Aus dem Hermes-Newsletter
Von:AnasazyWAKAN, Gesendet: Freitag, 1. Juni 2001 17:14
An:[email protected],
Betreff: "Berechtigtes Interesse" muss laut Oberverwaltungs-gericht WEIT ausgelegt werden
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht legt "berechtigtes Interesse" weit aus: Laut einem von Herrn RA Dr. Wollenteit erstrittenen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.5.2001 ( 2 Bs 124/01) muss das berechtigte Interesse, das nach § 2 Abs 1 HundeVO für die Haltung
eines sog. gefährlichen Hundes erforderlich ist, weit ausgelegt werden.Ausser- dem gilt nach dieser Entscheidung als Halter im Sinne von § 11 Abs. 2 HundeVO nicht nur der Eigentümer des Hundes. Halter können
vielmehr auch andere Personen innerhalb einer Familie sein, in der der Hund lebt. Die Ent-scheidung ist für viele Hundebesitzer, über deren Anträge auf
Haltungsgeneh-migung noch nicht entschieden wurde oder die wegen fehlenden
"berechtigten Interesses" abgelehnt wurden, von grosser Bedeutung.
Das OVG im Einzelnen: "Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des
Verwaltungsgerichts wird das berechtigte Interesse an der weiteren Haltung
eines gefährlichen Hundes in der Regel und nicht nur in besonders gewichtigen Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die Erlaubnis nach § 2 HundeVO beantragt wird, um eine vor der Einfuehrung der Erlaubnispflicht begonnene Hundehaltung fortzusetzen zu können, sei es im Interesse einer Eigentumserhaltung oder der Fortsetzung einer zu dem Hund entstandenen
sozialen Beziehung. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts ist ein solches
Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift moeglich und als deren verfassungskonforme Auslegung geboten." (Hervorhebungen: IGVH ) "Mit der Regelung des § 11 Abs. 2 HundeVO hat der Verordnungsgeber nicht nur eine (...) Übergangsregelung geschaffen, sondern zugleich den grundrechtlich geschützen Interessen der vorhandenen Hundehalter Rechnung getragen. Da es hierbei nicht nur um durch Art. 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsrechte, sondern auch um das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Interesse am Fortbestand der sozialen Beziehungen geht, die zwischen Menschen und den von ihnen dauerhaft in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Haustieren
entstehen können, kommt als Halter im Sinne von § 11 Abs. 2 HundeVO nicht nur in Betracht, wer das Eigentumsrecht an einem Hund erworben hat oder sich vor In-Kraft-Treten der HundeVO als Halter bezeichnet hat. Innerhalb eines Familienver-bandes kann die Auswahl dieser Person zufällig und ohne
entscheidende Be-deutung für die wirkliche Betreuung des Hundes, die Verantwortung für ihn und die Beziehungen zu ihm gewesen sein.
(Hervorhebungen: IGVH)
Marion und ihre 2 Höllenhunde Tau & Tiptoe
Von:AnasazyWAKAN, Gesendet: Freitag, 1. Juni 2001 17:14
An:[email protected],
Betreff: "Berechtigtes Interesse" muss laut Oberverwaltungs-gericht WEIT ausgelegt werden
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht legt "berechtigtes Interesse" weit aus: Laut einem von Herrn RA Dr. Wollenteit erstrittenen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.5.2001 ( 2 Bs 124/01) muss das berechtigte Interesse, das nach § 2 Abs 1 HundeVO für die Haltung
eines sog. gefährlichen Hundes erforderlich ist, weit ausgelegt werden.Ausser- dem gilt nach dieser Entscheidung als Halter im Sinne von § 11 Abs. 2 HundeVO nicht nur der Eigentümer des Hundes. Halter können
vielmehr auch andere Personen innerhalb einer Familie sein, in der der Hund lebt. Die Ent-scheidung ist für viele Hundebesitzer, über deren Anträge auf
Haltungsgeneh-migung noch nicht entschieden wurde oder die wegen fehlenden
"berechtigten Interesses" abgelehnt wurden, von grosser Bedeutung.
Das OVG im Einzelnen: "Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des
Verwaltungsgerichts wird das berechtigte Interesse an der weiteren Haltung
eines gefährlichen Hundes in der Regel und nicht nur in besonders gewichtigen Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die Erlaubnis nach § 2 HundeVO beantragt wird, um eine vor der Einfuehrung der Erlaubnispflicht begonnene Hundehaltung fortzusetzen zu können, sei es im Interesse einer Eigentumserhaltung oder der Fortsetzung einer zu dem Hund entstandenen
sozialen Beziehung. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts ist ein solches
Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift moeglich und als deren verfassungskonforme Auslegung geboten." (Hervorhebungen: IGVH ) "Mit der Regelung des § 11 Abs. 2 HundeVO hat der Verordnungsgeber nicht nur eine (...) Übergangsregelung geschaffen, sondern zugleich den grundrechtlich geschützen Interessen der vorhandenen Hundehalter Rechnung getragen. Da es hierbei nicht nur um durch Art. 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsrechte, sondern auch um das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Interesse am Fortbestand der sozialen Beziehungen geht, die zwischen Menschen und den von ihnen dauerhaft in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Haustieren
entstehen können, kommt als Halter im Sinne von § 11 Abs. 2 HundeVO nicht nur in Betracht, wer das Eigentumsrecht an einem Hund erworben hat oder sich vor In-Kraft-Treten der HundeVO als Halter bezeichnet hat. Innerhalb eines Familienver-bandes kann die Auswahl dieser Person zufällig und ohne
entscheidende Be-deutung für die wirkliche Betreuung des Hundes, die Verantwortung für ihn und die Beziehungen zu ihm gewesen sein.
(Hervorhebungen: IGVH)
Marion und ihre 2 Höllenhunde Tau & Tiptoe