Gewisse Grenzen setzen hier weiterhin die
und, falls es sich um fremde Tiere handelt, die strafrechtliche Bestimmung zur
(
). Die Verbreitung
, die S.exuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, sowie alles, was die Verbreitung zum Ziel hat (z. B. das zigfache Vervielfältigen), ist weiterhin strafbar nach
StGB. Der bloße Besitz hingegen ist erlaubt.