Begründung besonderes Interesse der Haltung von §3 Hunden NRW

Diana2099

Hi Ihr Lieben,

ich setze mich schonmal ein bißchen mit der Durchführung des neu Beantragen der Halteerlaubnis auseinander. Der Herr vom Ordnungsamt hat mir den Antrag zum Ausfüllen geschickt und nun steht hier zum ankreuzen:

Mein überwiegendes besonderes Interesse an der Haltung des Hundes habe ich auf einem besonderen Blatt begründet ( nur bei Hunden im Sinne des §3 Abs. 2 oder Abs.3 Nr.1 und 2 sofern der Hund nach dem 06.07.2000 angeschafft wurde).

Da schreib ich als Begründung dass ich diese Hunde toll und schützenswert finde und ein geeigneter Mensch bin da ich schon Erfahrung mit dieser Rasse hab und ähnliches oder wie? Und ein besonderes Interesse am Tierschutz in Bezug auf diese Hunde habe? Damals musste ich das nicht machen, war aber auch schon nach 2000...
 
  • 26. April 2024
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Hi Diana2099 ... hast du hier schon mal geguckt?
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In Velbert zum Beispiel gilt es als öffentliches Interesse, wenn der Hund aus dem Tierheim an privat vermittelt wird:
Neue Haltungen dürfen nur unter Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichenInteress es genehmigt werden.
Ein besonderes privates Interesse liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann. Ein
öffentliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus dem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.


Vielleicht gibt es bei deiner Gemeinde auch so ein Merkbaltt?
 
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

Das steht unter §4 im Gesetz, mehr Info gibt es dazu leider nicht. Jetzt fällt mir ( auch allgemein :rolleyes: ) das Formulieren manchmal schwer... Also das öffentliche Interesse bezieht sich immer auf Tierheimhunde, richtig? Also würde es "reichen" wenn ich schreibe:

Ich begründe meinen Antrag mit einem öffentlichen Interesse???
 
Begründung:

"Öffentliches Interesse durch die Übernahme des Hundes von einem Tierheim."
 
Danke Petern, manchmal kommt man auf die einfachen Sachen nicht... :wand:

Was mich halt auch so irritiert ist "habe ich auf einem besonderen Blatt begründet", das hört sich halt so an als wenn die eine voll umfangreiche Erklärung dazu haben wollen...
 
Nö, das ist nicht so. Es steht da zwar auch, dass man ein besonderes privates Interesse begründen kann (und dazu braucht man dann wohl auch ein ganzes Blatt) - aber Fakt ist, dass in NRW ein privates Interesse nicht ausreicht, um einen solchen Hund genehmigt zu bekommen.
Für die Genehmigung ist das öffentliche Interesse - sprich die Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim - unerlässlich und dieses Interesse wird meines Wissens nach auch als einziges anerkannt.

Selbst wenn man argumentieren würde, dass man super einsam wohnt und teure Besitztümer beherbergt und unbedingt einen solchen Hund zur Bewachung benötigen würde... dann kommt von der Gegenseite ein lapidares: "Dann kaufen Sie sich einen Schäferhund, der bewacht Ihr Haus auch!"

Die Übernahme eines Hundes aus dem Tierheim ist allerdings ein unbestreitbares öffentliches Interesse, daher muss die Behörde das akzeptieren, wenn alle anderen Auflagen erfüllt werden.

Gruß
tessa
 
Ok verstehe Tessa, vielen Dank für deine Erklärung dazu... die private Bewachungsbegründung war von mir nicht vorgesehen ;) Aber interresant und immer wieder verwunderlich dass es Gesetze und "Möglichkeiten" gibt die dann tatsächlich eigentlich gar nicht funktionieren...
Danke euch allen auf jeden Fall nochmal :)
 
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