Hundebetreuung gesucht

das widerspricht jetzt aber dem, was dasjanzons geschrieben hat :gruebel:
Ja vll. handhaben die das in Moers wieder anders. Woraus ich zitierte und mich bezog sind die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz und die ist aktuell (vom 30.12.2023)
 
  • 27. April 2024
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Hi bxjunkie ... hast du hier schon mal geguckt?
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@dasjanzons
Was du zitierst ist die Bedingung zur Haltung eines Listenhundes, es geht aber um eine Aufsichtsperson die eben nicht Halter ist, sondern nur für eine gewissen Zeit betreut. Das ist wieder was anderes.
Davon abgesehen ist das eh OT denn in NRW wird Amrei wohl kaum jemandem überlassen werden für die Zeit der Kur.
 
@dasjanzons
Was du zitierst ist die Bedingung zur Haltung eines Listenhundes, es geht aber um eine Aufsichtsperson die eben nicht Halter ist, sondern nur für eine gewissen Zeit betreut. Das ist wieder was anderes.
Davon abgesehen ist das eh OT denn in NRW wird Amrei wohl kaum jemandem überlassen werden für die Zeit der Kur.
Aber es steht doch eine andere Aufsichtsperson brauch auch die Sachkunde wenn sie draußen Spazieren möchte.
 
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Wir können Carlos selbst nicht für eine Stunde einer anderen Person draußen überlassen die nicht die Berechtigung hat.
 

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"Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. "
Wenn diese Person die Sachkunde hat (was angenommen wird, denn vorlegen muss diese Person diese vorsorglich nicht)
Und das war es jetzt auch für mich..ich will das hier nicht noch mehr zerschiessen.
 
"Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. "
Wenn diese Person die Sachkunde hat (was angenommen wird, denn vorlegen muss diese Person diese vorsorglich nicht)
Du schreibst es doch selbst: wenn sie die Sachkunde hat. Die muss sie haben.
Hier dein komplettes erstes Zitat:

Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. Diese Aufsichtsperson muss allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Volljährigkeit und Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes) erfüllen (vgl. Nr. 5.4).
§ 5 Abs. 4 Satz 2 verlangt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dieser wiederum die Sachkunde nach § 6, und dieser verlangt in Abs. 2 den Nachweis der Sachkunde durch eine Bescheinigung.
 
Du schreibst es doch selbst: wenn sie die Sachkunde hat. Die muss sie haben.
Hier dein komplettes erstes Zitat:


§ 5 Abs. 4 Satz 2 verlangt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dieser wiederum die Sachkunde nach § 6, und dieser verlangt in Abs. 2 den Nachweis der Sachkunde durch eine Bescheinigung.
Ich hab doch nie gesagt das sie keine besitzen muss? Lediglich das angenommen wird (wie in BW) das sie diese besitzt unter bestimmten Voraussetzungen. Und alles steht in dem Link den ich gepostet habe.
 
Ich hab doch nie gesagt das sie keine besitzen muss? Lediglich das angenommen wird (wie in BW) das sie diese besitzt unter bestimmten Voraussetzungen. Und alles steht in dem Link den ich gepostet habe.
Nein, das steht da nicht. Nach meinem Verständnis steht da im Gegenteil, dass er die Sachkundeprüfung tatsächlich abgelegt haben muss:


5.4.2
Satz 2 bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen gefährlichen Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig, volljährig und in der Lage sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Die geforderte Sachkunde stellt sicher, dass auch die Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Wenn die Aufsichtsperson die genannten Anforderungen erfüllt, darf sie einen gefährlichen Hund führen. Einer Anzeige bei oder Erlaubnis durch die zuständige Ordnungsbehörde bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson in der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 aufgeführt ist. Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, die Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen. Der Sachkundenachweis ist gegenüber der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zu erbringen, bevor die Aufsicht über den Hund ausgeübt wird. Die Aufsichtsperson für einen Hund im Sinne von § 10 Abs. 1 kann den Nachweis in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 erbringen. Der im Rahmen einer Erlaubniserteilung erbrachte Sachkundenachweis gilt auch als Nachweis im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2. Die Aufsichtsperson hat auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde den Nachweis der Sachkunde durch die Vorlage der Sachkundebescheinigung zu erbringen.
 
"Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. "
Wenn diese Person die Sachkunde hat (was angenommen wird, denn vorlegen muss diese Person diese vorsorglich nicht)
Und das war es jetzt auch für mich..ich will das hier nicht noch mehr zerschiessen.
Wir müssen das hier auch nicht zerschiessen.
Hier ist es halt so wie ich sagte , wenn ich Carlos bei jemanden abgeben möchte der mit Ihm spazieren soll , muss er das gleich Prozedere durchmachen wie ich es musste und die Person bekommt von der Statt einen Ausweis das diese Carlos führen darf.
Wenn ich dabei bin darf jemand Carlos führen weil ich ja eingreifen könnte.

Da ist nämlich auch unser Problem,
wir sind auch auf der Suche nach jemanden der Carlos mal übernehmen könnte wenn bei uns mal was ist.
Es gibt viele die wollen , aber den großen Sachkundenachweis will dann keiner machen und ich würde natürlich jedem die Unkosten bezahlen die dadurch entstehen.

Carlos best Friend ist in einer Huta/Pension mit der wir jetzt auch in Kontakt sind.
Die würden Carlos in die Huta aufnehmen trotz der Rasse , aber momentan kein Platz frei.
Carlos würde dann einmal die Woche in die Huta mit seinem best friend gehen. Da hätte man dann eine Anlaufstelle wenn mal was ist wie z.b. jetzt bei @La Traviata .
 
Und der Satz der über deinem fett markierten steht?
Einer Anzeige bei oder Erlaubnis durch die zuständige Ordnungsbehörde bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson in der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 aufgeführt ist.
Und natürlich muss sie einmal die Sachkunde erbracht haben..es geht doch gerade nur darum das ein Nachweis erbracht werden muss das man einen Sachkundenachweis HAT. Und dem ist nicht so, zumindest wie ich diesen Satz verstehe und ich brauchte das schon nicht, als meine Hunde noch Listenhunde waren.

Bezieht sich auf @snowflake Post
 
Er muss es sich nicht durchs OA erlauben lassen, aber er muss die Sachkunde haben, formal, mit Bescheinigung. Die muss er, so verstehe ich es, dann auch mitführen, wenn er den Hund ausführt. Er muss also die Prüfung ablegen. Das müsste ich hier nicht. Ich müsste die notwendige Sachkenntnis (nenne ich's jetzt mal zur Unterscheidung) nur haben, und das wäre hier ggfs. rein durch meine langjährige Erfahrung als HH (allerdings: "vergleichbarer" Hunde) glaubhaft.
 
und das wäre hier ggfs. rein durch meine langjährige Erfahrung als HH
Ja so ist es hier eben auch. Wie gesagt ich hatte immer schon große Hunde, also brauchte ich keinen Sachkundenachweis zu erbringen, da diese (Sachkunde) bei mir vorausgesetzt wurde/wird. Dass das nur für mich gilt/galt glaube ich eher nicht. Aber egal..wenn ihr alle sagt ich liege falsch, dann ist es wohl so.
 
Ich kann nur sagen, wie ich diese Texte verstehe. Und @dasjanzons berichtet aus eigenem Erleben.

Und inwiefern bist du betroffen? Versteh ich jetzt nicht. BXen stehen doch gar nicht auf der Liste?
 
Und inwiefern bist du betroffen? Versteh ich jetzt nicht. BXen stehen doch gar nicht auf der Liste?
Nicht mehr, sie standen aber auf der Liste und ich brauchte keine Sachkunde obwohl meine Hunde eine WT gebraucht haben für eine Leinen und MK Befreiung.
Edit...
 
ich glaube, ganz am Anfang gab es nur eine Liste.

Ich weiß aber, dass ich, wenn ich hätte nachweisen können, dass ich 10 Jahre ununterbrochen Hunde gehalten hätte, ich in NRW auch keine Sachkundeprüfung (für große Hunde) hätte machen müssen. Ich hätte diese 10 Jahre dafür aber nachweisen müssen, etwa über einen Hundesteuerbescheid.

Also, ganz ohne Nachweis ging es damals nicht, aber vielleicht sieht das jedes Ordnungsamt etwas anders.

Wie mit der Umzäunung, die mal mindestens 1,80 hoch sein muss und mal je nachdem - oder dem Halti, das in einigen Städten als Maulkorb -Ersatz anerkannt ist und in anderen nicht…
 
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