ihm nachfolgende Verkehr nicht zu Schaden kommt. Bremsen ist grds. nichts Widerrechtliches. Gleichwohl, und jetzt spreche ich die Sorgfaltspflichten des vorausfahrenden Autofahrers an, darf nicht ohne zwingenden Grund stark abgebremst werden. Diese Regelung findest Du in § 4 Abs.1 Satz2 StVO. Was ist ein solcher zwingender Grund? Die mir bekannte Rechtsprechung vollzieht in diesem Punkte eine Güterabwägung: Dabei stehen v.a. die eigene körperliche Unversehrtheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer im Vordergrund. Querte also ein bengalischer Tiger unerwartet die Straße, ist die Chance, bei einem Aufprall selbst schwer verletzt zu werden oder gar zu sterben ungleich größer, als die Begegnung mit einem dschungarischen Zwerghamster im Tigerkostüm. Ein zwingender Grund läge beim Kennenlernen mit der indischen Miez also vor.

Bremst Du, nasowas, aber auch für einen Zwerghamster und kommt es zum Crash mit dem Hintermann, so kann letzterer sich nicht ohne Weiteres aus der Haftung stehlen, denn Du kennst ja auch Satz 1 zu § 4 Abs.1 StVO, wonach sich der Hintermann stets auf plötzliches Bremsen einzustellen hat.
 
Danke für Deine Auskunft ganz schön verzwickt ,alles situationsabhängig,dann halte ich mich weiterhin an die Richtlinie "immer schön Abstand halten";) und jährlich zum Sehtest,damit ich bei der nächsten Krötenwanderung keine übersehe.:)
 
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