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Midivi

KSG-Kichererbse™
15 Jahre Mitglied
Frage:
Wenn jemand mit seinem Listenhund bei uns in Deutschland Urlaub machen will, braucht er da von irgendeinem Amt der Welt eine Genehmigung für seinen Aufenthalt?
Ich finde dazu nix....
 
  • 18. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi Midivi ... hast du hier schon mal geguckt?
Reaktionen: Gefällt 33 Personen
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Nein.
Denn sein Ausweis und dementsprechend sein aktueller Wohnort, da wo er gemeldet ist, zeigt, dass er nur zum kurzen Aufenthalt hier ist.
Als Urlauber braucht man keine Aufenthaltsgenehmigung. Er sollte nur eben nen MK mitführen und dem Hund normal auf anlegen...ausser für Niedersachsen.
 
da steht das auch nicht, dass man das irgendwo anmelden muss....

HundVerbrEinfVO § 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.
(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
 
Sinnvollerweise etwas mitführen, was belegt, dass der Hund auch zu dem Halter gehört.





Themen wie Maulkorb und Leine sind wie bei anderen Hunden länder- bzw. gemeindespezifisch. Also in die LHVO/LHG des Ziel-Bundeslandes schauen und bei der Gemeinde erkundigen.
 

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Richtig. Nur in Bundesländer, in denen eine Rasse nicht gehalten werden darf (z.B. Pit/Staff in Brandenburg & Bayern), darf er gegebenenfalls ziehen.
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Die Seite habe ich gelesen gehabt. Trotzdem danke.
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Mu-Bu
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Danke, Persilia, für die Info. Na dann, was soll man da noch machen, wenn es so ist, dass eh keine geeignete Weise akzeptiert wird, Gegeteiliges zu beweisen... Hab gerade einen Durchhänger und einen Einbruch von jeglichen Kampfesbemühungen. Siehe Boxer-X Thread. Brauche mal eine Pause. :(
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Hallo Nicki, vielen lieben Dank für den Link, Das fast alles prima zusammen. Broken Heart
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